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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1903
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- Deutsch
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7104 Nichtamtlicher Teil. 215, 16. September 1903. Sicherheit seiner Hand bewundert. Ein Stück aus Berlin vor annähernd 60 Jahren zeigt uns Nr. 4 »Alt Berlin. Rückseite der Neuen Friedrichstraße von Menzels da maliger Wohnung Rochstraße aus. 1845.« Aus dem Jahr 1866 stammt eine »Frauenstudie zur Adresse an König Wilhelm I.« Es sind nur wenige Kon turenstriche, fast ohne jeden Schatten, aber von großein Reiz der Linienführung. Die »Musizierenden Kinder 1871« führen uns einen kleinen Knaben mit der Violine am Steh pult und sein etwas älteres Schwesterchen am Pianino vor, die mit rührender Gewissenhaftigkeit ganz bei der Sache ihres Duos sind. Dieselbe Jahreszahl trägt ein- »Wasser speier vom Nymphenbad des Dresdner Zwingers«, herrlich plastisch dargestellt. Eine ganze Anzahl von Studien zu dem berühmten Eisenwalzwerk ist mit den eingeschriebenen Notizen über Farben rc. ein lebendiger Beweis von der Gründlichkeit des Meisters im Streben nach Wahrheit; da runter befindet sich ein »Mann, an der Wagendeichsel ziehend«, ein »essender Arbeiter«, ein »Arbeiter, das Hemd anziehend«, ein »sich waschender Arbeiter, »Arbeiterköpfe«, Armstudien«, »Walzgänge im Eisenwerk Königshütte«, »Gestänge und Transmissionen«, »Hochöfen und Schornsteine« und anderes. Aus Königshütte 1872 stammt auch eine »Landschaft mit Brücke« so einfach, so reizlos an sich, daß sie darin kaum übertroffen werden kann, durch das Medium von Menzels Künstlerauge aber gesehen und mit wenigen Bleistiftstrichen entzückend geschildert. Ein Bildchen, etwa von der Größe einer Zündholzschachtel »Porträtstudie von 1875« stellt eine Dame lesend in der Sophaecke dar; Antlitz und Stellung atmen körperliches Behagen und geistige An regung. Die kleine Bleistiftzeichnung gäbe ein prächtiges Bücherzeichen. Zwei Skizzen stellen Richard Wagner (1875) beim Proben des Nibelungen - Rings in Bayreuth dar. Eine Zeichnung größern Maßslabes charakterisiert prächtig den »Kopf eines alten Mannes 1886.« Interessante alte Architekturen sind: eine »Ecktreppe« und eirt »Torbogen«, beide aus Weimar vom Jahre 1892, ein »Kanzelfuß aus Merseburg« und »Gotisches Maßwerk«, letztere beiden von 1886, ferner eine simple »Gartenmauer«, die nur ein Menzel so zeichnen kann. Von hohem Reiz sind auch die Studien zu der bekannten »Fahrt durch die schöne Natur«, diesem herrlichen Gemälde von 1892, das als einer der ersten Dreifarbendrucke vervielfältigt, sehr bekannt geworden ist. Die bezüglichen Bleistiftstudien sind um eine photographische Wiedergabe des Gemäldes gruppiert und geben so Gelegen heit zum Vergleichen zwischen Studien und fertigem Bilde. Die Hand eines schlafenden Herrn ist hier dreimal fast genau in derselben Stellung ausgenommen, ein andrer Herr, der voll Eifer durch das Opernglas aus dem Coupeefenster schaut, und vieles andre ist in der Skizze schon prachtvoll charak terisiert. Wir würden noch mehrere Spalten füllen können mit bloßen Andeutungen der zahlreichen Reize in diesen Bleistiftzeichnungen unsres Altmeisters. An farbigen Bildern sind nur drei ausgestellt: eine »Blumenstndie« in Gouache von erfrischender Lebhaftigkeit und so weit ausgeführt, wie heute nicht einmal viele »Ge mälde« in den Ausstellungen erscheinen, ferner eine »Pastell studie zum Opernball« von 1853. Den Mittelpunkt der Ausstellung aber bildet die »Vorstellung im üüsLtrs d^rnnass in Paris« in Öl vom Jahre 1856, eigentlich mehr Skizze als ausgeführtes Gemälde. Es ist von bedeutender Wirkung, etwa 60 zu 40 om groß. Wie wir vernehmen ist es für 30 000 ^ nach dem Ausland verkauft worden. Die Ausstellung ist noch bis zum 25. September, wochentäglich von 10—6 Uhr, an Sonntagen von 11—3 Uhr geöffnet. Paul Hennig. Handels-Gesetzes-Revisionen in Sicht. (Nachdruck verboten.) Die nächstkommende Zeit wird uns eine Anzahl von Gesetzes- revisioueu bringen, die das Gewerbe und Handelsgcwerbe im höchsten Grade interessieren. Der Anstoß zu diesen Gesetzesver besserungen geht von den leitenden Kreisen des Kaufmannsstandes, den gewerblichen und handelsgewerblichen Verbänden Deutsch lands, aus, der zum Teil schon seit langem jene gesetzlichen Ver vollständigungen durch Eingaben an den Bundesrat und die Landesregierungen anstrcbt. Es ist bemerkenswert, das; der deutsche Handels- und Gewerbestand durch sein geschlossenes korporatives Vorgehen im Petitionswcgc in neuester Zeit einen stärkeren Ein fluß als früher auf die Ausgestaltung unsrer gewerblichen Gesetz gebung gewonnen hat. I. Zunächst handelt cs sich um eine Revision des für die merkantilen Kreise so überaus wichtigen Schutzgesetzes gegen unlautern Wettbewerb, das seit 1896 seinen Dienst nur in unvollständiger Weise versieht. Die Tendenz ist hier auf eine Verschärfung der strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und eine bessere Ausgestaltung des zivilrechtlichen Teils des Gesetzes gerichtet. Es sollen die »unrichtigen Angaben-, für die das jetzige Gesetz fordert (H 1), daß sie »tatsächlicher Art- sein müssen, um einen Anspruch auf Untersagung für den »Konkurrenten« zu begründen, auch Fälle künftig in den Bereich der richterlichen Kognition ziehen, bei denen rein latsächliche Behauptungen nicht ausgestellt werden, nichtsdestoweniger aber die gleiche auf Täuschung oder Hervorrufung einer irrtümlichen Vorstellung berechnete Wirkung beim Publikum erzielt wird. Weiter sollen in Prozessen wegen unlautern Wettbewerbs zur Unterstützung der richterlichen Beurteilung vom Staate zu ernennende, aus kaufmännischen und gewerblichen Kreisen zu wählende Sachverständige iSachver- ständigenkammcrn für gewerblichen Rechtsschutz?) bei der Ver handlung tunlichst zugezogen werden. Ferner sollen nach einem Generalversammlungsbeschluß des Zentralverbands deutscher Kauf leute uud Gewerbetreibender vom 5. August d. I. die Reichs behörden ersucht werden, bei Veranstaltung von Umfragen wegen Änderungen des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb auch die Verbände des Kleinhandels und Kleingewerbes zu gutacht lichen Äußerungen und Vorschlägen heranzuziehen. Dem Reichs amt des Innern liegt bereits eine Reihe von Vorschlägen in Form von Resolutionen aus gewerblichen Kreisen vor, die, falls sie Berücksichtigung finden, zu einer durchgreifenden Erweiterung des Gesetzes führen werden. Das Deutsche Reich dürfte mit dieser neuen Schutzerweiterung für andre Staaten tonangebend werden. Namentlich die internationalen Konventionsstaaten werden als dann. genötigt sein, ihre gewerbliche Schutzgesetzgebung, was den unlautern Wettbewerb betrifft, mit dem revidierten deutschen Schutzgesetz iu Übereinstimmung zu bringen. — Neben einem stärkern Schutz des -Geschäfts-Betriebs- und Fabrik geheimnisses« wird II. durch Vervollständigung des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb oder durch ein besonderes Reichsgesetz das Aus verkaufswesen gesetzlich geregelt werden. Die einzelnen deutschen Staatsregierungcn haben bereits die Handels- und Gewerbekammern zu gutachtlichen Äußerungen über die im Ausoerkaufswesen zu Tage tretenden Mißbräuche und die Mittel zu ihrer Bekämpfung aufgefordert. Die nach dieser Richtung von der Handelsvertretung in Sachsen gemachten Gesetzesvorschlägc gehen dahin, es solle die Ankündigung von Ausverkäufen künftig nur da zulässig sein, wo eine gänzliche Auflösung des Geschäfts betriebs oder eine endgültige Aufgabe des Handels mit einer bestimmten Warengattung erfolge. Beim Ausverkauf eines Waren lagers, sei es wegen Räumung des Lagers, sei es zwecks Liqui dation im Koukursfall, wäre die Zuführung neuer Waren oder von Waren aus dritter Hand gesetzlich bei Strafe zu verbieten. An kündigungen von Ausverkäufen aus Konkursmassen sollen nur zulässig sein, wenn bei dem hierauf stattfindenden Äusverkauf der Konkursverwalter oder ein Vertreter desselben mitwirkt, dem zu gleich die Verpflichtung obliegt, die Konkurswarenliqnidation im Wege des Ausverkaufs zu überwachen und diese tunlichst zu be schleunigen. Die Ankündigung und die Vornahme von Schein- ausverkäufen würde mit einer Geldstrafe bedroht werden. Diese Vorschläge, vom Zentralverband deutscher Kaufleute und Gewerbe treibenden ausgehend, werden vom deutschen Bund für Handel und Gewerbe noch entsprechend ergänzt, welch letzterer ja bereits in 1901 und 1902 beim Reichstag und Bundesrat in dieser An gelegenheit vorstellig geworden ist. Auf dessen 4. Bundesversamm lung am 6. Juli 1903 zu Dresden wurde der Beschluß gefaßt, beim Bundesrat die Vorlage eines selbständigen Reichsgesetzes über das Ausverkaufswesen (auf Grund des nunmehr vor liegenden reichhaltigen Materials) an den Reichstag zu beantragen, das vor allem für alle Ausverkäufe die behördliche Anmelde pflicht vorschreibt und den sogenannten Nachschub von Waren
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