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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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7764 Nichtamtlicher Teil. ^ 231, 5. Oktober 1903. Paul Paretz in Berlin. 7793 Bode, Gärtnerische Betriebslehre. Geb. 2 ^ SO H. Clausen, Futter-Ersatzzahlen. 2. Ausl. Kart. 1 C. Pierson s Verlag in Dresden. 7783 Orollsr, IVis man IVsitaesoüiobts maobt. 3 „E 50 L; asb. 4 ^ SO llopxsr, I'ratrss sumvs. 2 ^; xsb. 3 v. 8ienxalsvio2, vonauüutsn. 3 ; Aöb. 4 ,sE. Plon-Nonrrit L Cie. in Paris. 7792 lls-mbanck, Inles l'srr^. 7 kr. 50 o. blonnst, ?our strs aäorss. 7 kr. SO o. äs VvAüS, 4/v Naitrs äs 1a Llsr. 3 kr. 50 e. Otto Spanier in Leipzig. 7792 Stockton, Die Abenteuer des Kapitän Horn. Geb. 4 SO H. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 7791 Harlanä, llüs laäx karamount. (1. Hä. vol. 3688.) LipiinA, llüs Hvs Kations. (14 Lä. vol. 3689.) L. v. Vangerow in Bremerhaven. 7770 Wothe, Irrendes Licht. 4 geb. 5 Oefterreichische Berlagsanstalt in Wien. 11 1 von 8obuUsrn, ^.srrlls. 4. ^.uü. 3 ^ 40 gsb. 4 ^ 20 Hermann Seemann Nachs. in Leipzig. Oortbs, Miri unä lluois. 2 ^ 50 lllnAsl, 8balrssxsars-kätss1. 2 ; ^sb. 3 7777 Carl Winter's Universttätsbttchhdlg. in Heidelberg. 7782 7783 Haebler, Das äsntsobe LuobASvvsrbs im Dienste äsr IVisssn- sobakt. 3 Hskts. ä 1 ^6. Nichtamtlicher Teil. Kreis-Verein Mecklenburgischer Buchhändler. Haupt-Versammlung in Güstrow am 13. September 1903. Anwesend 10 Mitglieder. In Vertretung des Vorsitzenden eröffnet Herr G. Nusser- Rostock die Sitzung um 12^ Uhr. Er bedauert lebhaft das Fernbleiben des erkrankten Vorsitzenden I. Ritter, sowie auch die schwache Beteiligung und Interesselosigkeit der Mitglieder an der Hauptversammlung, woselbst nicht einmal die Haupt- und Residenzstadt Schwerin durch ein Mitglied ver treten war! Es kommt alsdann der Jahresbericht zur Verlesung, der von der Versammlung genehmigt wird. Der Stand der Mitglieder ist danach augenblicklich 47. Der Schatzmeister Herr Brückner-Neubrandenburg legt die Kassenverhältnisse dar und stellt einen Kassenbestand von 426 ^ 22 H fest. Die Versammlung erteilt dem Schatz meister dankend Entlastung. Der Antrag des Vorstands auf Annahme der Verkaufs bestimmungen nach dem Wortlaut des Börsenvereins (siehe Börsenblatt vom 1. Juli d. I.) wird genehmigt. Damit fallen die bisherigen Ausnahmebestimmungen fort und darf vom 1. Januar 1904 nur nach den vom Börsenverein fest gesetzten Bestimmungen geliefert werden. Es wird beschlossen, diese Bedingungen jedem Mitglied in zwei gedruckten Exem plaren zuzusenden, wovon ein Exemplar unterschrieben an den Vorstand zurückgesandt werden muß. Außerdem soll auf Vereinskosten ein Rundschreiben zur Aufklärung über die neuen Rabattbestimmungen für das Publikum gedruckt werden, von dem jedem Mitgliede eine beliebige Anzahl zur Verfügung gestellt werden soll. Übergehend zur Besprechung des bei B. G. Teubner erschienenen Buches von Bücher, erstattete Herr Warkentien- Rostock den Bericht. Nach längerer Debatte wurde folgende Resolution gefaßt: »Die Versammlung des Kreisvereins mecklenburgischer Buchhändler spricht über die Büchersche Schmähschrift ihre vollste Entrüstung aus und zwar aus dem Grunde, weil der Verfasser, ohne wirklich eingehende Kenntnisse des buch händlerischen Betriebs und der buchhändlerischen Verhält nisse, sowie des Jneinandergreifens derselben zu besitzen, nur auf oberflächliche Gegenüberstellung verschiedener ge schäftlicher Einzelheiten, die ihm teilweise nnr durch tadelns werten Vertrauensbruch zugänglich geworden sein können, die Geschäftsführung des deutschen Sortiments- und Ver lagsbuchhandels auf unerhörte Weise verunglimpft. Die Versammlung fühlt sich zu dieser Resolution um so mehr berechtigt, als die Büchersche Schrift eine große Anzahl tatsächlicher Unrichtigkeiten und falscher Berechnungen enthält.« — Als nächstjähriger Versammlungsort wird Wismar beschlossen, wo gleichzeitig das 25 jährige Bestehen des Kreis vereins gefeiert werden soll. Schluß der Versammlung 3 Uhr. Der Vorstand. Leserirkel vor Gericht. Die nachfolgend wicdergegebenen beiden gerichtlichen Urteile aus Berlin, mit deren letzterem die Klage endgiltig abgemiesen ist, liegen der Redaktion d. Bl. zur Veröffentlichung vor: I. In Sachen des Kaufmanns sBuchhändlersj Friedrich Schirmer, hier, Neuenburgerstraße 14 a Klägers, gegen den Buchhändler Christian Germann hier, Solmsstraße 44, Beklagten, hat das Königliche Amtsgericht I Abt. 19 in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1903 für Recht erkannt: Der Kläger wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand. Der Kläger ist Verleger der Wochenschrift »Dies Blatt gehört der Hausfrau». Auf jedem Hefte befindet sich am Kopfe der Satz: »Diese Zeitschrift darf bei einer Konventionalstrafe von 10 ^ für jeden einzelnen Fall in Lesezirkeln nicht geführt werden.- Das gleiche Verbot befindet sich auf den Prospekten und Lieferungsscheinen, durch welche Kläger sein Blatt anbietet und liefert. Der Beklagte hat das Blatt trotzdem öfters im Berliner Lokalanzeiger für seinen Journal-Lesezirkel inseriert und an Abonnenten des Lesezirkels entgeltlich leihweise abgegeben. Der Kläger hat ihn vergeblich aufgefordert, dies zu unter lassen. Kläger klagt deshalb und beantragt: den Beklagten durch vorläufig vollstreckbares Urteil zu ver urteilen, die Benutzung des Blattes »Dies Blatt gehört der Hausfrau« bei Vermeidung von Strafe in seinen Journal-Lese zirkeln zu unterlassen und dem Kläger den bisher entstandenen Schaden von mindestens 10 ^ zu ersetzen. Kläger ist nämlich der Ansicht, daß Beklagter der Abrede zu widerhandelt, welche zwischen dem Kläger, als Verleger, und seinem Kommissionär einerseits, und zwischen letzterm und jedem Käufer des Blattes anderseits geschlossen ist. Mindestens bestehe seit 30. Dezember 1902, wo dem Beklagten vom Kläger mitgeteilt sei, daß die Hefte nur unter der ihnen aufgedruckten Bestimmung abgegeben werden dürften, ein bindendes Verhältnis zwischen den Parteien, auch habe die Firma Mickisch L Co., von welcher Be klagter das Blatt beziehe, dem Beklagten gesagt, er dürfe das Blatt in Lesezirkeln nicht halten. Der Beklagte beantragt: die vorläufig vollstreckbare Klageabweisung. Er hält sich zum Ausleihen der Blätter in Lesezirkeln für berechtigt. Gründe. Der Beklagte erscheint berechtigt, das Blatt in Lesezirkeln entgeltlich zu verleihen. Ein Vertrag, wie ihn der Kläger künst-
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