Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030930
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190309307
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030930
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-09
- Tag1903-09-30
- Monat1903-09
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
227, 30. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 7593 fugnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger, solange die gesetzliche Schutzfrist am Werke noch nicht abgelaufen ist. Solange muß also ein Dritter, wenn er ein fremdes er schienenes Werk bearbeiten will, die Einwilligung des Be rechtigten cinholen. Nur wenn die Bearbeitung lediglich eine freie Benutzung des erschienenen Werkes in sich schließt, sich als eine durchaus selbständige eigne Neu schöpfung darstellt, was ja bei Neuausgaben von altern Werken bisweilen auch der Fall ist (vollständig umgearbeitete Ausgabe des ältern Werks), alsdann bedarf, selbst wenn die Schutzfrist für das ältere Werk noch nicht abgelaufen ist, der Bearbeiter der Einholung der Urheber- oder verlags rechtlich am frühern Werke Berechtigten nicht, weil alsdann Z 13 des Urheberrechtsgesetzes einschlägt. Ist die Schutzfrist für ein erschienenes fremdes Werk abgelaufen, so ist es gemeinfrei geworden. Es können daher, da das im Urheberrecht enthaltene ausschließliche Recht zur Veranstaltung neuer Bearbeitungen des Werks gleichfalls mit erloschen ist, von einen: gemeinfreien Werke auch be liebige Bearbeitungen (wenn auch unselbständiger Art und nicht als Neuschöpfungen sich darstellend) von jedem Dritten unternommen werden. Besonders beurteilt sich der Fall, wenn nach dem Tode des Verfassers eines Werks, sei es noch innerhalb der dreißigjährigen Schutzfrist, sei es nach bereits erfolgtem Ab lauf derselben, durch den bisherigen Verleger des bei Leb zeiten des Verfassers erschienenen Werks, im Einverständnis mit den Erben Neubearbeitungen veranstaltet worden sind. Hier ist vor allem zu untersuchen, ob diesen Neu bearbeitungen, bezw. deren Verfassern ein selbständiges Ur heberrecht für ihre Person an dem neubearbeiteten Werke zukommt, und ob ihre Bearbeitung eine befugte ist, d. h. mit Einwilligung der Berechtigten (Erben des Urhebers und event. des bisherigen Verlegers, sofern dessen Ausgabe noch nicht vergriffen) erfolgt war; ferner ob der Bearbeiter auf der Neuausgabe mit wahrem Namen benannt, ob er noch lebt, wenn nicht, wieviel Jahre nach seinem Ableben bereits verstrichen sind, event. bei anonymen oder pseudonymen Neu ausgaben des Bearbeiters, wann diese erstmalig erschienen sind (Z 31 Urh.-Ges.), event. ob nicht eine nachträgliche Eintragung des Namens des Bearbeiters in die Eintrags rolle in Leipzig fristgerecht stattgefunden hat. In dieser Beziehung hat das Reichsgericht, Zivilsenat, am 31. Januar 1896 entschieden: »Jede neue Auflage eines Werks ist ein neues Werk, wenn wesentliche Ände rungen gegenüber der vorigen Auflage vorliegen.« Weist mithin die nach Ableben des Verfassers durch einen Dritten im Aufträge oder mit Einwilligung der Berechtigten (Erben des Urhebers und eventuell des Verlages der noch nicht vergriffenen frühern Auflage) veranstaltete Bearbei tung wesentliche Änderungen auf, so ist sie als ein neues Werk zu erachten, an welchem dem Bearbeiter insoweit selb ständiges, ausschließliches Urheberrecht und dem betreffenden Verlag selbständiges ausschließliches Verlagsrecht auf die Dauer der Lebenszeit des Bearbeiters (sofern er auf dem Werk richtig benannt ist, sonst nur auf 30 Jahre nach dem ersten Erscheinen der neuen Bearbeitung) und noch weitere 30 Jahre nach dessen Tod zustehen. Es ergibt sich infolgedessen die eigentümliche Rechts lage, daß das Werk in der frühern (Original-)Bearbeitung mit Ablauf von 30 Jahren nach Tod des ursprünglichen Verfassers (Urhebers) gemeinfrei wird, daß jedoch die inner halb des Laufes der dreißigjährigen Nachschutzfrist des ver storbenen Urhebers herausgegebcne Bearbeitung selbständig gegen »Weiterbearbeitung« durch Dritte auf die Lebenszeit des posthumen Bearbeiters und auf weitere dreißig Jahre nach dessen Tod gesetzlich geschützt ist. Dies trifft aber, wie Börsenblatt flir ben deutschen Buchhandel. 70. Iahraunx. gesagt, nur dann zu, wenn die posthume, im Auftrag oder im Einverständnis der Erben des Urhebers und eventuell des Verlegers der frühern Ausgabe herausgegebene neue Bearbei tung so wesentliche Änderungen aufweist, daß sie als eine neue Ausgabe des ursprünglichen Werks erscheint und damit Anspruch auf selbständigen Schutz (Neuschutz) genießt. Als dann lebt das mit Ablauf von dreißig Jahren nach dem Tod des »Urhebers« des Werks erloschene Urheberrecht gleichsam in der neuen Bearbeitung wieder auf und erlebt in der Person des »Bearbeiters« und dessen Rechtsnachfolgers einen neuen Schutz mit einer neuen selbständigen Schutzfrist. Das gleiche ist der Fall, wenn die säitio prinesp8 durch Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei geworden ist und nunmehr von einem fremden Dritten als Bearbeiter, oder von einem andern Verlag eine Neuausgabe veranstaltet wird mit wesentlichen Änderungen. Es wird ein selbst ständiges Urheberrecht mit einer neuen selbständigen Schutz frist für diese posthume Neuausgabe begründet, die zu Weiterbearbeitungeu eigenmächtig nicht von Dritten benutzt werden darf. Will ein Dritter eine weitere Neubearbeitung unter Zugrundlegung der posthumen Neuausgaben des Werks vor nehmen, so kann er dieses, ohne sich um den Bearbeiter oder dessen Rechtsnachfolger und event. den bisherigen Verlag zu kümmern, nur dann, wenn entweder die selbständig bezüglich der Neuausgabe laufende Schutzfrist bereits abgelaufen, d. h. der Bearbeiter verstorben ist und dreißig Jahre nach seinem Tode verstrichen sind, oder, falls dieser auf der Neubearbeitung nicht oder nicht mit wahrem Namen benannt ist, wenn dreißig Jahre seit dem ersten Erscheinen der Neubearbeitung verstrichen sind. Denn alsdann ist auch das bisher bestehende Urheber- und Verlagsrecht an seiner Neuausgabe erloschen und kann diese unbedenklich für eine weitere Bearbeitung des Werkes von Dritten benutzt werden. Im andern Fall darf von dem Dritten die Neuausgabe als noch Urheber- und verlagsrecht lich geschütztes Werk nur mit Einwilligung des Bearbeiters als des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers und eventuell auch des Verlegers der Ausgabe für eine weitere Neu bearbeitung benutzt werden. Dagegen steht es jedem frei, das inzwischen gemeinfrei gewordene frühere Werk (Original- Ausgabe) einer weiteren konkurrierenden Neuausgabe zu grunde zu legen, ohne die nach Tod des Verfassers (oder auch schou zu dessen Lebzeiten) erschienenen von Dritten betätigten Neubearbeitungen hierbei in Mitbearbeitung zu ziehen, soweit sie noch geschützt sind. Es ist darauf aufmerksam zu machen, daß bei Veran staltung von posthumen Neuausgaben von Werken, die be reits nachträgliche neue Bearbeitungen in rechtmäßiger Weise erlebt haben, es nicht genügt, die Frage zu prüfen, ob die Schutzdauer für das »Ursprungswerk« (Originalausgabe) schon abgelaufen ist, sondern daß hier auch die weitere Frage zu prüfen ist: s.) stellen sich die bereits stattgefundenen Be arbeitungen als mit der Wissenschaft, Kunst, Literatur, Technik usw. fortgeschrittene, ergänzte und vervollständigte eigentümliche Schöpfungen dar, und, wenn dies zu bejahen ist, wie steht es i>) mit dem hieran infolgedessen rechtlich begründeten selbständigen »Urheberrecht« des Be arbeiters und den hierauf gegründeten ausschließlichen Verlags-, Vervielfältigungs-, Verbreitungsrechten? Ist jenes Urheberrecht infolge noch Lebens des Bearbeiters oder noch nicht vollständigen Ablaufs von dreißig Jahren nach dessen Tod noch nicht erloschen, so besteht auch noch das in jenem Urheberrecht gesetzlich enthaltene ausschließliche Recht zur Bearbeitung einer neuen Ausgabe des Werks und müssen vor einer Weiterbearbeitung der Bearbeiter oder dessen Rechtsnachfolger und der die noch nicht vergriffene Bearbeitung seiner Zeit vervielfältigende 1009
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder