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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1904
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- Deutsch
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290, 14. Dezember 1904. Nichtamtlicher Teil. 11333 streckbaren Urteils Beigetriebenen in diesem Umfange zu ver urteilen, stattzugeben. Dagegen erweist sich der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Hälfte oes für das gemeinsame Werk über den Verkaufserlös hinaus an Druck- und Einbandkosten Aufgewendeten auch jetzt als dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Behauptung, die der Beklagte nunmehr aufgestellt hat, nach dem Sinne des mit dem Gegner i. I. 1897 geschlossenen Vertrags ständen seinem Einbringen, der zur Zusammenstellung des Werks aufgewendeten geistigen Arbeit, die von dem Kläger verausgabten streitigen Unkosten gegenüber und beide seien aleichwertig, findet in dem feststehenden Sachverhalt keine Stütze uno widerspricht dem Inhalt des zwischen den Parteien vor der Klageerhebung geführten Briefwechsels. Es handelte sich bei dem gemeinsamen Unternehmen um eine Zu sammenstellungsarbeit, die dem mit dem Arbeitsstoff vertrauten Bürgermeister eine bedeutende Mühewaltung nicht auferlegte; einzelne Teile waren lediglich Abdrucke größerer Gesetze aus den Gesetzsammlungen (Kommunalabgabegesetz, Städteordnung, Gesinde ordnung). Die zum Abdruck gelangenden PolizeiverordnunHen konnten nur zum kleinen Teil einer ernstlichen Prüfung in Hinsicht ihres Fortbestands bedürfen. Es erscheint daher völlig unglaub haft, daß es Ansicht beider Parteien gewesen sei, diese auch nicht annähernd auf den Betrag von 1500 ^ zu bewertende Arbeit, die der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 19. Januar 1903 als mit etwa 300 ^ bezahlt bezeichnet, den ihrer Höhe nach damals von dem Kläger zu übersehenden sehr erheblich höheren Unkosten der Herstellung des Werks gegenüber zustellen und als einander gleichwertige Einlage in die Gesell schaft zu betrachten. Mit Recht hebt der Kläger hervor, daß der geschilderten Mühewaltung des Gegners seine Verlegertätigkeit, die zum Absatz des Werks erforderlich war, die Verwertung seiner Geschäftskenntniffe und Geschäftseinrichtungen für das gemeinsame Unternehmen gegenüberstehe, und es ent spricht der Sachlage durchaus, den Willen der Parteien als darauf gerichtet anzusehen, daß nur diese Mühewaltung des Klägers der bei der Zusammenstellung des Stoffes aufge wendeten Arbeit des Beklagten gleichgestellt und als Einbringen des Klägers betrachtet werden sollte. Gegen die jetzt vom Beklagten vertretene Auffassung spricht weiter folgendes: Wäre sie richtig, so hätte der Beklagte offenbar einen Anspruch auf den halben Bruttoerlös des Werks. Diesen Anspruch hat er einmal in dem Schreiben vom 8. Januar 1903 erhoben, ihn aber nicht aufrecht erhalten können; insbesondere hat er nicht im An fang des gepflogenen Briefwechsels diesen Standpunkt einge nommen. Im Schreiben vom 3. Dezember 1902 verlangt er eine Aufstellung der Abrechnung des Werks, nicht Angabe des erzielten Bruttoerlöses. Als ihm Kläger dann eine die Druckkosten rc. enthal tende Berechnung in Gestalt einer ihm bereits im November des Vor jahrs mitgeteilten Aufstellung zustellt, erhebt der Beklagte nicht den Anspruch auf halben Bruttoerlös, er stellt auch nicht die tat sächliche Behauptung auf, die Druckkosten bildeten das Einwerfen des Klägers, oder es sei vereinbart, daß er an dem Verluste nicht teilnehme, an den Druckkosten nicht beteiligt sein solle; er be schränkt sich vielmehr, nachdem sein Vergleichsvorschlag vom Kläger abgelehnt, darauf, die Rechnungen über die Einbindekosten zu fordern und die Angemessenheit der Druckkosten zu bemängeln, und stellt die Behauptung, der Kläger habe Druck, Papier usw. zu übernehmen, er nur den Text zu liefern, erst am 8. Januar 1903 auf, als der Kläger ihm die Unbegründetheit seiner gegen die Höhe der Auslagen gerichteten Bemängelungen wahrscheinlich gemacht hatte. Der Beklagte hat nun auch in dieser Instanz versucht, eine ihm günstige Entscheidung durch Benennung des Buchdruckerei besitzers L. in G. herbeizuführen, der nunmehr bekunden soll, daß der Beklagte an den Druckkosten nicht habe beteiligt sein sollen, während früher der Beweissatz dahin gefaßt war, daß Nichtteil nahme des Beklagten am Verlust verabredet sei. Selbst eine völlige, im Sinn des Beweisantritts ausfallende Aussage des Zeugen aber vermöchte die Entscheidung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es ist zu berücksichtigen, daß seit der streitigen Verabredung sieben Jahre verflossen sind, daß die Parteien ersichtlich über die Frage der Verlustverteilung und der Tragung der Herstellungskosten ausdrücklich und klare Abreden nicht getroffen haben, und daß der Zeuge als an den Verhandlungen nicht beteiligter Zuhörer diesen nicht die Aufmerksamkeit geschenkt haben wird, die ihn zur Abgabe bestimmter Erklärungen über die zwischen den Ver tragsparteien selbst damals nicht genügend geklärten Abmachungen befähigte. Seine Aussage würde deshalb nicht geeignet sein, die aus dem Sachverhalt und dem Briefwechsel sich ergebenden Schlüsse zu entkräften. Es würde ihr diesen gegenüber auch nicht so viel Bedeutung beizumessen sein, daß es geboten erschiene, einer von beiden Parteien den Richtereid über den Inhalt der Verein barung aufzuerlegen. Ganz ausgeschlossen würde es sein, diesen Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Eid dem Beklagten anzuvertrauen; denn er hat durch seine oben geschilderten brieflichen Auslassungen und durch sein Verhalten im Prozesse gezeigt, daß er über den Inhalt der Vereinbarungen bestimmte Angaben mit Sicherheit nicht machen kann. Daß die in Frage stehenden Unkosten, wenn überhaupt, von dem Beklagten zur Hälfte zu tragen sind, hat der Vorderrichter mit zutreffenden Gründen auseinandergesetzt. Gegen diese Aus führung ist ebensowenig wie gegen die auf Einforderbarkeit der Forderung bezüglichen etwas von dem Beklagten eingewendet. Konkurs H. Stapelmohr in Genf. — Das Konkursamt in Genf (»Okües äss kaillitss äs Osnävs«) gibt im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 466 vom 10. Dezember 1904 bekannt, daß im Konkurs des Buchhändlers H. Stapelmohr in Genf, Oorratsris 24, die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Abänderung des Kollokationsplanes am 20. Dezember 1904 abläuft. — Der Kollokationsplan erwächst in Rechtskraft, falls er nicht binnen 10 Tagen vor dem Konkursgericht angefochten wird. (B.-G. 251.) Sonntagsarbeit in Leipzig vor Weihnachten. — Die Firmen K. F. Koehler, L. Staackmann und F. Volckmar in Leipzig zeigen an, daß sie am Sonntag den 18. Dezember ihre Geschäfte von 8 Uhr früh bis 6 Uhr abends geöffnet halten werden. Nach 6 Uhr abends können an diesem Sonntag Telephongespräche nicht mehr entgegengenommen und telegra phische Bestellungen nicht mehr erledigt werden. Die genannten Firmen bitten, die -Empfohlenen Zettel« ihnen so zeitig wie möglich zuzustellcn. Die Ausgabe der »Empfohlenen Pakete- er folgt im allgemeinen von 1 Uhr ab am Schalter, während einzelne dringliche Bestellungen -Zum Mitnehmen« auch schon von 11 Uhr ab Erledigung finden. Kupferstich-Auktion Kann beiJ.Halle, Antiquariat in München. — Unter lebhafter Beteiligung von deutschen Kunsthändlern und Sammlern nahm am 29. November d. I. die Auktion der Kupferstichsammlung E. Kann ihren Anfang. Das Ausland war durch zahlreiche Aufträge vertreten, doch waren, wohl infolge der schlechten Geschäftslage in England und des Krieges, Ausländer nicht erschienen. Von den anl ersten Tage verkauften Blättern sind zu er wähnen: Nr. 118 Bartolozzi, Countess Co^vpsr, in Farben 150 — Nr. 125 von demselben, Lord Heathfield, der berühmte Gou verneur von Gibraltar, Kniestück, in Farben 610 — Nr. 146, 1150 — Nr. 150 Farbstich von Benazech 140 — Nr. 172 das Porträt der Du Barry von Bonnst 200 — Nr. 276 ein reizendes Damenbildnis nach Cipriani von Earlom 375 — Einen hohen Preis erzielten zwei hübsche Blatt von Cosway- Schiavonetti Nr. 319/20, Graf Oginsky und seine Gattin, in zarten Farben 480 ^ und 490 — ein weiteres Blatt nach Cosway, von Cardou gestochen, das Porträt der Rscamier (Nr. 324) sogar 810 — Ein kleines aber reizendes Blättchen Lady Sinclair von Bori (Nr. 327) in Farben fand für 495 ^ einen Liebhaber. — Von französischen Farbstichen wurden die beiden bekannten Blätter von Debucourt, Us Nsnuet und Ua Noos (Nr. 370) mit 1950 die kromsnaäs äu äaräin äu Calais Ro^a.1 mit 1780 ^ bezahlt. — das Pastell des bekannten Berliner Künstlers G. F. Schmidt, das einem Münchener Händler für 3550 ^ zugeschlagen wurde; es ist wohl für Berlin gekauft worden. — Von Handzeichnungen brachten außerdem Nr. 591 Bartolozzi 185 — Nr. 593 Boucher 380 — Nr. 594 Huet 530 Weiter erzielten ein interessantes histor. Blatt (Nr. 515) Kaiser Paul von Rußland besucht Kosciusko, Farbstich von Gaugain 560 — 2 frühe Farbstiche von Gautier Dagoty Nr. 520/21 630 — die beiden dekorativen Blätter (Nr. 573) von Val. Green, a seüool, a ^vintsr's tals 400 — Nr. 622 Mulgrave nach Hoppner von Clint 235 — Von den kostbaren Farbstichen von Janinet gingen weg: Nr. 650 Porträt der Königin Marie Antoinette, brillant in Farben für 3150 — Nr. 647 Uaäswoisslls äu 1*** für 1950 ^ — und Nr. 641 ein Abdruck vor aller Schrift 1/^.wour rsnäant üowma^s L sa mere für 900 — Am zweiten Tage bemerkten wir unter den anwesenden Käufern auch den neuernannten Direktor des Berliner Kupferstichkabinets Herrn Geheimrat Lehrs. Am dritten Tage wurden Blätter nach Morland und Reynolds besonders gut bezahlt. Nr. 873 rural I'ss.st in Farben von Dean nach Morland mit 670 — die zwei bekannten Blätter von Ward, »Besuch bei der Amme« und Pendant, schwarz 810^, — zwei hübsche Damenbildnisse von D'Orme in Farben, kleine Blättchen, aber sehr begehrt, erzielten 645 — Für Blätter nach Reynolds wurde bezahlt Nr. 952 Lady Bampfylde 2150 — Nr. 954 Miß Bingham und Counteß Spencer, 2 Blatt in Farben 1483
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