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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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211, 11. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 6953 war. Wenn später diese Wendung gebraucht worden ist, so hatte sie eine Berechtigung. Der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis hat nur dann einen Sinn, wenn dieser Laden preis der Preis ist, zu dem die Ware verkauft werden soll. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so darf man mit Recht von einer »Wiederherstellung des Ladenpreises« sprechen; auch die »alte«, d. h. sinngemäße Geltung, hat ihre Berechtigung. Das Wort »Schleuderer« war weder früher noch jetzt ein Schimpfname, er bezeichnet jemanden, der schleudert, die Waren nach allen Seiten hinwirft, um recht viel zu verkaufen, und zwar auch, wenn es sein muß, zu einem geringern als dem festgesetzten, hier Ladenpreis. Im Buchhandel ist Schleuderer umsoweniger ein Schimpfwort, als ihm hier die im Handel häufig beigelegte Nebenbedeu tung der Unsolidität nicht beiwohnt. Also nicht der Buch handel ist es, »der allen geschichtlichen Tatsachen Hohn spricht.» »Inzwischen hatte sich die Lage des Sortiments wesentlich verschlimmert. Nicht nur daß die Zahl der Betriebe seit 1848 sich verdoppelt hatte und daß der Reisebuchhandel dem stehenden Betrieb Terrain abgewann, die Einführung des Einheitsportos für das Fünfkilopaket hatte auch in Berlin und Leipzig eine Anzahl rühriger Großsortimenter entstehen lassen, die den höhern Kundenrabatt, den sie bei niedrigeren Bezugsspesen anzubieten imstande waren, zu einem schwunghaften Bücherversand durch das ganze Reich hin benutzten und natürlich dem lokalen Geschäfte eine bitter empfundene Konkurrenz bereiteten« (S. 70). Bücher gesteht also zu, daß die Lage des Sortiments sich verschlimmert habe. Er müßte dem Sortiment logischer weise das weitere Zugeständnis machen, daß es ein Recht habe, seine Lage zu verbessern. Dies unterläßt Bücher aber. Glücklicherweise waren die Verleger andrer Ansicht. Es litten nicht nur die Sortimenter unter diesen Unterbietungen, auch die Verleger fühlten sich durch die Kataloge und An zeigen dieser sogenannten Großsortimenter beunruhigt. Es konnte einer Firma, die zahlreiche Journale in ihrem Verlage hatte, in denen sie ihre Verlagswerke zum Ladenpreis an zeigte, wie z. B. der Firma B. G. Teubner, nicht gleichgiltig sein, daß dieselben Werke von einem Großsortiment 20 Prozent billiger öffentlich ausgeboten wurden. So war es auch diese Firma, die zuerst mit Leipziger und Berliner Großsortimen tern in Briefwechsel trat, um öffentliche Anzeigen unter dem Ladenpreis zu verhindern. In der ersten Sitzung der im September 1878 in Weimar zusammenberufenen »Konferenz zur Beratung buchhändlerischer Reformen« führte der da malige Chef der Firma B. G. Teubner, Herr vr. Schmitt, u. a. aus:*) »Wenn auch nicht wohl bestritten werden kann, daß durch billigere Preisstellung der Absatz gefördert wird, dem Verleger also in manchen Fällen sogar ein Vorteil durch die Abminderung des Ladenpreises er wachsen kann, so würden es doch gewiß alle Verleger begrüßen, wenn irgend ein sicheres Mittel gefunden würde, durch welches der Rabatt aus Publikum abgeschafft und die Einhaltung der Ladenpreise überall streng durchgeführt werden könnte. . . . Ich will nur noch hinzufügen, daß selbst der Ver such, die Ankündigungen unter dem Ladenpreis zu verhindern, sehr schwer durchzuführen sein wird. So ist z. B. die an eine Leipziger und mehrere Berliner Sortimentsfirmen gerichtete Anfrage, ob sie sich ver *) Publ. d. Börsenvereins Bd. VI, S. 56. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. pflichten wollten, den Teubnerschen Verlag nicht anders als zum Ladenpreis anzuzeigen, nur von der Leipziger Handlung zustimmend, von Berlin aus aber ablehnend beantwortet worden.« So haben denn auch, nachdem die Stuttgarter Verleger vorangegangen waren, die Leipziger Verleger unter Führung von B. G. Teubner am 15. November 1879 eine Erklärung erlassen, wonach sie vom neuen Jahre angefangen, die Geschäftsverbindung sowohl in Rechnung als gegen bar mit allen Handlungen aufheben würden, die ihre Verlagswerke zu andern als den von ihnen selbst festgesetzten Preisen in irgend einer Weise öffentlich anzeigten oder anböten.*) Also lediglich um ihr Interesse zu wahren, nicht wie Bücher meint, »weil sie schon durch das frühere Vorgehen des Sortimentervereins und durch die Weimarer Konferenz beunruhigt waren (S. 71), haben die Verleger diese Er klärung und zwar unter Führung der Firma B. G. Teubner erlassen. Da Bücher die Tatsache verschweigt, daß die Firma B. G- Teubner die Anregung zu diesem Schritt gegeben hat, so halte ich es für meine Pflicht, dies hier besonders hervorzuheben. Ehre, dem Ehre gebührt! Die folgenden Seiten des Bücherschen Buches beschäf tigen sich mit der Revision der Satzungen des Börsenvereins, die in der Annahme der neuen Satzungen in der alten Buchhändlerstadt Frankfurt a. M. am 25. September 1887 ihren Abschluß fanden. Nur eine Bemerkung gibt mir Anlaß zur Richtigstellung. »Auf den 25. September 1887 wurde eine außerordentliche Hauptversammlung nach Frank furt a. M. berufen, »das den revisionsfieundlichen Sortimentern aus West- und Süddeutschland bequemer lag, als den widerstrebenden Leipziger^ und Berlinern Nur eine Stimme protestierte schon in der Ver sammlung gegen den Beschluß als illegal und statutenwidrig.« Dies stelle ich dahin richtig, daß weder die Leipziger noch die Berliner der Statutenrevisivn widerstrebt haben. Dies geht schon aus dem Stimmenverhältnis hervor. Nach Bücher wurde das Statut zur Annahme oder Verwerfung su bloo vorgelegt und mit 361 gegen 27 Stimmen angenommen. Da meiner Erinnerung nach allein mehr als 50 Berliner an der Hauptversammlung teilgenommen haben, so kann von einer prinzipiellen und allgemeinen Verwerfung seitens der Leipziger und Berliner nicht die Rede sein. Tatsächlich hatten ursprünglich namentlich Berliner und Leipziger Börsen vereinsmitglieder Bedenken gegen die Erweiterung des Statuts und hielten es für den Bestand des Börsenvereins für besser, wenn die Regelung des Kundenrabatts dem Ver bände der Kreis- und Ortsoereine überlassen bliebe. Diese Bedenken waren aber längst fallen gelassen, als die Kantate versammlung des Jahres 1887 beschlossen hatte, in die Stätutenrevision einzutreten. In Frankfurt handelte es sich für Berlin wesentlich um Z 3, Ziffer 5 der neuen Satzungen, die verbot, Lieferungen nach auswärts mit höherem Rabatt zu machen, als in dem betreffenden Kreise gestattet war. Berlin glaubte die Lieferung in die Provinz nicht entbehren zu können, und hielt die Gewährung eines verschiedenen Rabattsatzes in Berlin und nach auswärts für undurchführ bar. Deshalb gipfelte der Protest der Berliner in einer Resolution, die Elwin Paetel als Vertreter der Korporation der Berliner Buchhändler zur Verlesung brachte und in der es heißt, daß sie dem Z 3, Ziffer 5 der neuen Satzungen nicht beistimmen, vielmehr keine Bestimmung gutheißen können, die schon jetzt den Maximalrabatt an das Publikum innerhalb wie außerhalb des Wohnortes auf weniger als zehn Prozent *) Schürmann, a. a. O. S. 111. 924
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