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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1903
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- Deutsch
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222, 24. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 7387 um eine neue Zeitung im Sinne des Gesetzes handle. Bei »neuen Zeitungen« erfolgt nämlich, solange die oben skizzierte Bestimmung nicht angewendct werden kann, die Gewichtsoerechnung viertel jährlich nach dem Gewicht der erschienenen Nummern. Natürlich wurde auf diese Weise schon nach Ablauf des ersten Vierteljahres, da die Allgemeine Fleischerzeitung schwerer geworden war, eine höhere Bezugsgebühr festgesetzt, und bei der hohen Auflage des Blattes handelt es sich sogleich um Tausende von Mark, die mehr zu zahlen waren. Die Klage des Verlegers der Allgemeinen Fleischerzeitung wurde vom Landgericht abgewiescn, das mit dem Fiskus an nahm, daß durch die veränderte Erscheinungsweise die Allgemeine Fleischerzeitung für die Post eine neue Zeitung geworden sei. Auf die Berufung des Klägers hob jedoch das Kammer- ericht dieses Urteil auf und verurteilte den Postfiskus zur erauszahlung der genannten Summe. Es erklärte die Ansicht des Reichspostamts für unrichtig und sprach sich dahin aus, daß unter einer neuen Zeitung im Sinn des Postgesetzcs nur solche Zeitungen zu verstehen seien, die neu erscheinen oder neu dem Po st betrieb übergeben werden, daß dagegen eine Veränderung der Erscheinungsweise der Zeitung ohne Bedeutung sei. Die Revision des Postfiskus gegen dieses Urteil, die am 22. d. M. zur Verhandlung kam, wurde durch Herrn Geheimen Justizrat Romberg vor dem 4. Zivilsenat des Reichsgerichts vertreten. Er führte in längerer Rede aus, daß man sich bei Auslegung des Begriffs -neue Zeitung- nicht lediglich an den Wortlaut halten dürfe. Neu sei für die Post eine Zeitung auch dann, wenn sich deren Bezugsbedingungen ändern. Durch eine solche Änderung werde dann auch der abgeschlossene Vertrag hin fällig. — Der Vertreter des Klägers und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Putzler, erklärte dagegen das Urteil des Kammer- erichts sür durchaus zutreffend und suchte nachzuweisen, daß nach em Sprachgebrauche unter neuen Zeitungen nur solche zu ver stehen seien, die bisher nicht erschienen seien. — Als Vertreter des Reichspostamtes nahm dann noch Herr Geheimer Oberpostrat Aschhausen das Wort. Er verwies darauf, daß die rein grammatische Auslegung in der Praxis nicht ausreiche. Wenn eine Zeitung ihren Titel oder ihren Wohnsitz ändere, wenn zwei Zeitungen verschmolzen werden und unter einem alten oder neuen Titel weiter erscheinen, wenn ein Blatt einem andern als Beilage neu hinzugefügt werde, so müsse man logischerweise annehmen, daß cs sich um eine neue Zeitung handle. Das gleiche sei aber hier der Fall, wo durch das viermalige Erscheinen statt des zwei maligen völlig neue Verhältnisse geschaffen worden seien. Das Reichsgericht hob das Urteil des Kammergerichts auf und erkannte in der Sache selbst dahin, daß die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen sei. (Lentze.) Vom Reichsgericht. Keine berechtigten Interessen. (Nachdruck verboten.) — Zu der empfindlichen Strafe von sechs Monaten Gefängnis ist ani 27. Februar d. I. vom Landgericht Dresden der Redakteur der Dresdener Rundschau, Adolf Götz, verurteilt worden, weil er in einem am 3. Januar d. I. ver öffentlichten Artikel zugunsten der ehemaligen Kronprinzessin von Sachsen die Polizeidirektion und deren Beamte beleidigt hat. Er hatte mit Bezug darauf, daß der Polizeiinspektor Schwarz aus Dresden der Kronprinzessin nach Genf gefolgt war, in seinem Blatt beleidigende Äußerungen getan. Die Revision des Angeklagten, die am 22. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, behauptete, der Strafantrag entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, und es sei zu Unrecht eine Beleidigung angenommen bezw. dem Angeklagten zu Unrecht der Schutz des tz 193 nicht zugebilligt worden. Gemäß dem Äntrage des Reichsanwalts erkannte das Reichs gericht auf Verwerfung der Revision unter folgender Be gründung: Der Revision war jeder Erfolg zu versagen. Die Feststellung des Tatbestandes der HZ 186 und 185 unterliegt keinem Bedenken. Wenn der Artikelschreiber behauptet, er habe die Interessen der Prinzessin Luise wahrnchmcn wollen, so kann dies keine Beachtung finden, denn geschützt ist nur die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen. Im allgemeinen hat die Presse kein Recht, fremde Interessen wahrzunehmen unter Beleidigung andrer; der Redakteur steht insoweit nicht anders da als ein Privatmann. — Der Wahrheitsbeweis ist nicht gelungen. Es ist nicht fcstgestellt, daß der Polizeiinspektor Schwarz auf Anordnung der Behörde in der Schweiz tätig gewesen ist. Daß die Polizei in Dresden ungesetz liche Haussuchungen usw. vorgenommen habe, ist aus tatsächlichen Gründen als widerlegt angesehen worden. — Was die weitere Behauptung betrifft, die Polizeidirektion mische sich in Dinge, die sie nichts angehen, so kann von dem Gelingen eines Wahrheits beweises keine Rede sein. Namentlich ist es völlig haltlos, wenn die Revision behauptet, ein Einmischen liege schon vor, wenn ein Beamter außerhalb des örtlichen Gebietes der betreffenden Be hörde tätig sei. Die Tätigkeit der Polizei beschränkt sich nicht auf den eigentlichen Sicherheitsdienst; es kommt auch das Gebiet der politischen Polizei in Frage. Es unter liegt keinem Zweifel, daß viele Fälle Vorkommen können, in denen ohne Verletzung der Zuständigkeit eine Tätigkeit der politischen Polizei auch außerhalb des eigentlichen Polizeisprengels zulässig ist. — Der Antrag des Angeklagten, den Polizeipräsidenten Lemaitre zu vernehmen, ist ohne Rechtsirrtum abgelehnt worden. Ein Beweisantrag war darin nicht zu erblicken, denn der An geklagte hat nicht Tatsachen behauptet, die er beweisen wolle, z. B. daß der von ihm erhobene Vorwurf der Einmischung be gründet sei, sondern er hat nur einen Crmittlungsantrag gestellt. Der Zweck dieses Antrags ging erkennbar dahin, daß durch Be fragung des Polizeipräsidenten erst die Tatsachen beschafft werden sollten, deren Beweis dem Angeklagten obliegen würde, um sich von der gegen ihn erhobenen Anklage zu befreien. — Ohne jeden Grund wird endlich bemängelt, daß kein gültiger Strafantrag vor liege. Als Vorsteher der Behörde war der Polizeipräsident be rechtigt, Strafantrag zu stellen sowohl wegen Beleidigung der Behörde als der Beamten dieser Behörde. (Lentze.) Vom Reichsgericht. Das Witzblatt »Satyr«. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht I in Berlin hat am 6. März den Redakteur des Satyr, Eduard Rentzel, der schon zweimal wegen Vergehens gegen Z 184 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, von der gleichen Anklage freigesprochen. Das Urteil sagt u. a.: In der inkriminierten Nummer fehlt es neben Harm losigkeiten nicht an Anzüglichkeiten und Darstellungen nackter Personen. Eine Annonce erweckt den Verdacht, daß es sich um Gegenstände zum unzüchtigen Gebrauch handelt. Die vor handenen Beziehungen auf das Geschlechtsleben und die Bilder sind aber so flüchtig, daß der Eindruck der Harmlosigkeit über wiegt. Deshalb wurde eine strafbare Handlung nicht ange nommen. Die Revision des Staatsanwalts gegen dieses freisprechende Urteil kam am 22. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Sie wurde vom Reichsanwalt vertreten. Er rügte, daß die Bilder und Texte im Urteil garnicht beschrieben seien. Wenn die geschlechtlichen Beziehungen vom Leser doch wahrgenommen wurden, so hätten sie auch bestanden. Das Landgericht habe offenbar den Begriff des Unzüchtigen verkannt. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Neuruppin. (Lentze.) Vom Reichsgericht. Nachdruck eines Ausstellungs planes. (Nachdruck verboten.) — Wegen Vergehens gegen das Gesetz über das Urheberrecht ist am 16. Januar vom Laudgericht l. in Berlin der Redakteur des »Graphischen Anzeigers«, August Schacht, zu einer Geldstrafe von 150 und einer Buße von 50 ^ verurteilt worden. Der Klischeeanzeiger der Firma Lampson L Martin hatte im vorigen Jahr einen Plan der Düsseldorfer Ausstellung veröffentlicht. Diesen Plan druckte der Angeklagte in dem von ihm herausgegebenen »Graphischen Anzeiger« nach. Beide Blätter werden an Zeitungsredaktionen gesandt, die danach ihre Klischees wählen. Der Plan des Angeklagten ist auch in der -Deutschen Warte« erschienen, bei der der Angeklagte als Leiter des graphischen Verlags tätig war. Die Revision des Angeklagten, der nachzuweisen suchte, daß sein Plan kein Nachdruck, sondern eine selbständige Arbeit gewesen sei, wurde am 22. d. M. vom Reichsgericht verworfen. (Lentze.) Untersuchungssachc. — Auf die Aufforderung des Ersten Staatsanwalts in Breslau im Anzeigenteil des vorliegenden Börsenblatts (Seite 7389), betreffend den Reisenden (Versicherungs inspektor) Paul Malz, sei hierdurch aufmerksam gemacht. Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz. — Die Internationale Vereinigung für gewerb lichen Rechtsschutz, die vom 17. bis 19. September d. I. in Amster dam getagt hat, hat beschlossen, ihren nächsten Kongreß 1904 in Berlin abzuhalten. Zum Vorsitzenden wurde Herr Julius von Schütz, Direktor im Friedrich Krupp-Grusonwerk in Berlin, gewählt. Eisenbahn nach Ostasicn. — Der Eiscnbahnweg nach Ost asien durch Sibirien wird am 1. Oktober d. I. für den inter nationalen Postverkehr eröffnet und zur Beförderung von Brief sendungen aller Art aus Deutschland nach folgenden Ländern Ostasiens benutzt werden: 1. nach China mit Ausschluß des süd lichen Teils, 2. nach dem deutschen Schutzgebiet von Kiautschou, 3. nach Japan mit Ausschluß der Insel Formosa, 4. nach Korea. Es bietet sich, wie der Staatssekretär des Reichspostamts bekannt 982*
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