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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1903
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- Deutsch
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- Saxonica
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212, 12. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 0983 Diese Frage kann nur durch eine genaue Vergleichung beider Gesetzgebungen, der österreichischen wie der deutschen Urheberschutzgesetze, im einzelnen beantwortet werden, und es ergeben sich die Unterschiede in der Schutzgewährung hier und dort alsdann von selbst. I. Zunächst sollen die in Deutschland erschienenen Schriftwerke und die noch nicht erschienenen Schrift werke deutscher Reichsangehöriger nebst den ihnen nach beiden Rechten gleichgestellten Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Karten, plastischen Darstellungen und Skizzen, welche ihrer Bestimmung nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind, auf ihren Schutz gegen Vervielfältigung und Ver breitung in Österreich rechtsvergleichend geprüft werden. Hier muß zunächst auffallen, daß unsre deutschen Schrift- und Verlagswerke gegen Übersetzung in Österreich weit ge ringeren Schutz als in Deutschland genießen. In Deutsch land hat seit dem 1. Januar 1902 der Urheber eines Schriftwerks oder eines Vortrags ein unbedingtes und, so lange der Urheberschutz am Werk dauert, ein unbefristetes ausschließliches Recht, sein Werk in andre Sprachen zu über setzen, auch wenn sein Werk bereits erschienen ist; er kann also hier jedes von einem Dritten ohne seine Ermächtigung veranstaltete Übersetzungswerk verbieten. In Österreich kann er bei erschienenen deutschen Verlagswerken als Regel eine fremde Übersetzung nur dann verbieten, wenn er sich das Über setzungsrecht hinsichtlich aller oder bestimmter Sprachen auf jedem Exemplar, sei es auf dem Titelblatt, in der Vorrede oder an der Spitze des Werks ausdrücklich Vorbehalten hat. Aber auch in diesem Fall verfällt bereits nach drei Jahren seit Erscheinen der Originalausgabe sein vorbehaltenes Recht zur ausschließlichen Veranstaltung von Übersetzungs ausgaben seines Werks in Österreich hinsichtlich jener Sprachen, in denen die vorbehaltene Übersetzungsausgabe bis dahin entweder gar nicht oder nicht vollständig im Druck erschienen ist. Daraus folgt, daß für deutsche Verlagswerke der Übersetzungsvorbehalt bei Erscheinen mit Rücksicht auf die Schutzerwerbung in Österreich noch von praktischer Be deutung ist, daß aber nach Ablauf von drei Jahren nach Erscheinen des Werks in Deutschland die Übersetzung des Werks in Österreich jedem gestattet ist in den Sprachen, in denen es innerhalb der drei Jahre keine oder keine voll ständige Übersetzungsausgabe mit Willen des Urhebers er lebt hat. Aber selbst wenn auch Urheber und Verlag in Deutsch land von dem vorbehaltenen Übersetzungsrecht tatsächlich fristgerecht Gebrauch gemacht haben, dauert die Ausschließ lichkeit an jenen veranstalteten Übersetzungsausgaben in Österreich doch nur fünf Jahre nach Erscheinen der Über setzungsausgabe. Die in Deutschland rechtmäßig ver anstalteten Übersetzuugsausgaüen werden also fünf Jahre nach Erscheinen in Österreich schutzlos in dem Sinne, daß alsdann dort jeder Dritte, ohne den deutschen Autor und Verlag zu fragen, eine konkurrierende Übersetzung vom Werke fertigen und ungestraft verbreiten kann. Deutsche Urheber uud Verleger können sich gegen diese Folgen in Österreich nur dadurch schützen, daß sie (was allerdings meist riskant sein wird) das herauszugebende Werk gleich in den besonders in Betracht kommenden fremden Sprachen neben der deutschen Ausgabe erscheinen lassen (8 29 Ziffer 3 österr. Urheb.-Ges.). Alsdann dürfen in diesen Sprachen innerhalb fünf Jahren seit Erscheinen der Originalausgabe Übersetzungsausgaben vom Werke in Österreich nicht von Dritten veranstaltet werden. Nach fünf Jahren besteht aber auch gegenüber solchen deutschen fremdsprachlichen Übersetzungsausgaben in Österreich kein Schutz mehr gegen Herausgabe von Konkurrenzübersetzungen in jenen Sprachen. In Österreich werden mithin drei Jahre nach Erscheinen die in Deutschland erschienenen Ver lagswerke gegen Übersetzungen, die nicht veranstaltet sind, trotz des Vorbehalts vogelfrei, und nach fünf Jahren seit Herausgabe der vorbehaltenen Übersetzungen gibt es in Österreich kein ausschließliches Übersetzungsrecht mehr. Gegen Übersetzung überhaupt nicht geschützt ist in Österreich jedes Werk (auch das deutsche Verlagswerk), das einen Über setzungsvorbehalt nicht an der Spitze trägt, es erschiene denn in einer toten Sprache. Hier bleibt das ausschließliche Übersetzungsrecht für den Urheber anch in Österreich fristlos bestehen (solange der Schutz dem Originalwerk in Österreich gewährt ist). Außerdem bedarf es keines Übersetzungsvor behalts zur Ausschließung andrer Übersetzungen in derselben Sprache beim gleichzeitigen Erscheinen des Werkes in mehre ren Sprachen. Wir sehen: der in Österreich deutschen er schienenen Verlagswerken gewährte Schutz gegen Über setzung entspricht nicht nur nicht dem vollwertigen, unbe dingten, unbefristeten deutschen Übersetzungsschutz, sondern er reicht noch nicht einmal an den zehnjährigen Übersetzungs schutz heran, wie er von den der Berner Konvention an gehörenden Staaten deutschen Urhebern und Verlegern in ihren Ländern für deren Werke gewährt wird. Außerdem erkennen die Konventionsländer den deutschen Urhebern und Verlegern, die Übersetzungen ihrer Werke innerhalb zehn Jahren in andern Sprachen herausgegeben haben, einen aus schließlichen Schutz an jenen Übersetzungen auf die ganze Dauer ihres Ürheberrechts in ihren Verbandsländern zu, während in Österreich fünf Jahre nach Herausgabe solcher Übersetzungen diese selbst wertlos werden, da alsdann jeder andre in Österreich eine konkurrierende Übersetzungs ausgabe in derselben Sprache veranstalten kann?) Wir wollen nunmehr den Schutz deutscher Zeitungen und Zeitschriften, bezw. deren Inhalts, als Verlagswerke betrachtet, in Österreich vergleichsweise prüfen und fest stellen. In Deutschland darf aus »Zeitungen« nichts ent nommen werden, was den Vorbehalt der Urheberrechte an der Spitze oder sonst an einer Stelle des Artikels aufweist. Wir haben also in Deutschland einen Schutz von Zeitungs inhalt, der nicht wissenschaftlichen, technischen oder unter haltenden Charakter hat. In Österreich gibt es das nicht, Österreich braucht sich um derartige in deutschen Zeitungen erschienene Vorbehalte, was reine Zeitungsartikel betrifft, nicht zu kümmern; sie gelten in Österreich nicht und schützen die Arbeit nicht vor Abdruck oder sonstigen Vervielfältigungen in Österreich. Ebenso sind auch »Tagesneuigkeiten«, die in in deutschen Zeitungen erscheinen, in Österreich schutzlos. Auch die in deutschen Zeitungen erschienenen wissenschaftlichen, schön geistigen und fachtechnischen Ausarbeitungen genießen als solche in Österreich keinen Schutz und dürfen in österreichischen perio dischen Blättern (Zeitungen, Zeitschriften) oder in Büchern, Broschüren rc. einzeln abgedruckt werden; nur die An bringung eines Nachdrucksverbots an der Spitze des einzelnen Artikels kann hier das Vervielfältigungsrecht durch Dritte in Österreich ausschließen. Insofern hat — was beachtlich ist — das Setzen des »Nachdruck verboten« über belletristischen, wissenschaftlichen und fachtechnischen Zeitungsinhalt in Deutschland seine Bedeutung für die Fälle des Nachdrucks solcher Geistes- uud Verlagswerke in Österreich heute nicht verloren, wenn auch in Deutschland selbst der Nachdruck *) Ein deutscher Schriftsteller, der sein Werk in Österreich in Verlag gibt, muß den ubersetzungsvorbehalt auf dem Werke anbringen und binnen drei Jahren nach Erscheinen des Original werks die betreffenden Übersetzungsausgaben herausgeben. Beides hat er in Deutschland nicht und im Berner Konventionsland letzteres erst in zehn Jahren nötig zur Erhaltung seines ausschließ lichen Übersetzungsherausgaberechts. 921*
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