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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1903
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- Deutsch
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6954 Nichtamtlicher Teil. ^ 211, 11. September 1903. bemesse. vr. Eduard Brockhaus erklärte dagegen einfach im Namen des Vereins der Leipziger Buchhändler: »Man habe im Jahre 1880 eine Revision angenommen unter der Be dingung, daß die Grundlagen des Statuts nicht verändert würden. Diese Grundbedingung ist nicht eingehalten worden. Aber wir — der Verein der Leipziger Buchhändler — haben doch beschlossen, den Bedingungen, wie sie heute vorliegen, beizutreten.«*) Also von einem prinzipiellen Widerstreben Berlins und Leipzigs kann keine Rede sein. Leipzig hat bedingungslos zugestimmt, Berlin erklärte sich gegen eine Bestimmung der neuen Satzungen. Da so bioo abgestimmt wurde, so konnten die Berliner ihrer Ansicht nur dadurch Aus druck geben, daß sie gegen die Annahme der Satzungen stimmten; da aber nur 27 Mitglieder dies getan haben, so haben nicht einmal alle Berliner Mitglieder des Börsenvereins diese Folgerung aus der Berliner Resolution gezogen. Dies konnte ja auch nicht anders sein: hatten doch gerade die Berliner genugsam unter der Schleuderei gelitten, als daß sie nicht Bestrebungen gutheißen sollten, die sich gegen dieses Übel richteten. Daß eine Stimme protestierte, erwähnt Herr Bücher; er vergißt aber hinzuzufügen, daß dieses Mitglied nicht nur beim Registergericht in Leipzig seinen Protest angebracht, sondern sein vermeintliches Recht in allen Instanzen geltend gemacht hat, sein Einspruch aber von allen Instanzen zurück gewiesen worden ist. »Mit der Annahme der neuen ,Satzungen' wurde aus dem ursprünglich zur Bekämpfung des Nach drucks und zur Schaffung von Abrechnungs einrichtungen gegründeten Börsenverein ein Kartell: eine Vereinigung, welche ihren Mitgliedern den höchstmöglichen Geschäftsgewinn garantiert und die freie Konkurrenz unter ihnen aufhebt (S. 75).« Es ist nicht ersichtlich, warum der Börsenverein, wenn er nützlich erscheint, die Zwecke, die bei seiner Begründung verfolgt waren, nicht erweitern soll! Und »die Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Ange hörigen im weitesten Umfang«, die K 1 des neuen Statuts als Zweck des Börseuvereins aufstellt, liegt doch derart im Rahmen einer buchhändlerischen Vereinigung, daß sich ernst lich nichts dagegen sagen läßt. Von einer Aufhebung der Konkurrenz unter den Mitgliedern zu sprechen, ist eine starke Übertreibung: lediglich der Konkurrenz durch Unterbietung soll ein Riegel vorgeschoben werden; bei der Wandlung der wirtschaftlichen Anschauungen in den letzten dreißig Jahren eine Ausdehnung der Ziele des Börsenvereins, die sicher auch den Beifall derjenigen Nationalökonomen findet, die nicht gerade auf dem alten Manchester-Standpunkte stehen, um so mehr, als der Buchhandel seine Ziele selbst aus eigner Kraft zu verwirklichen strebt, ohne fremde Hilfe zu begehren. »Genug, daß in diesen (den genehmigten Verkaufs bestimmungen) zur Regel erhoben wird . . ., was jeder ehrbare Kaufmann weit von sich weist: für das gleiche Warenquantum verschiedenen Käufern ver schiedene Preise abzunehmen: dem, der Rabatt ver langt, weniger als dem, der aus Unkenntnis ihn nicht verlangt und gutgläubig zahlt, was man von ihm fordert« (S. 79). Ganz so, wie Herr Bücher die Sache darstellt, ist sie denn doch nicht. Zuerst möchte ich die Behauptung, daß jeder ehrbare Kaufmann für das gleiche Warenquantum gleiche Preise von jedem Käufer verlangt, als den Tatsachen nicht entsprechend bezeichnen. Im Gegenteil ist der Kaufmann, der an keinen »Ladenpreis« gebunden ist, sehr wohl in der Lage, verschiedenen Käufern verschiedene Preise zu diktieren, bezw. seinen Preis nach den Umständen einzurichten. Z. B. *) Schürmann, a. a. O. S. 132. wird er einem bessern, einem Barkäufer, billigere Preise rechnen als einem gelegentlichen Käufer oder eineni, der starken Kredit in Anspruch nimmt. Freilich, die Unkenntnis des Käufers auszunutzen, weist jeder ehrbare Kaufmann als un würdig von sich, und wenn es sich nur darum handelte, müßte das Verfahren der Kreis- und Ortsvereine als un reell verurteilt werden. Der Verfasser der Denkschrift vergißt eben, daß es sich um Herstellung des Ladenpreises handelt, daß dieser Ladenpreis die Grundlage unsres Handels bildet und daß ein Rabatt nur ausnahmsweise gewährt werden soll. Ladengeschäfte sind vielfach auf die Erlangung des Ladenpreises angewiesen; sie sollen aber, um Kunden nicht zu verlieren, berechtigt sein, den festgesetzten Rabatt zu ge währen. Also nicht um Ausnutzung der Unkenntnis handelt es sich, sondern um die Durchführung der Festhaltung des Ladenpreises. Freilich wird man da kein Prinzip auf stellen können, sondern es wird, wie beim Kaufmann, von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Hat z. B. ein Geschäft wesentlich Studentenpublikum, das durchgängig und regel mäßig Rabatt beansprucht und erhält, so würde ich es auch für unrichtig halten, einem zufällig nicht Rabatt beanspruchenden Studenten den Rabatt vorzuenthalten, während ein Geschäft, das hauptsächlich Laufkunden hat, sehr wohl berechtigt ist, den Ladenpreis zu fordern. Diese ganze Kontroverse ist lediglich die Folge des unseligen, unwirtschaftlichen, wahllos ge währten Kundenrabatts, der schon aus diesen Gründen ans den Index gesetzt werden müßte! Immerhin ist es eine heikle Sache, auf diese Weise die Gewährung oder Nichtgewährung einer Preisermäßigung in die Hände des einzelnen zu legen, und es ist. aus diesem Grunde eine ähnliche Bestimmung in Berlin nicht beliebt worden. Daß die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Satzungen seitens des Börsenvereins, und die Art der Hand habung durch den dazu bestellten Vereinsausschuß nicht die Billigung des Verfassers der Denkschrift hat, liegt auf der Hand. Er müßte sich doch aber sagen, daß, wenn einmal die Satzungen da sind, ihre Befolgung nötigenfalls auch erzwungen werden muß. Andernfalls wären sie ein Messer ohne Stiel, dem die Klinge fehlt. Ob die Vernichtung einer buchhändlerischen Existenz die Folge solcher Maß nahmen ist, ist eine andere Frage, die der hervorragende Fachmann Schürmann (a. a. O. S. 156) übrigens verneint. Höchstens könnte die Verschließung der Vertretung am Leipziger Platz diese Folge haben. Aber selbst wenn dies die Folge wäre, könnte es kein Grund sein, Maßregeln, die der Gesamtbuchhandel in reiflicher Erwägung zu seiner Erhaltung beschlossen hat, unwirksam zu machen. Es hat eben, trotz der vielfach zitierten Reichsgerichtsentscheidung, die übrigens keineswegs ungeteilten Beifall auch unter Juristen gefunden hat, niemand ein Recht, eine mir gehörige Ware geliefert zu erhalten, auch wenn sie in genügender Zahl vorhanden ist, wenn er nicht gewillt ist, die von mir zu stellenden Bedingungen zu erfüllen. Ebenso wie der Produzent berechtigt ist, den Preis zu bestimmen, den er für die Ware verlangt, ebenso berechtigt ist er, dem Abnehmer Bedingungen zu stellen, nicht unter dem Preise zu verkaufen, den der Produzent als Verkaufs-(Laden-) Preis für das Publikum festgesetzt hat. Geht der Detaillist nicht auf die Bedingungen ein, so bekommt er die Ware nicht, und es gibt kein Gesetz, das mich zwingen könnte, ihm mein Eigentum abzutreten. Die Enteignung (Expropriation) ist eben nur in ganz bestimmten Fällen, im öffentlichen Interesse zulässig. Besteht etwa ein öffentliches Interesse, daß Mayer oder Schulze meine Ware verkauft? Und sollte, was den Kohlenzechen recht ist, nicht für den Buchhandel billig sein? Noch niemand hat gehört, daß die öffentliche Gewalt eine Kohlenzeche gezwungen hat, dem Kohlen-
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