290, 14. Dezember 1904. Nichtamtlicher Teil. 11329 Schuldner mittels Stundung hinauszuschieben bezw. von seinem Rechte, auf gerichtliche Einziehung der Schuld (eventuell mittels Pfändung und Zwangsvollstreckung) keinen Gebrauch machen zu wollen, so verschlechtert er durch seine Ausschubgewährung nicht die Lage des Schuldners, sondern er verbessert sie, mindestens insoweit, als er das pfändbare Vermögen des Schuldners unangetastet läßt und ihm selbst Zeit zur Zahlung und Herbeischaffung der Mittel einräumt. Das Urteil des Charlottenburger Amtsgerichts erweist sich aber auch darin als unzutreffend, daß es eine still schweigende Hin- und Annahme der Stundung im ge gebenen Fall verneinte, ungeachtet des tz 151 des Bürger lichen Gesetzbuchs, nach dem nach der »Verkehrssttte« eine ausdrückliche Annahmeerklärung bei vom Gläubiger ge währtem Schulderlaß und bei Zahlungsaufschub nicht zu er warten ist und eine stillschweigende Annahme des Schuldners gerade bei der Stundung aus dessen kongruentem Verhalten vor und nach der Zahlungsaufschub-Bewilligung sich ergibt, falls ein Widerspruch seinerseits nicht erfolgte. Um nun aber den unangenehmen Wirkungen solcher richterlichen Entscheide vorzubeugen und dem Schuldner, wenn nach erfolgter Stundung verklagt, den Verjährungs-Einwand im voraus abzuschneiden, wird in dem vr. Schaefer'schen Stundungs- und Verjährungsunterbrechungsformular unter Bezugnahme auf 8 151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schuldner unter ausdrücklichem Verzicht auf Annahme erklärung die Stundung erklärt. Hierdurch wird der Schuldner gezwungen, falls er mit dem ihm nunmehr aus drücklich vom Gläubiger gewährten ferneren Zahlungsauf schub nicht einverstanden ist, ausdrücklich Widerspruch beim Gläubiger gegen die Stundung zu erheben. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht innerhalb kurzer Frist, so gilt der nicht Widersprechende gemäß Z 151 des Bürgerlichen Gesetz buchs als stillschweigend Einwilligender und kann dann später nicht mehr, wenn verklagt, init Erfolg vor Gericht einwenden: »Ich habe ja seinerzeit in die Stundung gar nicht gewilligt und mache jetzt die Verjährung der Forderung geltend.« Dies geht alsdann nicht mehr: denn seine Ein willigung in die Stundung und damit das Zustandekommen des Vertrags gilt in solchem Fall als zweifellos und un bestreitbar nach Z 151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch ohne daß die Annahme der Stundung ausdrücklich erklärt worden ist. Es kann alsdann der unter Verzicht auf Annahmeerklärung gewährten und unwidersprochen ge bliebenen Stundung die Rechtswirksamkeit und die den Lauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung unter keinen Um ständen abgesprochen werden. Rbrrfehungeu aus dem Deutschen in die dänische, englische, französische, holländische, italienische, norwegische, schwedische und spanische Sprache. Mitgeteilt von Otto Mühlbrecht. 1904, I.*) (Schluß aus Nr. 289 d. Vl.) 59 6^. ?ari8, llib^ Loran^or. 1904.^ Hü. 31. Hrn8t6räaw, Oobr. Xlono. §r. 8". (VI. III: bl?. 161 — 191.) kor vel 20 e. ^(144^b^)00'i ^ ^886^60 86606.^ 2aancü.jlc, Lmjvis Lusobwann. 40. X, 640 pa». 25 kr. ^59 '0,^itt6n. ^oi Ic 1904^ Naouullan. V6nlo, 6. Nosinans 8r. 30. (IV, 74 bl?.). 35 0. " ' eE, fernen 6a--nrson. (L Mt-rse/nt er§, 15x301 p. por. O. ol. 1 K. V., 1904, ll. 8obrni«it ?ub. ^!o. 0. 256 p 16"., pap., 50 e. van ^Vislc. Iltroobt, Xoininlr L 2oon. 8". (XV, 448 bl?.) 4 ü. 50 0.; K6b. 4 ü. 90 6. Ob. Huälor. 2 vol. in-80. 1'. 1er (Iboorio; Hpplioations), XXXIV. 688 p. karis, Oiarä 6t Lriöro. Halst 1904, 1)6 86^n-V6rbouA8tra>6t6. 1 boolrü. in-8". van 126 blaä?. ^ ^0 ^ 6 ^ .^r e. ' ^ , e/. Le r -r,r.) Oroinbio ^Vilclor. Loston 1904, 6inn. 0. 18-P202 p 8. ol. 45 0. (t-erpe-A, 7"'. <1 11' pöFet.) 27 Nev Vor^ 1904, H^pploton. o. 26-l-1058 p. II. (partl^ ool.) eol. pls.,^«., ei., subs , 5 F. La^»r.) 5 tip. e. Sarria 0°^ 0^). 1k«. x. 102. 2 I. 50 e.^ ^ ') 1803, ll vcrgl. Börsenblatt 1904, Nr. 111, 112, 113. 1432