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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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6984 Mchtamtlicher Teil. 212, 12. September 1903. solchen Zeitungsinhalts auch ohne Nachdrucksverbot nicht ge setzlich gestattet ist und einen Eingriff in das Urheber- und Verlagsrecht bildet. Was telegraphisch den deutschen Zeitungen übermittelt und in diesen veröffentlicht wird, ist in Österreich ohne jede Rücksicht auf den Inhalt und selbst dann, wenn es in' Deutschland unter Verbot gestellt ist, frei abdruckbar. Dagegen ist der gesamte Inhalt deutscher wissenschaft licher Zeitschriften und populärer Fachzeitschriften ohne Rück sicht auf seinen literarischen Charakter und Wert in Öster reich gegen Weiterbenutzung im Wege der Vervielfältigung kraft Gesetzes (ohne besonderes Verbot) zugunsten deutscher Fachzeitschriftenverleger und der an solchen periodischen Schriften Mitarbeitenden geschützt. Die Verfolgung von Eingriffen, die sich nicht auf besonders erteilte Erlaubnis stützen können, bietet daher hier keinerlei Schwierigkeiten. Österreich erkennt die deutsche Wissenschaft und Technik als in seinem Lande unbedingt zu schützendes Rechtsobjekt an, auch wenn sie in der periodischen Zeitschristenpresse zum Ausdruck kommt, deren Wert entsprechend gewürdigt ist. Schutzlos in Österreich sind jedoch, auch wenn sie den Charakter individueller Geisteserzeugnisse tragen und deshalb Anspruch auf Urheberschutz in Deutschland haben, die deutschen Jndustriegegenständen beigegebenen geschäft lichen Ankündigungen (Prospekte), Erklärungen und Gebrauchsanweisungen und alle diejenigen Erzeugnisse der Druckerpresse, die, obwohl mit Schriftinhalt versehen, einem häuslichen Lebensbedürfnis zu dienen ausschließlich bestimmt sind, wie z. B. Haushaltungsbücher, Formulare, Glückwunschkarten rc. mit Text. Was den Briefschutz betrifft, so erkennt Österreich einen solchen, ohne Rücksicht auf den Inhalt, an »Briefsamm lungen« (Manuskript oder Sammelwerk) bedingungslos an; es ist daher der Abdruck und die Weiterbenutzung von solchen Sammlungen oder in Deutschland herausgegebenen Sammelwerken in Österreich verboten und kann in jedem Fall als Eingriff in das Urheberrecht des Sammlers ver folgt werden. Dieser bedarf aber zur Herausgabe stets der Erlaubnis der Briefverfasser oder deren Erben, sonst begeht er nach österreichischem Urheberrecht selbst einen rechtswidrigen Eingriff, solange noch nicht 30 Jahre nach Tod der Brief verfasser abgelaufen sind. Während in Deutschland die in periodischen Sammel werken (Zeitungen, Zeitschriften, Kalendern u. dergl.) druck schriftlich erschienenen Beiträge dem Urheber, falls nichts andres verabredet ist, zur Weiterbenutzung und Verwertung in andern periodischen und nichtperiodischen Sammelwerken frei zur Verfügung stehen und er sich hieran gegenüber dem Erft- oder gleichzeitigen Zeitungs- oder Zeitschriftverleger insofern eines widerrechtlichen Eingriffs am eigenen Werke nicht schuldig machen kann, ist letzteres in Österreich bei unter Schutz gegen Nachdruck gestellten Beiträgen periodischer Sammelwerke möglich innerhalb der nächstfolgenden zwei Kalenderjahre nach Erscheinen des Beitrags in dem perio dischen Sammelwerk. Österreich steht hier noch heute auf dem rechtlichen Standpunkt des tz 10 unseres früheren deutschen Urheberrechtsgesetzes und gewährt den österreichischen Zeitungs-, Zeitschrift- rc. Verlegern und -Herausgebern noch ein zeitlich beschränktes ausschließliches Veröffentlichungs recht gegenüber den Urhebern solcher Beiträge. Dieses Recht muß also auch der deutsche Urheber, der solche Beiträge in österreichische periodische Sammelwerke zur Ver öffentlichung gibt, respektieren, sonst macht er sich eines widerrechtlichen Eingriffs am eigenen Werke schuldig und kann dieserhalb in Österreich wegen verbotener Nach drucksveranstaltung und auf Schadensersatz in Anspruch ge nommen werden. Wir haben, was die periodischen Sammel werke anbelangt, in Deutschland nur noch in der Be stimmung von Z 42 Absatz 2 unsers Verlagsrechtsgesetzes etwas ähnliches, insofern nämlich der deutschen periodischen Presse ein Beitrag zur ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung überlassen worden ist (einjährige Schutzfrist zugunsten von Zeitschriftverlegern und Ablauf der Er scheinungsfrist zugunsten von Zeitungsverlegern). Die An gabe des wahren Namens des Verfassers beim Erscheinen von Zeitungs- und Zeitschriftbeiträgen in Deutschland ist in Österreich für die Dauer der Schutzfrist von Belang, welche der Beitrag, wenn in Österreich unter Schutz stehend, dort gegen Vervielfältigung genießt. Ohne den wahren Namen in Deutschland erschienene, in Österreich unter Schutz stehende Beiträge dieser Art genießen jenen Schutz nur für dreißig Jahre seit Ablauf des Kalenderjahres ihres Erscheinens in Deutschland. Dasselbe gilt von nichtperiodischen Werken ohne wahre Namensangabe hinsichtlich der Schutzdauer in Österreich. An deutschen Verlagswerken und Manuskripten, Vor trägen deutscher Urheber in Österreich verübte, nach öster reichischem Urhebergesetz als »rechtswidrig« geltende Eingriffe sind, ebenso wie die an Kunstwerken verübten rechtswidrigen Eingriffe, strafrechtlich dort nur dann verfolgbar, wenn der Nachweis ihrer wissentlich rechtswidrigen Begehung erbracht werden kann. Also nur dann, wenn der Veranstalter z. B. des Nachdrucks in Österreich das Bestehen des fremden Urheber rechts am Werke kannte. Es kann sich daher der unbefugte Eingreifer in deutsche Urheber- oder Verlagsrechte, wenn er in Österreich zur Verantwortung gezogen wird, recht gut mit »Nichtwissen« (trotz vorsätzlicher Begehung des Nachdrucks) vor dem Strafrichter entschuldigen, und dann hat die Staatsanwaltschaft den Beweis zu führen, daß 8er Eingreifer das Bestehen des deutschen Urheberschutzes am Werke in Österreich gekannt habe. Da mithin das vorsätzliche Handeln allein nicht genügt, so erscheinen Bestrafungen aus in Österreich aus deutschen Verlagswerken begangenen Nach drucken rc. nahezu ausgeschlossen. Man hat in der Tat bis heute noch nichts von solchen gehört. Eine besondre Strafe setzt das österreichische Urheberrechtsgesetz auf die Bezeichnung eines fremden Schrift- oder Verlagswerkes mit seinem eignen Namen in der Absicht der Täuschung des Publikums« (Z 53). Ferner ist es in Österreich auch nicht gestattet, einem Werke die Be zeichnung, insbesondre den Titel oder die äußere Erscheinungs weise eines deutschen Verlagswerks ohne innere Notwendig keit zu geben, falls dies eine Irreführung des Publikums über die Identität beider Werke herbeiführen könnte. Ge ringe Abänderungen bei der Wiedergabe bleiben außer Be tracht. Es kann der deutsche Urheber und Verleger gegen solche mißbräuchlichen Bezeichnungen Entschädigungsklage er heben und bei fortlaufenden Einzelwerken oder periodischen Werken Untersagung ihres Weitergebrauchs bei Gericht er wirken. Entlehnungen aus deutschen Verlagswerken mittels Zitierens kleinerer Teile oder einzelner Stellen bedürfen in Österreich nicht der Angabe des Verfassers oder des Verlags werkes. Dagegen sind Aufnahmen einzelner erschienener deutscher Verlagswerke oder einzelner erschienener Skizzen und Zeich nungen aus deutschen Verlagswerken im Umfang bis zu höchstens einem Druckbogen des deutschen Werks in andre selbständige wissenschaftliche Werke, in Sammelwerke, zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem literarischen oder künstlerischen Zweck unter Angabe sei es des Verfassers, sei es des Werks, in Österreich erlaubt. Ebenso darf ein deutsches erschienenes Verlagswerk seinem bloßen Inhalt nach in Österreich öffentlich wiedergegeben werden.
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