Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19041214
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190412144
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19041214
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-12
- Tag1904-12-14
- Monat1904-12
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
11332 Nichtamtlicher Teil. 290, 14. Dezember 1904. vooabular^ ?. Bixslo^v. 3sw ^orlr (1904. U)'2.), ^msr. Loolc 6o., e. 178 p. O. ei., 70 e. ^ / c/ (7/ ' knvrs. (6öttrnA6-r, Hm^e-r/toecL L Ätt/->ee/rt.) 80 -^. ^Vevät, 6. 3., Ibs Icksa anä llsalit^ ok Revslatiov anä ll^pical k'orwL ok Lbiistianit^. 2 I^eotures. 6r. 8vo., pp. 91 I^onckov, ?. 6r66v. 1 sk. 6 ck. eä^.n^16°^'p.^294. ^I. ' ^ — D., (^ae-'-Dib^io^eL.) (De--^-r, D. Dar-e</.) 2^/50 i äist. 2 Irr. l^resenA^nck, D., Die Die^7-i^ikä<. (D-'a-rL/rr-'k a. -1/., D. Dee^/toici.) 1 ^Vi686vArull6, 6., Vs slsetrieitsit, üos 26 nvoickt opA6^vslct, bos 26 Kroniv^sn, ?. 3oorclbokk. 8^. (76^ dl2., met 64 ÜA.) 90 e. Nilano 1904, Loeista säitrios lidraria. 8". vi§. p. 1—96. 1 1. 67 dir.) 50 c., 8^vart86nburA. 8". (108 612.) 45 e. 143 ^ 139 pä^8. 2 p686t. ^ L So/r-r.) 5 ^ 80 ->). ^ ^ ' akbeslüInAen^^(V 111^88 ^2^' 1^ tslr t ^ärulrts voeabular^, 3. 0. Laudon Lo3ton 1904, 6ivn. e. 16-j-76 p. d)' 3. 6. Landorv. 6o8ton 1904, 6ivv L 6o. o. 16-1-76 p. por. Kleine Mitteilungen. Bericht.) — Ein Buchdruckereibesitzer zu G. hat im Jahre 1897 Polizeiverordnungen ^hcrausgegeben. Die Drucktasten dieses Werks übersteigen nach der Behauptung des Buchdruckerei besitzers den durch den Verkauf desselben erzielten Erlös unter Mit der Behauptung, der Bürgermeister habe nach dem mit ihm geschlossenen Vertrag die Hälfte dieses Verlustes zu tragen; er habe ihm außerdem für 233 ^ 5 ^ Schreibmaterialien ge- Zahlung von 659 ^ 80 H erhoben. Der Beklagte machte bezüglich der gelieferten Schreib materialien die Verjährungseinrede geltend; im übrigen hat er einbart, daß er an dem sich ergebenden Verlust nicht teilnehme. Das Landgericht zu Düsseldorf hat den Beklagten zur Zahlung der 233 5 H nebst Zinsen und weiter dazu verurteilt, gegen Rückgabe der Druckexemplare des Werks die Hälfte des Betrags zu ersetzen, der dem Kläger an baren Auslagen für Druck und Cinbinden des Werks nach Abzug des für die verkauften Exem plare erlösten Betrags entstanden sei. Die Entscheidung ist damit begründet, daß der Brief vom 10. Dezember, den Beklagter ge schrieben hat, eine Anerkennung der Warenforderung im Sinne des tz 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstelle, die Verjährung also unterbrochen sei, daß ferner die zwischen den Parteien be stehende Gesellschaft erloschen und der Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte der, bare Auslagen darstellenden Druck- und Einbinde kosten nach den Grundsätzen des Austragverhältnisses zu tragen. Eine Einlage des Klägers stellten die erwähnten Kosten nicht dar; aus diesem Grunde und wegen der Bestimmung des § 1855 der Civilprozeßordnung käme es auf die Vernehmung des Zeugen nicht an; der Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrage sei demnach dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte uneingeschränkt Be rufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung bean tragt: »die Klage, soweit sie mehr als 71 ^ 45 H verlangt, ab zuweisen, den Kläger zur Rückzahlung des zu viel eingezogenen Betrags von 161 ^ 80 cZ nebst Zinsen zu 5 Prozent seit dem 4. Januar 1904 kostenfällig zu verurteilen«. Er hat die Verjährungseinrede für den den anerkannten Betrag der Waren forderung übersteigenden Teil derselben wiederholt und bezüglich der weitern Forderung ausgeführt, er habe die in der Zusammen stellung des Werks enthaltene geistige Arbeit, der Kläger die Druck- und Einbindekosten in die Gesellschaft eingebracht; beide ständen im Wert einander gleich; ein von ihm, dem Kläger, zu ersetzender Verlust sei hiernach nicht vorhanden. Der Beklagte hat weiter den Zeugen L. dafür benannt, daß er an den Druck kosten nicht habe beteiligt sein sollen, und sich zum Richtereid dafür erboten, daß er das Abkommen mit dem Kläger in dem Sinne abgeschlossen habe, daß er an den Unkosten des Gegners nicht teilzunehmen habe. klagten stände eine Verlegertätigkeit gegenüber; die lediglich Selbst kosten bildenden Druck- usw. Kosten bildeten in ihrem'nicht durch den Verkauf gedeckten Teil den Verlust der Gesellschaft. Auch er hat sich zum Richtereid und zwar dafür erboten, daß vereinbart sei, der Beklagte solle die Verordnungen zusammenstellen, der Kläger das Werk zu den Selbstkosten drucken und der Gewinn geteilt werden. Auf erhobene Berufung hin wurde das landgerichtliche Urteil durch Entscheidung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgertchts zu Köln in der Berufungsinstanz vom 26. November d. I. dahin abgeändert, daß die Klage für einen Betrag von 161 ^ 60 H abgewiesen und Kläger verurteilt wird, an den Beklagten bezeichnte Urteil wird, soweit dies über den Grund des geltend gemachten Ersatzanspruchs ergangen ist, mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt wird, dem folgendes ausgeführt: Die anfänglich gegen den Gesamtinhalt des erstinstanzlichen Urteils eingelegte Berufung ist für den anerkannten Betrag von 71 45 H nicht aufrechterhalten und über diesen demnach eine Entscheidung zur Hauptsache nicht zu treffen. Hinsichtlich des verbleibenden Teils der Warenforderung kann den Ausführungen erkennung gerichtetes Rechtsgeschäft gefordert werden kann, son dern ein das Bewußtsein, verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringendes Verhalten des Verpflichteten dem Berechtigten gegen über als genügend zu erachten ist. Ein solches Verhalten des Beklagten läßt sich jedoch aus seinem Schreiben vom 10. Dezember 1902 nicht feststellen. Dieses erwähnt allerdings die hier in Rede stehende Forderung, indem es ausdrücklich die auf sie bezügliche Rechnung vom gleichen Tage benennt; aber das Schreiben stellt doch einen Vergleichsvorschlag dar, bei dem der das Anerbieten machende Teil in der Regel das Eingehen auf die Forderung selbst vermeidet und die Frage, ob sie berechtigt ist, dahingestellt sein läßt. Im vorliegenden Fall ist ein genügender Anhalt nicht gegeben, daß der Beklagte anders hätte handeln wollen. Da die Parteien darüber einig sind, daß die in Frage stehende Forderung des Klägers verjährt ist, wenn nicht der erwähnte Brief die Verjährung unterbrochen hat, und diese Voraussetzung nicht zutrifft, so ist der erhobene Anspruch in Höhe von 161 60 H nebst Zinsen unbegründet, die Klage insoweit unter Abänderung der Vorentscheidung abzuweisen und dem Antrag des Beklagten, den Kläger zur Zurückzahlung des auf Grund des vorläufig voll-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder