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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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.1? 216, 16 September 1903. Nichtamtlicher Teil. 7105 bei Strafe verbietet. Die Handels-, Handwerker- und Gewcrbc- kammern sollen als gesetzliche Überwachnngsorgane bestellt und behördlich ermächtigt werden, bei verdächtigen Fällen die Ge schäftsbücher der Ausvcrkaufsvcranstalter einzusehen. lll. In Form einer Ergänzung des Gesetzes über den un lauter» Wettbewerb oder eines selbständigen Reichsgesctzcs wird es allmählich in Deutschland auch zu einer einheitlichen Rege lung des Schutzes gegen die überhand nehmenden Unlauterkeiten im Auktion sw csen kommen. Die Landesregierungen sind bereits damit beschäftigt, Einzelvorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren auszuarbeiten; einzelne, wie z. B. Bayern und Sachsen, haben Vcrsteigerungsvorschriften bereits erlassen. Diese landesgesetzlichcn Ordnungen sind als die Vorläufer für eine reichsgcsetzlichc Regelung dieser Materie zu betrachten. Die Geschäfte des Auktionators, seine Rechte und Pflichten sind handclsgew erblich er Natur, und das Handelsgesetzbuch weist, da cs diese Gcschäftsform nicht besonders regelt, hier unstreitig eine Lücke ans, die in Bälde ausgefüllt werden wird. Aus den am l. Oktober 1903 in Sachsen in Kraft tretenden Bestimmungen über dasVersteigerungswescn seien vorbildlich für andreStaaten erwähnt: das Verbot der Vorschnßgewährung auf den Versteigerungserlös, das polizeiliche Untersagungsrecht gegenüber jeder Versteigerung, der ein Anlaß gebendes Scheingeschäft zugrunde liegt, die Pflicht zur Anlage von Verstcigerungsverzeichnissen mit genauer Angabe der Steigerer und Erlöse, das Verbot der Versteigerung eigner, sowie eigens zu Versteigerungszwecken gefertigter oder aufgekaufter Waren, ldas Verbot des Ersteigerns durch den Auktionator für eigne oder fremde Rechnung. Die Versteigerung von Büchern und sonstigen Werken der Druckindustrie, sowie von Kunstwerken, Altertümern, Handschriften wird vorläufig durch jene Versteige rungsvorschriften nicht getroffen. Der Bund für Handel und Gewerbe will die Geschäfte der Auktionatoren unter die Aufsicht der Handels- und Gewerbcknmmcrn gestellt wissen, die in Fällen des Verdachts der unlautern Geschäftsgebahrung zur Einsicht der Geschäftsbücher derselben, sowie der ihrer Auftraggeber gesetzlich oder im Verordnnngswege für ermächtigt erklärt werden sollen. iV. Eine Revision des Reichsgesetzes über den Geschäfts- und Wirtschaftsbetrieb der Konsumvereine steht in Sicht, weil es sich gezeigt hat, daß viele dieser Vereine nicht nur -Waren handel- betreiben, sondern zugleich Produktivgenossenschaften bilden, ohne solche als besondere Genossenschaften zur Anmeldung zu bringen. — Außerdem ist es in Konsumvereinen zu Aus schreitungen gekommen, die es notwendig erscheinen lassen, solchen Vereinen ganz allgemein zu verbieten, Handelsfirmen und Liefe ranten durch Verträge zu Rabattgewährungen und andern Preisermäßigungen auf Waren zugunsten ihrer Mitglieder zu verpflichten und, gleichviel in welcher Form, solche Vergünstigungen in Empfang zu nehmen, auch Konsumvereinswaren nicht an andern Orten als in ihren Verkaufsstellen feilzuhalten. V. Inwieweit cs zu einer besondern reichsgesetzlichen Regelung über die Warenhäuser und Beamtenwarenhäuser in ab sehbarer Zeit kommen wird, kann heute noch nicht gesagt werden. Tatsächlich aber haben die deutschen Landesregierungen, veranlaßt durch die neuern Ereignisse und den Umstand, daß jene Groß geschäfte sich auch auf den Nahrungs- und Genußmittel- (Früchte-, Schinken-, Konserven-) Handel erstrecken, sogar Schankbetriebe be treiben, ihr Augenmerk jenen Betrieben von neuem zugewandt. VI. Das Gesetz betreffend Errichtung von Kaufmanns gerichten ist bisher an der Frage gescheitert, welchen Gerichten diese angegliedert werden sollen. Die Einführung eines beschleu nigtem Verfahrens für Handelssachen ist indes nur noch eine Frage der Zeit, da der aufstrebende Handelsverkehr notwendig darauf hinweist. VII. Selbsthilfe und Unzufriedenheit drängen viele Verbände ur Einrichtung eines eignen Mahnverfahrens gegenüber aulen oder zahlungsunwilligcn Schuldnern, nachdem es sich gezeigt hat, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das Mahnverfahren dem Handel nicht die erhoffte erfolgreiche Unterstützung bieten. Or. Schfr. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. Ansichtspostkarten. — Der von Or. Osterrieth herausgegebcnen Zeitschrift »Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht (Berlin, C. Heymanns Verlag)», Augustheft 1903, entnehmen wir die folgenden beiden Urteile: 1) ß 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1876. Daß Post karten Erzeugnisse der Industrie sind, ist allerdings nicht zu be zweifeln; allein eben so klar ist es, daß ihre Form auch zu Zwecken verwendet werden kann, bei welchen sie trotz dieser Form keine Postkarten sind, sondern nur Papier mit der Bezeichnung Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Postkarte, nämlich dann, wenn diesem Papier die der Postkarte wesentliche Bestimmung, zu schriftlichen Mitteilungen statt eines Briefes zu dienen, durch seine objektive Beschaffenheit entzogen ist. Freilich ist sie auch dann noch, als Papier, ein Fabrik- oder Jndustricerzeugnis; aber in diesem weiten Sinne ist Z 4 nicht zu verstehen. Denn wie jede Photographie eines von der Industrie hergestcllten Körpers bedarf, aus welchem das Licht die bekannten Veränderungen erzeugt, so bedarf auch jede andre Nachbildung einer Unterlage, die wenigstens in der Regel ein Jndustricerzeugnis — Papier, Leinwand usw. — ist; und insofern befindet sich jede Nachbildung an einem Werke der Industrie oder dergleichen. Wäre ß 4 so zu verstehen, so wäre er gleichbedeutend mit dem viel ein jacheren Satze: »die Nachbildung von Photographien ist straflos«, und das ganze Gesetz hätte keinen Sinn. Die Beschränkung des Schutzes der Photographien, wenn deren Nachbildung sich »an einem Werk der Industrie« usw. befindet, hat daher notwendig nur solche Werke im Auge, die auch ohne jene Verbindung einem gewissen begrenzten Gebrauch dienen sollen, oder, wie die Ent scheidung des Reichsgerichts, Band 32, Seite 301 sagt, eine außer halb der rein künstlerischen (oder wie hier, photographischen) Dar stellung liegende Zweckbestimmung haben. Eine Abbildung befindet sich also nur dann an einer Postkarte, wenn das be treffende Papier in dieser Verbindung die Zweckbestimmung einer Postkarte, das ist, die Bestimmung hat, zu schriftlichen Mitteilungen gebraucht zu werden. Ist dies nicht der Fall, so ist sie lediglich der Träger der Abbildung. Ob sie auch in diesem Zustande gleich wohl von der Post als Postkarte angenommen und befördert wird, ist Sache des Ermessens der Postverwaltung und hängt von tech nischen, volkswirtschaftlichen und fiskalischen Erwägungen ab, hat aber für die Frage nach der Selbständigkeit des auf der Karte be findlichen Bildes keine Bedeutung.*) Urteil des Reichsgerichts, I. Strafsenat, vom 16. Dezember 1901 (Juristische Wochenschrift, Jahrgang 32, S. 139, Nr. 23). ö. 2) ß 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876. Der Angeklagte hat ein Bild, an welchem dem Nebenkläger das Urheberrecht zu steht, ohne dessen Genehmigung zu besitzen, auf Ansichtskarten und Geschäftskarten nachgebildet. Zu seiner Verteidigung bringt er vor, der Nebenkläger habe sich des gesetzlichen Schutzes für sein Gemälde bereits selbst dadurch begeben, daß er anderweitig die Erlaubnis erteilt habe, es auf Reklame-Plakate zu reproduzieren; auch solche Plakate seien im Sinne des Gesetzes als Werke der Industrie und dergleichen an^usehen. Es kann ihn: jedoch nicht zugegeben werden, daß die von dem Nebenkläger ge statteten Nachbildungen in Wirklichkeit Reklame-Plakate seien, denn es handelt sich hier um Vervielfältigungen, an denen ein Vermerk geschäftlichen Inhalts angebracht ist, so zwar, daß das Ganze noch überwiegend den Eindruck eines Kunstwerks macht, und den Zweck, geschäftlichen Interessen zu dienen, durchaus in oen Hintergrund treten läßt. Es wäre zu weit gegangen, wenn man den Satz aufstellen wollte, daß jede Reproduktion, die einen Hinweis auf ein geschäftliches Unternehmen enthält oder das Anerbieten von gewissen Waren und gewerblichen Leistungen, schon damit aushört, ein Kunstwerk zu sein, daß das auf solche Weise hergestellte Blatt, einerlei, ob die geschäftliche Empfehlung bezw. Ankündigung oder das Bild die Hauptsache ausmacht, als ein Werk der Industrie zu gelten habe; die Frage, ob ein Reklame- Plakat vorliegc, an dem das Werk nachgebildet ist, oder ob das letztere trotz der Anbringung des Vermerks die Natur eines selbst ständigen Kunstwerks beibehalten hat, ist im Einzelfalle auf Grund der dabei gegebenen tatsächlichen Umstände zu entscheiden. Der Vorderrichtcr hat nun festgestellt, daß das künstlerische Moment in den mit Genehmigung des Nebenklägers hergestellten Nach bildungen unbedingt vorwaltet. Diese tatsächliche Feststellung selbst ist der Nachprüfung in der Nevisionsinstanz entzogen, end lich aber läßt sich nichts dagegen einwendcn, wenn sie von der Strafkammer dahin verwertet worden ist, daß der Nebenkläger durch die Gestattung solcher Vervielfältigungen auf den ihm zu stehenden Schutz des Kunstgcsetzes noch nicht verzichtet hat. Urteil des Reichsgerichts, II. Strafsenat, von: 19. Dezember 1902 (Juri stische Wochenschrift, Jahrgang 32, S. 222, Nr. 9). L. Bibliotheken in Wien. — Der öffentliche Lesesaal der k. u. k. Hofbibliothek in Wien wird am Montag den 2l. d. M. dem Publikum wieder geöffnet werden. — Die Bauten, die jetzt in *) Anm. des Referenten: Im Anschluß an das oben im Wort laut mitgeteilte Erkenntnis sei folgender Satz aus einem Urteil desselben Senats, vom 23. Januar 1902, hervorgehobcn: Sind die an sich unter Z 3 des Gesetzes fallenden photographischen Nach bildungen auf Postkarten, also einem Jndustricerzeugnis, an gebracht, so hat das Gericht die Anwendbarkeit des Z 4 zu er örtern, auch wenn der Angeklagte selbst sich darauf nicht berufen hat. (Vergl. Juristische Wochenschrift, Jahrgang 32, S. 139, Nr. 22). 944
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