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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1904
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- 1904-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1904
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- Deutsch
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11254 Nichtamtlicher Teil. 288, 12. Dezember 1904. Hiermit ist die Frage, ob der Verfasser das Rücktritts recht in demselben ausüben konnte, natürlich noch nicht be antwortet; vielmehr bedarf es der Heranziehung des Bürger lichen Gesetzbuchs, um diese zu entscheiden, da das allgemeine Rücktrittsrecht nach Maßgabe dieses durch das spezielle nach Maßgabe des Z 85 des Verlagsrechtsgesetzes selbstverständ lich nicht ausgeschlossen wird. Auf Z 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Rück tritt nicht gestützt werden, denn in dieser Vorschrift wird das dem einen der Vertragsteile gewährte Rllcktrittsrecht davon abhängig gemacht, daß in den Vermögensverhältnissen des andern Teils nach dem Abschluß des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch jenes auf die Gegenleistung gefährdet wird. In dem ge gebenen Fall ist aber eine Vermögensverschlechterung nach dem Abschluß des Vertrags nicht eingetreten; die Verhältnisse waren schon vor dem Abschluß des Vertrags nicht gut; aber dem Verfasser war dies bei Abschluß des Vertrags nicht bekannt gewesen. Leider ist nun die in andern Gesetzbüchern an genommene Regelung, daß bei allen Verträgen die Klausel rebus sio stanlibus als selbstverständliche Voraussetzung für die fortdauernde Geltung eines Vertrags betrachtet werde, in dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht für angemessen erachtet worden, so daß von einer allgemeinen Anerkennung dieser Ver tragsklausel durch das Gesetzbuch keine Rede sein kann; infolge dessen ist auch die Rücktrittsmöglichkeit in Fällen der gedachten Art nur in geringerem und jedenfalls dem tatsächlichen Be dürfnis nicht entsprechendem Maße gegeben, im Gegensatz zu andern Gesetzgebungen, die sie in weiterem Umfange ge statten. Der Rücktritt kann also nur auf die Vorschrift des S 119 gestützt werden, wonach zur Anfechtung einer Willens erklärung berechtigt ist, wer bei der Abgabe derselben über ihren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, sofern anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht würde abgegeben haben. Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irr tum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich erachtet werden. Es unter liegt keinem Zweifel, daß die Zahlungsfähigkeit des Ver legers zu denjenigen Eigenschaften gehört, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden; nunmehr kann aber eben falls nicht bestritten werden, daß der Umstand, daß der Verleger sich mit seinen Gläubigern im Wege des Privat vergleichs schon abgefunden hat, sowohl an und für sich, als auch in Verbindung mit dem weitern Umstand, daß gegen ihn Handlungen der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden sind, wohl geeignet ist, das Vertrauen in seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ernstlich zu er schüttern. Regelmäßig wird also allerdings die Anfechtung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt wesentlichen Irrtums in dem bezeichneten und jedem hiermit ähnlichen Fall mit Er folg versucht werden können. Schwierigkeiten bietet für den anfechtenden Verfasser eigentlich nur die Beweislast, der er nach allgemeinen Grundsätzen genügen muß; aber auch hier über läßt sich in denjenigen Fällen, in denen die Aufrecht erhaltung des Vertrags in der Tat mit der Billigkeit in Widerspruch stehen würde, wohl hinwegkommen. Weitergehende Rllcktrittsmöglichkeit läßt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch weder für den Kauf-, noch den Werkvertrag, noch für einen sonstigen zweiseitigen Vertrag auf Grund der gedachten Verhältnisse konstruieren. Wer sich bezüglich der zweifelhaften Vermögensverhältnisse nicht im Irrtum befunden hat, kann den Vertrag nicht anfechten, bezw nicht sich durch Rücktritt von seiner Lieferungs verpflichtung befreien. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, der es berechtigt erscheinen ließe, dem Verfasser in dieser Beziehung eine, gegenüber den übrigen bei einem zweiseitigen Vertrag beteiligten Personen eine Ausnahmestellung zu ge währen. Soweit nun der Rücktritt nach Z 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Recht ausgeübt werden kann, macht es keinen Unterschied, ob der Verleger mit der Vervielfältigung schon begonnen hat oder nicht, sofern nur die Anfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach der Kenntnis nahme, erfolgt ist. Auch insoweit besteht zwischen diesem auf den Bestimmungen des allgemeinen Rechts beruhenden Rück- trittsrecht und dem durch die Sondergesetzgebung geregelten ein wesentlicher Unterschied. Eine Entschädigung für die gemachten Aufwendungen kann sonach seitens des Verlegers in diesem Fall ebenfalls nicht beansprucht werden, da die mit Erfolg durchgeführte Anrufung des Z 119 die Unwirk samkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat und auch aus andern rechtlichen Gesichtspunkten ein Ersatzanspruch des Ver legers sich insoweit nicht aufrecht erhalten läßt, llustus. Kleine Mitteilungen. awaltschaft beim Landgericht Dresden ist am 7 d. M. durch Beamte des Leipziger Polizeiamts Blatt 1 von Nr. 37 der in Stuttgart erscheinenden periodischen Wochenschrift »Simpli- »Funken« auf Grund Z 184, Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs Verbotene Druckschrift. — Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts I in Berlin vom 15. Juni 1904 ist die Unbrauch barmachung sämtlicher Exemplare des mit der Überschrift »Der ist verrückt« bezeichneten Liedes des zweiten Bandes der im der zur täglichen Spedition der Zeitung nach einigen Ort schaften in der Provinz angestellt worden ist. Um die Zeitung möglichst schnell nach den betreffenden Ortschaften Rathe now, Stendal und Tangermünde zu schaffen, werden die für diese Orte bestimmten Exemplare, früher in zwei Paketen, jetzt in einem Paket, durch den Geschäftswagen der Zeitung nach dem warten dann Bolen der dortigen Zeitungsspediteure, denen der Angeklagte ihre Exemplare übergibt. Aus erstattete Anzeige war ..... ... ... ^.s.^.... ............................. ... Pakete übrigens erst in Empfang genommen, nachdem^sie auf dem Lehrter Bahnhof schon ein Weilchen gelegen hätten, als -expresser Bote« nur das^ mit in das Abteil nehmen durfte, was er auf weil dieser als »Absender« und-Verbreiter« nicht in Frage komme, erkannte aber auch im übrigen auf Freisprechung. Es war der
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