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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1904
- Strukturtyp
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- Band
- 1904-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1904
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- Deutsch
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11328 Nichtamtlicher Teil. 290. 14. Dezember 1904. Zahlungsaufschub auf Seite des Zahlungspflichtigen still schweigend angenommen zu werden pflegen und gegenüber dem strengen Recht als Bonifikationen zu betrachten sind, die dem -Schuldner« und nicht dem Gläubiger zugute kommen, so läßt sich ohne weiteres behaupten, daß weder der Schuld erlaß, noch die Stundung, um als Verträge zustande zu kommen, einer ausdrücklichen Annahme auf Schuldners Seite bedürfen. Damit nun stimmt überein 8 202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der in seiner Fassung also lautet: »Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung (Schuld) gestundet ist-, d. h. vom Gläubiger gestundet ist. Mit andern Worten: Die verjährungshemmende Wirkung der »Stundung«, wie sie 8 202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschreibt, tritt schon ein, wenn die Leistung durch den Gläubiger dem mit der Zahlung Säumigen und durch sein verzögerliches Verhalten Zahlungsaufschub für sich in An spruch nehmenden Schuldner gegenüber erklärt ist und dieser nicht durch ein gegenteiliges Verhalten (Zahlung oder Widerspruch) sein Nichteinverständnis mit dem Wittensakt des Gläubigers zu erkennen gibt. Nun kommt aber noch die Bestimmung in 8 151 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht, nach der ein »Ver trag» durch Annahme des Antrags (hier Stundungsantrags des Gläubigers) zustande kommt, ohne daß die Annahme des Antrags gegenüber dem Antragsteller erklärt zu werden braucht), wenn entweder ») eine ausdrückliche Annahme erklärung vom andern Teil (hier Schuldner) nach der »Verkehrssitte- nicht zu erwarten ist, oder b) der Antrag steller dem Antragempfänger gegenüber auf eine -Annahme erklärung» verzichtet hat. Wendet man diesen §151 auf das Verhältnis an, wie es bei der einseitig erklärten »Stundung« gegenüber einem zahlungssäumigen Schuldner gegeben ist und oben näher gekennzeichnet wurde, so ergibt sich auch aus ß 151 in Ver bindung mit der herrschenden »Verkehrssitte« daß es bei der Stundung für das Zustandekommen einer Willensüber einstimmung zwischen stundendem Gläubiger und zahlungs säumigem Schuldner einer ausdrücklichen Annahme der Stundung auf Schuldnsrsseite nicht bedarf, daß folglich auch die in Z 202 der Stundungserklärung beigelegte ver jährungshemmende Wirkung nicht von einer solchen aus drücklichen Annahmeerklärung des Schuldners abhängig ist und abhängig gemacht werden kann. Die Annahme der Stun dung liegt hier vielmehr in dem der Stundung vorausge gangenen, Zahlungsaufschub in Anspruch nehmenden, und in dem der Stundung nachgefolgten, hiermit in Übereinstimmung befindlichen weiteren verzögerlichen Verhalten des Schuldners selbst. Der Vertrag kommt hier stillschweigend durch schlüssige Handlungen der andern Seite zustande, und damit tritt auch die verjährungshemmende Wirkung der Stundung ein. — (Auf diesen rechtlichen Schlußfolgerungen beruht auch das von unserm geschätzten Mitarbeiter, dem Schrift steller für gewerblichen Rechtsschutz vr. jur. Karl Schaefer in München (Maximilianstr. 29), erdachte und im Druck herausgegebene Stundungs- und Berjährungsunterbrechungs- Formular, mit dem man auf außergerichtlichem Wege (durch briefliche Zusendung per Post an die Adresse des Schuldners) die Verjährung seiner Außenstände hemmen und diese als rechtsbeständige, der Verjährung mittels wider ruflicher Stundung entzogene Forderungen in das neue Jahr übertragen kann. Die Redaktion.) Nimmt der mit der Zahlung säumige Schuldner das Formular an, ohne gegen die ihm darin bewilligte Stun dung Widerspruch zu erheben (im andern Falle müßte er vor Jahresende noch verklagt oder mit einem gerichtlichen Zahlungsbefehl behelligt werden, um die Ver jährung aufzuhalten), so setzt er sich mit den Verhältnissen und dem ihnen durch Zahlungsausschubbewilligung Rech nung tragenden Gläubiger in Übereinstimmung, und es kommt stillschweigend zwischen ihm und dem Gläubiger folgendes Vertragsverhältnis zustande: der Gläubiger er klärt: Ich müßte dich (Schuldner) eigentlich jetzt verklagen, da du nicht zahlst und meine Forderung der »Verjährung« am Jahresende unterliegt: ich mache dir aber den Vorschlag, wir schieben durch Zahlungsaufschub (Stundung), den du ja sowieso schon bisher in Anspruch genommen hast, die Forderung und ihre Begleichung noch hinaus und erstrecken beide in das nächste Jahr, d. h. ich stunde dir die aus dem Verpflichtungsverhältnis sich ergebende Schuld und ver zichte in dieser Zeit auf klageweise Geltendmachung meiner Forderung Widerspricht hiergegen der Schuldner nicht und nimmt durch sein weiteres zahlungsverzögerliches Verhalten den angebotenen Zahlungsaufschub für sich in Anspruch, so wird die erklärte Stundung rechtswirksam, und es kann, weil nunmehr das rechtliche Verpflichtungsverhältnis hinaus geschoben und in beiderseitigem Einverständnis als im kommen den Jahre fortbestehend über den Endtermin der Verjährungs frist (SI. Dezember 1904) hinaus erstreckt ist, die Forderung des Gläubigers so lange nicht verjähren, als deren Bezahlung hinausgeschoben (gestundet) ist. Hiermit erklärt sich zugleich, weshalb durch die Stundung ein Stillstand in der Ver jährung herbeigefühlt wird. Mit diesen Grundsätzen stimmen die Kommentatoren des Bürgerlichen Gesetzbuchs, was die Auslegung des 8 202 betrifft, überein. Es hat sich auch bis jetzt die Recht sprechung dem von den Kommentatoren eingenommenen Standpunkt angeschlossen. Nur ein königlich preußisches Amts gericht (Charlottenburg) hat sich durch eine am 15. Oktober 1904 erstrichterlich gefällte Entscheidung merkwürdigerweise obigen Grundsätzen nicht angeschlossen und die verjährungs hemmende Wirkung einer schriftlich erklärten, unwider sprochen gebliebenen Stundung abgesprochen, lediglich deshalb, weil der Schuldner geschwiegen und nachträglich (nach Ab lauf der Verjährungsfrist) vor Gericht den Einwand vorge bracht hatte: »er sei mit der Stundung gar nicht einver standen gewesen und mache jetzt die Verjährung geltend«. Ganz abgesehen davon, daß ein solches Gebaren wider Treu und Glauben verstößt, weil der betreffende Schuldner den bewilligten Zahlungsaufschub tatsächlich für sich in Anspruch nahm, so verstößt jener Entscheid des Charlottenburger Amts gerichts auch gegen die »Verkehrssitte« und gegen den Grund satz der stillschweigenden Annahme von Vertragsofferten. Das Amtsgericht Charlottenburg motivierte seinen klagab weisenden Bescheid damit, daß es erklärte: »Die Stundung sei ihrem Wesen nach ein Vertrag — was richtig ist —, der Beklagte habe aber die Klägerin weder um Stundung gebeten, noch die angebotene Stundung angenommen. Eine solche Annahme sei aber auch nicht als stillschweigend erfolgt aus den Umständen zu entnehmen, weil sich die Rechtslage des Beklagten durch die Annahme einer »Stundung« verschlechtert (?) hätte und somit sein Still schweigen nicht gegen ihn ausgelegt werden könne; es sei daher die Bezugnahme der Klägerin auf 8 202 des Bürger lichen Gesetzbuchs (die verjährungshemmende Wirkung der Stundung) unbegründet und die Klage abzuweisen.« Es ist nun aber die vom Gericht dem Urteil unterstellte Voraussetzung, es werde durch eine »Stundung- die Rechts lage des Schuldners verschlechtert, eine irrige, denn der Schuldner hat die Pflicht zu zahlen und muß zahlen, eventuell mittels gerichtlichen Zwangs, wenn der Gläubiger dies verlangt und sein Verlangen mittels gerichtlicher Hilfe betätigt. Will aber der Gläubiger den Schuldner schonen und erklärt er, vorerst von gerichtlichen Schritten keinen Ge brauch machen zu wollen und die Zahlungspflicht beim
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