Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1903
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- 1903-09-18
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- 18.09.1903
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7186 Nichtamtlicher Teil. 217, 18. September 1903 Zur Geschichte des Buchdrucks und Buchhandels im Elsas;. Von T. Kellen. (Nachdruck verboten.) Jeder, der sich mit der Geschichte der Buchdruckerkunst befaßt hat, weiß, daß der Anteil Straß-burgs und des Elsaß an der Er findung und Verbreitung dieser Kunst keineswegs gering ist. Ich brauche nur an den Aufenthalt Gutenbergs in Straßburg und an die Vermittlerrolle zwischen deutscher und französischer Kultur, die das Elsaß Jahrhunderte hindurch spielte, zu erinnern. Auf die längst bekannten Tatsachen will ich denn auch nicht eingehen, sondern nur einen Überblick über die Geschichte des Buchdrucks und Buchhandels im Elsaß geben und namentlich auch einige neuere Beiträge über das Druckwesen im Oberelsaß im Anschluß an die in französischer Sprache erschienene Geschichte der Mülhauser Industrie liefern. Bekanntlich machte Gutenberg seine Erfindung gegen das Jahr 1436. Seine ersten praktischen Versuche stellte er in Straß burg an, wie aus den Akten des Prozesses mit seinen Teilhabern (1438) hervorgeht.*) Später kehrte Gutenberg nach Mainz zurück. Von hier aus fand die Buchdruckerkunst Verbreitung nach den verschiedensten Richtungen. Auch in Straßburg kam sie gegen das Jahr 1458 wieder auf. Nach Frankreich gelangte sie erst 1470 und zwar errichtete Michel Friburger (gebürtig aus Colmar) im Verein mit Ulrich Gering und Martin Krantz (beide deutscher Abstammung) in der Sorbonne in Paris die erste Druckerei. In Metz wird die erste Druckerei 1471 erwähnt, in Hagenau 1489, in Colmar 1523, in Basel 1472. Der erste Nachfolger Gutenbergs in Straßburg war Johann Mentelin aus Schlettstadt, ursprünglich ein Goldschreiber (der goldne Initialen in Handschriften fertigte). Cr soll schon 1458 täglich 300 Druckbogen gedruckt haben, doch wird diese Zahl wohl übertrieben sein. Sein ältestes erhaltenes Druckwerk, eine latei nische Bibel, stammt aus dem Jahre 1460. Mentelin wurde übrigens Jahrhunderte lang in Straßburg als Erfinder der Buch druckerkunst betrachtet. Grandidier, einer der älteren Chronisten des Elsaß, erwähnt von Mentelin eine Grabschrift, die wie folgt beginnt: Ich Johann Mäntelin Lieg endlich da begraben, Der ich, durch Gottes Gnad, Am ersten Hab Buchstaben Zu schöner Schrifften Druck in Straßburg hier erdacht, Und solche schöne Kunst dadurch zuweg gebracht. Es steht aber keineswegs fest, daß diese Grabschrift authentisch ist. Mentelins Nachfolger war Heinrich Eggestein, aus dessen Offizin 1471 das älteste Straßburger Buch mit einem gedruckten Datum hervorging. Adolf Rusch aus Ingweiler, Tochtermann Mentelins und sein Nachfolger »im Tiergarten«, waren gelehrte Buchdrucker und zugleich Buchhändler. Er druckte auf auswärtige Bestellungen und gab 1480 eine Bibel heraus, deren Druck ein Meisterwerk für jene Zeit ist. Auf jeder Seite ist nämlich der Bibeltext von der ge wöhnlichen Erklärung (glossa oräinaria) umgeben; zwischen den Zeilen des Textes steht jedoch noch die Erklärung des Anselm von Laon. Dieser Druck in Buchstaben von drei verschiedenen Größen und in dieser Anordnung hat Setzer und Korrektor natürlich viel Zeit und Mühe gekostet, und deshalb darf man Rusch wohl glauben, wenn er sagt, dieses Werk habe einen Teil seines Ver mögens verschlungen. Es würde zu weit führen, die ganze Reihenfolge der Straß burger Drucker durch die Jahrhunderte zu verfolgen. Die älteste noch jetzt bestehende Druckerei ist die von Johann Heinrich Heitz gegründete, die das ganze achtzehnte Jahrhundert hindurch blühte. Nach der französischen Revolution entstand u. a. die Druckerei von Johann Heinrich Silbermann, die ebenfalls zu großem Ansehen gelangte und später von G. Fischbach übernommen wurde (jetzt Elsässische Druckerei und Verlagsanstalt). Es lag im Geist der Zeit, daß früher die Buchdrucker, Ver leger und Buchhändler strenger überwacht wurden als heute. Die Buchdruckerkunst wurde ja auch vielfach mißbräuchlich ausgenutzt. So sah sich z. B. der Rat der Stadt Straßburg veranlaßt, 1524 eine eigne Verordnung gegen die »Schmach- und Laster- *) über den Aufenthalt Gutenbergs in Straßburg findet man Näheres u. a. in: Gutenberg und die Vuchdruckerkunst im Elsaß. Von F. A. Ihme. Straßburg 1891, C. F. Schmidt. — Ein Denkmal ist Gutenberg 1840 in Straßburg errichtet worden. büchlein«*) und 1658 ein »Pasquillen-Verbot« mit An drohung der Todesstrafe und des Kirchenbanns**) zu erlassen. Die bemerkenswerteste Verordnung ist aber die Polizei-Ordnung Straß- burgs über die Buchdrucker vom Jahre 1740. Diese ist so ein gehend gehalten und so charakteristisch für die Verhältnisse, unter denen damals die Drucker und Verleger arbeiteten, daß ich sie im nachfolgenden vollständig im Wortlaut wiedergebe: Policey-Ordnung über die Buchdruckers, Verlägere und Buchhändlers. Wir Frantz Joseph von Hurtigheim, der Meister und der Rath der Stadt Straßburg, fügen hiermit männiglichen zu wissen, was gestalten wir in etwas reiffere Erwegung gezogen, wie unter allen denen der Gesellschaft durch den menschlichen Witz zugewachsenen Vortheilen, die Erfindung der Buch- druckerep mit einer der preißwürdigsten, gestalten durch die Beyhülffe dieser so glücklichen Entdeckung die hohe und theure Wahrheiten der Religion denen Christen je mehr und mehr kundt und bekandt, den Willen ihrer Regenten eröffnet, die in denen höchsten Gerichten erteilte und wohl erwogene Rechts - Sprüche gemein gemacht, die Menschen sich auch vermittelst dieser Er findung ihre Autzsinnungen über schöne Künsten und Wissen schaften einer dem andern entdecken, damit dieselbe desto leichter begriffen, besser fortgesetzet und zu ihrer endlichen Vollkommen heit gelangen mögen; anbey betrachtet, daß je höher die Buch druckerey - Kunst durch solchen mit sich bringenden Nutzen erhaben, je mehr sie auch von aller Verderbnuß und Miß bräuchen zu verwahren seye. Dieses auch jederzeit die Meynung unserer in Gott ruhenden Vorfahren geweht, indeme so bald diese schöne und nützliche Kunst in dieser Stadt (wo anders bewehrten Zeugnüssen Glauben beizumessen) vor das erstemahl ^nno 1440 an das Tages Liecht gekommen, sie die- selbige alsobald mit Gesetzen versehen, und sich dahin beflissen haben, wie alles dasjenige so zu Entheiligung der Religion, zu Zerrüttung guter und ehrbarer Sitten oder Beunruhigung des Staats gereichen könnte, zeitlich davon möchte entfernet werden; Als veranlassen uns sothane trifftige Bewegungs- Gründe alle mögliche Aufmerksamkeit über die Handhabung und Vollziehung so hevlsamen Gesetzen vorzukehren; Haben derowegen erneuert und erneueren in Krafft gegenwärtiger Policey-Veranstaltung alle in dieser Stadt hiebevor insonderheit in den Jahren 1619, 1628 und 1708 ergangene Verordnungen, wollen, setzen und befehlen wie folgt Erstlichen soll kein Buchdrucker künftighin die Buchdruckerey in unserer Stadt und dero Bottmäßigkeit treiben, bevor eine Special-Erlaubnuß disfalls von unfern Ober-Buch- drucker-Herrn wird erhalten haben; verbieten derohalben neuerding aufs des aller ernstlichste einige Preß heimlich und verstohlener Weise auffzurichten; alles bey Straff der Confiscation derer Buchstaben, Pressen, und anderen zur Buchdruckerey er forderlichen Werkzeugs und 100 Pfund Pfenning gegen die Übertrettere. Nachdeme wir zum Andern beflissen, den unserer Stadt durch so mannigerley zum Druck beförderte treffliche alter und neuer Scribenten Wercke, womit sie die gelehrte Welt bereichert, hergebrachten Ruhm bcyzubehaltcn, und selbigen je länger je mehr zu erweiteren, als befehlen Wir, daß alle Buchdrucker und Buchführer so fürderhin neue Bücher zu drucken übernehmen oder drucken lassen werden, sich hierzu schöner Buchstaben, guten Papiers und fleißiger Correction bedienen, anbey das Kennzeichen und den Nahmen des Buchdruckers daraus setzen lassen solle, und wann besagte Bücher auf die Küsten des Buchhändlers und seinen Verlag werden gedruckt werden, alsdann der Buchdrucker so die zu drucken übernehmen wird, solle gehalten seyn seinen Nahmen gleichfalls zu Ende des Buches aufzutrucken, benebst dem Nahmen und dem Kennzeichen so sich auf dem erstern Blatt befinden wird, alles bey Con fiscation, Geld und je nach denen sich ereignenden Umbständen annoch höherer Straffe. Wir wiederholen Drittens die in unfern alten Ordnungen enthaltene Verbotte in dieser Stadt einig Werck von was Art und Format es auch seye zu drucken oder drucken zu lassen, es seye dann daß man deswegen eine austruckliche Erlaubnuß von ihnen nicht wird können ertheilet werden, bevor solches Werck wird wohlerwogen und durch einen Gelehrten, welchen sie entweder aus der Anzahl unserer Stadt-Canzley Verwandten *) Den Wortlaut findet man in: Carl Löper, Zur Geschichte des Verkehrs in Elsaß-Lothringen. Straßburg, Trübner, 1873. Anhang, S. 217 u. folg. **) Text ebenda, S. 227 u. folg. Leider kam die Verordnung auch zur Ausführung; am meisten bekannt ist die im Jahre 1672 erfolgte Hinrichtung des Doktors Georg Obrecht, der überführt worden war, Pamphlete veröffentlicht zu haben.
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