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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1903
- Sprache
- Deutsch
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215, 16. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 7103 Verlag des Dorfbarbicr (Fischer <L Koebke Nachf.) 7117 in Berlin. »Der Dorkbardisr«. IV. 1903. 1 30 h. Leopold Voß in Hamburg. 7116 I-LssLr-Oolui, Hinlüiirun^ in dis 6üewls. 2. .lut. 3 .7/: Asb. 4 löiASnssn, drnnädsArilks ä. Obeinis. 2 Carl Winters Nnivcrsitätsbnchhandlnng in Heidelberg. 7119 Eyth, Im Strom unserer Zeit. 1. Bd. 5 geb. 6 .^. v. Zahn ä- Jaensch in Dresden. 7121 Neue Zeit- und Streitfragen, herausgegeben von der Gehe- Stiftung zu Dresden. I. Jahrg. 1. Heft. 1 Nichtamtlicher Teil. Welchen Schutz geniesten deutsche Verlags werke der Literatur und Kunst zurzeit in Österreich? Von vr. für. Karl Schaefer. (Vgl. Nr. 212 d. Bl.) Nachtrag. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß der Schutz, den deutsche Verlagswerke der Literatur und Kunst nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz vom Jahre 1895 in Öster reich genießen, am 30. Dezember 1899 durch ein besonderes Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reich garantiert worden ist unter der vom Deutschen Reich den Ländern der österreichischen Krone gemachten Zusicherung, daß es auch österreichische Verlagswerke in Deutschland als einheimische Werke behandeln und gleich deutschen Verlags werken Urheberschutz gewähren werde. Dieses gegenseitige Übereinkommen ist am 24. Mai 1901 in den beiden Reichen in Kraft getreten; es umfaßt auch den gegenseitigen Photo graphienschutz beider Länder auf Grund der jeweiligen deutschen und österreichischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Nach jenem Übereinkommen können indes deutsche Werke der Literatur, Kunst und Photographie in Österreich des Urheberschutzes nur inso lauge teilhaftig sein, als deren Urheberschutz in Deutschland dauert, und anch nur unter der Voraussetzung, daß sie im Deutschen Reich selbst Schutz ge nießen. Würde also der in Österreich einheimischen Werken gewährte Schutz deutschen Werken in Deutschland überhaupt nicht gewährt, so hätte natürlich das deutsche Werk auch in Österreich keinen Anspruch auf Schutz nach österreichischem Recht. Bezüglich Ungarns ist für den Eintritt des Schutzes dort zur Bedingung gemacht (Art. 3 Abs. 2 des Überein kommens), daß die deutschen Urheber und Verlage bezüglich ihrer Werke die in Ungarn durch die ungarischen Literatur- und Kunstschutzgesetze vorgeschriebeuen Förmlichkeiten und Be dingungen für den Eintritt des dortigen Schutzes erfüllen. Als solche Förmlichkeiten und Bedingungen gelten insbe sondere, was den Schutz gegen »Übersetzungen« von deutschen Werken der Literatur betrifft, die Anbringung des Übersetzuugsvorbehalts auf der Öriginalausgabe und die Einhaltung der Übersetzungsfrist nach ungarischem Urhebergesetz, ferner die Anbringung des Rechtsvorbehalts der öffent lichen Aufführung auf deutschen musikalischen Werken. Was das deutschen Schriftwerken in Österreich einge räumte ausschließliche Übersetzungsrecht betrifft, so ist dieses von Österreich nur auf die Dauer von drei Jahren nach Herausgabe der Originalausgabe rücksichtlich solcher Sprachen anerkannt, in denen eine rechtmäßige und voll ständige Übersetzung bei oder nach Erscheinen des Original werks nicht zur Ausgabe gelangte. Bezüglich der andern Sprachen, in denen Übersetzungen vom Werke erschienen sind, dauert der österreichische Übersetzungsschutz fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs des Erscheinens der Übersetzung. Den gleichen zeitlich beschränkten Übersetzungsschutz und das gleiche zeitlich beschränkte Übersetzungsrecht gewährt in Über einstimmung hiermit den Urhebern und Verlegern öster reichischer Literaturwerke innerhalb Deutschlands das Deutsche Reich. Es partizipieren also österreichische Literaturwerke und ihre Urheber nicht an dem einheimischen deutschen Schrift werken und ihren Urhebern im Deutschen Reich ausschließlich und zeitlich unbeschränkt eingeräumten Übersetzungsrecht und Übersetzungsschutz, weil eiu solch unbeschränkter Schutz deutschen und auch einheimischen Literaturwerken von Öster reich im eignen Lande zur Zeit nicht gewährt wird. Die Anbringung des ürhebernamens auf dem Werk begründet sowohl für deutsche Werke der Literatur, Kunst und Photographie in Österreich-Ungarn, als auch für öster reich-ungarische Werke der Literatur, Kunst und Photographie im Deutschen Reich die gesetzliche Vermutung der Urheber schaft am Werk (Artikel 5, Absatz 2 der Übereinkunft). Sowohl dem Deutschen Reich, als auch Österreich-Ungarn bleibt das Recht gewahrt, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder innern Verwaltung die Verbreitung, Aufführung, Aus stellung und das Feilbieten deutscher und vlos-vsrss, öster reichischer Werke der Literatur, Kunst und Photographie in Österreich-Ungarn und vios-vsrso in Deutschland zu über wachen oder zu untersagen, aus polizeilichen Gründen oder aus Rücksichten des Gemeinwohls und der Staatsraison. Insofern kann also die Gewerbefreiheit hinsichtlich des Ver triebs des Werks seitens des andern Staates im eignen Lande beliebig beschränkt werden. In gleicher Weise kann auch die Einfuhr des Werks in den andern Staat, wenn mit den eignen Gesetzen im Widerspruch stehend, verboten werden. Das zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn geschlossene urheberschutzrechtliche Übereinkommen gilt vor läufig bis zum 24. Mai 191 i. Wird es bis zum 34. Mai 1910 von keinem der beiden Reiche gekündigt, so gilt es weiter bis zum Ablauf eines vollen Jahrs vom Kündigungs tag ab gerechnet. Ausstellung von Werken Adolf von Menzels im Künstlerhause in Berlin. Ein seltener Kunstgenuß ist gegenwärtig im Verein Berliner Künstler in der Bellevuestraße geboten, indem dort 82 Werke Adolf Menzels, meist Bleistift-Zeichnungen und Skizzen, ausgestellt sind. Diese bergen auf engem Raume eine solche Fülle des Schönen, wunderbar Erfaßten und über raschend getreu Wiedergegebenen, sie zeugen von so viel herrlicher Begabung und emsigem Fleiß, daß es ganz un möglich ist, mit wenigen Worten darüber hinzugehen. Der Zeit nach entstammen diese Werke zum größern Teil den letzten zwanzig Jahren; vereinzelte reichen weitere dreißig Jahre zurück. Die neuesten Zeichnungen bezeugen, daß der siebenundachtzigjährige Meister 1902 noch ebenso gewissenhaft studiert und zahlreiche Skizzen von anscheinend uninteressanten Einzelheiten mit erstaunlichem Fleiße entwirft wie der dreißigjährige Künstler. Man betrachte nur die zwei Frauenköpfe »Unter den Linden 1902« bezeichnet, wie die elegante Kokette charakterisiert ist, und wie die sie mit gemischten Gefühlen betrachtende einfache Frau sich uns förmlich offenbart. Letztere besonders ist so lebenswahr, die andre so pikant dargestellt, daß man über das scharfe Auge des greisen Meisters sich ebenso freuen muß, wie man die 943»
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