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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030915
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^ 214, 15. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 7061 hatten. Es bleibt abzuwarten, welchen Erfolg man damit erzielt und ob das Vorgehen des Kruppschen Bildungsvereins auch an andern Orten Nachahmung findet. Essen (Ruhr), 1. September 1903. T. Kellen. Bücher und Wohnungen. Aus dem Briefe eines Universitätsprofessors. »Ich habe mit großem Interesse die Broschüre über den deutschen Buchhandel gelesen. Die Erhaltung des Sortimentsbuchhandels scheint mir so sehr im allgemeinen Interesse zu liegen, daß jeder Beteiligte dafür ein Opfer bringen muß, wenn es nötig ist. Seine Unterstützung durch reichlicheres Bücherkaufen ist ein sehr naheliegendes Mittel. Aber ich wundere mich, daß noch niemand daran gedacht zu haben scheint, wie sehr die Beschränktheit der Wohnung sehr viele von der Vermehrung ihrer Bücherei abschreckt. Ich z. B. muß mir ein Buch immer darauf ansehen, ob ich es auch aufstellen kann, zumal wenn ich eine systematische Ordnung meiner Bücher (die bei meinem weitverzweigten Fach doch unerläßlich ist) aufrecht erhalten will. Als ich heiratete, hatte ich einen halben Schrank voll belletristischer und dergleichen Literatur. Heute, ein schließlich Jugend- und dergleichen Schriften (aber ganz abgesehen von Schulbüchern) drei volle Schränke. Wollte ich mich durch Verkaufen und Verschenken entlasten, so lägen die Konsequenzen für den Sortimenter klar am Tage. Wie mir, geht es zweifellos vielen Tausenden.« Wir bringen diese auf die Paulsen-Ruprechtschen Auf sätze hin geäußerten Worte eines Gelehrten (vor wenigen Jahren Rektors einer deutschen Universität) zum Abdruck, weil sie zeigen, wie mannigfaltig die Umstände sind, die auch bei niedrigen Bücherpreisen die Anlage von Privatbibliotheken erschweren. In England, das man gern zum Vergleich heranzieht, sind die engen Etagenwohnungen bekanntlich selten, desgleichen sind die Umzüge der wohlhabenderen Be völkerung sowohl am Ort, wie von Ort zu Ort seltener als bei uns. (Red.) Herr Professor vr. Bücher und die Bibliothek des Vörsenvereins. Richtigstellung. Herr Joseph Jolowicz schreibt in Nr. 208 des Börsen blatts, Seite 6848, Herr Professor vr. Bücher beklage sich darüber, »daß die reichhaltige Bibliothek des Börsenvereins ihm verschlossen geblieben sei«. Es bezieht sich dies auf die Äußerung von Herrn Professor vr. Bücher in der Einleitung seiner Schrift, Seite 3: »Die reichhaltige Bibliothek des Börsenvereins Deutscher Buchhändler mußte leider unbenutzt bleiben, da die Verwaltung derselben angewiesen ist, die Hauptquelle des von ihr gepflegten Literaturgebiets, das Börsenblatt, in den neuern Jahrgängen Nichtbuchhändlern zu verweigern.« Ich habe hierzu zu bemerken, daß Herr Professor vr. Bücher die Bibliothek noch niemals zu benutzen versucht hat. Wohl aber haben mit Genehmigung des Ausschusses für die Bibliothek einige Schüler des Herrn Professors vr. Bücher die Bibliothek benutzt, so z. B. neuerdings Herr stuck, esw. Arthur Schröter, der mit einer Arbeit über die Stellung des Leipziger Kommissionärs im Buchhandel be schäftigt ist. Das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel steht Herrn Professor vr. Bücher bekanntlich auf der Leipziger Universitätsbibliothek zur Verfügung, die es mit Geneh migung des Vorstandes bezieht und zwar mit der ausdrück lichen Erlaubnis, es »in Ausnahmefällen einzelnen Personen Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. mitzuteilen, welche es für wissenschaftliche oder amtliche Zwecke gebrauchen«. Es ist überflüssig zu betonen, daß die Bibliothek des Börsenvereins (vergleiche Ordnung der Bibliothek Z 1) in erster Linie für die Mitglieder des Börsenvereins bestimmt ist. Die Bibliothek ist ein Privatinstitut und das Eigentum des Börsenvereins; die Verwaltung hat sich genau nach den ihr von dem Vorstande des Börsenvereins und dem Aus schüsse für die Bibliothek gegebenen Direktiven zu richten. Es sind ferner gerade in den letzten Jahren so manche gedruckte und handschriftliche Materialien zur Geschichte des Buchhandels mit der ausdrücklichen Bedingung, sie sekret zu halten, der Bibliothek zugegangen. Es würde jedes Zu trauen in die Verwaltung verschwinden, wenn sie diese ihr von ihren Gönnern und Freunden gestellten Bedingungen nicht einhalten wollte. Leipzig, den 14. September 1903. K. Burger, Bibliothekar des Börsenvereins. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. (Nach der von vr. Soergel (Münchens herausgegebenen Zeitschrift »Das Recht» (Hannover, Helmings VII. Jahrg., Heft 17 vom 10. IX. 1903.) 1) Handelsgesetzbuch 39, 260. Die Dauer des Geschäfts jahres, für dessen Schluß Inventur und Bilanz aufzustellen sind, darf nach der zwingenden Vorschrift des H 39 nicht zwölf Monate übersteigen. Diese Vorschrift gilt auch für das erste Geschäftsjahr. Daß sich alle Aktionäre mit der Erstreckung des ersten Geschäfts jahres aus die Dauer von achtzehn Monaten einverstanden er klären, ist unerheblich. Die Vorschrift des H 260 ist ebenfalls zwingend. (Kammergericht, Berlin, 20. April 1903. R. d. O.-L.-G. Vd. 7 S. 1.) 2) Handelsgesetzbuch KK 186, 211. Die Verbindlichkeit des Aktionärs aus der Zeichnung zur Leistung der Kapitaleinlage kann durch vertragsmäßige Aufrechnung mit einer Forderung des Aktionärs oder eines Dritten nur dann getilgt werden, wenn diese Forderung aus einem mit der Aktienzeichnung nicht in Ver bindung stehenden Geschäft herrührt. So lag der Fall in Jur. W. 1901 S. 775. Hier dagegen erwarb die Aktiengesellschaft erst durch denselben Vertrag, in dem die Aufrechnung vereinbart wurde, den Gegenstand, durch dessen Ankauf die Forderung des Dritten begründet wurde. Bei dieser Gestaltung der Sachlage ergibt sich ein offenbarer Verstoß gegen Z 186: Aktionäre, unter ihnen der Beklagte, brachten durch die Firma T in Anrechnung auf 304 000 ^ des Aktienkapitals das Recht auf ... in die Gesellschaft ein, suchten sich also ihrer Verpflichtung zur Barzahlung durch eine Sach einlage, welche im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war, zu entledigen. Aus diesen Gründen war die Revision, die der Be klagte gegen seine auf Klage des Konkursverwalters erfolgte Verurteilung eingelegt hatte, zurückzuweisen. Reichsgericht I, 27. Juni 1903. 102/03. Die Ansichtskarte in England und Frankreich. — Eng lische Zeitungen haben festgestellt, daß in diesem Sommer der Gebrauch der Ansichts-Postkarte so angewachsen ist, daß in vielen Postämtern die Beamten mit Überstunden arbeiten müssen und trotzdem mit der Arbeit nicht fertig werden können. Aus Douglas, einem Orte auf der Insel Man, wurden an einem Tage mehr als 100000 Ansichtspostkarten versandt. In dem Seebad Margate sind sechs weitrre Postbeamte angestellt worden, und gleichwohl bleiben dort täglich ganze Postsäcke für die Post des nächsten Tages liegen, weil man die durch die Postkarten vermehrte Arbeit nicht be wältigen kann. Cs ist natürlich, daß unter diesen Umständen nicht nur die Beförderung der Postkarten, sondern auch die der Briefe zu leiden hat. In Deutschland ist bekanntlich der Ansichtskartenversand viel bedeutender, ohne daß man bisher von ähnlichen Klagen gehört hätte. Französische Blätter sprechen mit einer gewissen Ent rüstung von einem Ansichtskarten-»Unfug-, und ein Pariser Blatt tritt mit dem humoristisch gefärbten, aber im Grunde ernsthaft gemeinten Antrag hervor, eine Anti-Ansichtskarten - Liga zu bilden. Die Statuten würden den Mitgliedern auch nicht einnial die Absendung einer einzigen Ansichtskarte gönnen, sie ferner verpflichten, alle derartigen Zusendungen an die Auf geber zurückgehcn zu lassen und diejenigen Freunde, die sie trotz dem wieder damit belästigen, keinesfalls bei sich zu empfangen. »Warum verfällt die Regierung nicht darauf« — so fragt der Ver- 938
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