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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1903
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- Deutsch
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231, 5. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 7765 lich konstruieren möchte, besteht in Wahrheit gar nicht. Sobald Kläger, resp. seine Kommissionäre das Blatt dem Verkehr über geben haben, erlangt der Erwerber Eigentum daran und darf es daher, u. a. auch unentgeltlich, verleihen. Die vom Kläger be hauptete und unter das Zeugnis der Firma Mickisch L Co. ge stellte Abrede würde ungültig sein, weil sie dem öffentlichen Recht der Gewerbefreiheit widersprechen würde. Der 8 8 des Gesetzes über das Urheberrecht findet hier offenbar keine Anwendung. Die Klage war also abzuweisen. II. In Sachen des Kaufmanns Friedrich Schirmer zu Berlin, Neuenburgerstraße 14a, Klägers und Berufungsklägers, gegen den Buchhändler Christian Germann zu Berlin, Solmsstraße 44, Beklagten und Berufungsbeklagten, wegen Unterlassung hat die 7. Zivilkammer des Königl. Landgerichts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1903 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 1903 verkündete Urteil des Königlichen Amtsgerichts I. Abt. 19 zu Berlin wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbestand. Gegen das in der Urteilsformel bezeichnete Erkenntnis, auf dessen vorgetragenen Tatbestand Bezug genommen wird, hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Anträge: Den Beklagten zur Zahlung von 10 ^ an den Kläger zu verurteilen. Nach seinen Ausführungen hat der Beklagte den Vermerk: »Diese Zeitschrift darf bei einer Konventionalstrafe von 10 ^ für jeden einzelnen Fall in Lesezirkeln nicht geführt werden» beim Ankauf gekannt und dadurch, daß er die Zeitschrift trotzdem gekauft hat, zu erkennen gegeben, daß er auf diese Verkaufs bedingung eingehe. Es sei also zwischen dem Großhändler, von dem der Verkäufer des Beklagten die Zeitschrift beziehe, und dem letztem ein Neben- vcrtrag zu dem Kaufvertrag zugunsten des Klägers dahin zustande gekommen, daß der Beklagte sich bei Vermeidung einer Kon- ventinonalstrafe von 10 verpflichtet habe, das Blatt nicht zu vermieten. Der Beklagte habe das Blatt trotzdem vermietet und dadurch die Vertragsstrafe verwirkt. Der Beklagte bestreitet, den Vermerk gekannt und (die Zeit schrift ist von einem Großhändler gekauft) mit dem Verkäufer einen Vertrag des vom Kläger behaupteten Inhalts geschloffen zu haben. Er beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Cntscheidungsgründe. Die Klage ist zwar nicht, wie der Vorderrichter annimmt, schon aus dem Grunde abzuweisen, weil die von dem Kläger behauptete Abrede dem öffentlichen Recht der Gewerbefreiheit widersprechen würde. Die im Deutschen Reiche herrschende Gewerbefreiheit hat nur die Bedeutung, daß jedermann in jedem deutschen Staat jedes beliebige Gewerbe betreiben darf, soweit nicht die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorschreibt. (R.-V. Art. 3 R.-Gew.-O. ß 1.) Eine Vereinbarung der hier in Rede stehenden Art würde die Gewerbefreiheit an sich nicht verletzen. Aber daß eine solche Abrede im vorliegenden Fall getroffen sei, ist nicht erwiesen. Mit dem Kläger selbst hat der Beklagte unbestritten nichts vereinbart. Und in dem Kauf von einem Dritten kann eine still schweigende Nebenabrede zugunsten des Klägers nicht erblickt werden. Der Dritte hat dem Beklagten die Zeitschrift verkauft, der Beklagte hat sie gekauft; ein weitergehendes Interesse hatte keiner von beiden. Ja, sowohl der Verkäufer als der Käufer hatten ein Inter esse daran, eine solche Nebenabrede nicht zu schließen. Der Ver käufer, weil er Gefahr lief, das Exemplar nicht zu verkaufen, wenn der Käufer auf die Bedingung nicht einging; der Käufer, weil eine solche Vereinbarung eine Beschränkung seines Eigen tumsrechts bedeutet hätte. Zudem ist für eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinem Verkäufer nichts dargetan. Der bloße Auf druck auf den Exemplaren der Zeitung und der widerspruchslose Börsenblatt skr den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Kauf derselben ergibt noch nicht, daß der Inhalt des Aufdrucks auch vereinbarter Inhalt des Kaufvertrags werden sollte. Die Berufung des Klägers war daher gemäß des ß 97 der Zivilprozeßordnung auf seine Kosten zurückzuweisen. Neue künstlerische Druckschriften. Verhältnismäßig wenig in Deutschland bekannt sind die Schrift-Publikationen, die Rudolf von Larisch in Wien*) herausgegeben hat, weshalb hier darauf hingewiesen sei: 1. »Über Zierschriften im Dienste der Kunst-, München 1899, Josef Albert; 1 50 und 2. »Beispiele künstlerischer Schrift», Wien 1900 und 1902, Anton Schroll L Co., erste und zweite Folge; je 7 Die erstgenannte Schrift wendet sich in beredten Worten und mit Sachkenntnis in erster Linie gegen die vielen -Zierschriften» auf und an Kunstwerken, die mehr schaden und verunzieren als schmücken, und gegen die sogenannten Kalligraphen. Die Haupt gründe sind: Der Inschrift anwendende Künstler versteht nichts von Kalligraphie, und umgekehrt, der zum Beschreiben eines Kunst werks herangezogene Kalligraph hat kein künstlerisches Empfinden, keine künstlerische Erziehung und Schulung. Elementarfehler in technischer Beziehung sind: Der mangelhaft gezeichnete Umriß des Buchstabens selbst und die fehlerhafte Stellung der Buchstaben zu einander. Der Verfasser wendet sich mit Recht gegen den meist schlechten, leicht zufriedenHustellenden Geschmack der Kundschaft, dann gegen die Unleserlichkeit und Verzerrung der Buchstaben, sowie gegen die Zierratüberladung; auch bespricht er das Problem einer ornamentalen Massenverteilung im gegebenen Raum. Als Forderung stellt er auf: In einem Werke müssen die Buchstaben gleich weit von einander erscheinen, eine scheinbar selbstverständliche Regel, gegen die aber allgemein in Uber- und Inschriften unend lich viel gesündigt wird. Die mit Beispielen versehene 41 Seiten starke Broschüre ist lesens- und beherzigenswert. Die zweite Publikation, die -Beispiele künstlerischer Schrift-, erschienen mit ihrer ersten Folge 1900 und enthielten eine Anzahl von Alphabeten nachstehender 22 deutscher und ausländischer Künstler: Rudolf Vernt, Adalbert Carl Fischl, Marcel Kämmerer, Rudolf Melichar, Coloman Moser, Josef Pleönik, Alfred Roller, alle in Wien; Paul Bürck u. Josef Olbrich-Darmstadt, Otto Eck mann u. Melchior Lechter-Berlin, Raphael Kirchner-Dresden, Otto Hupp-Schleißheim, Alois Ludwig-Düsseldorf, Bernhard Wenig-Hanau, Emil Rudolf Weiß-Karlsruhe; Jan Kotöra-Prag, Gustav Lemmen- Brüssel; Theo Molkcnboer-Amsterdam; Theo van Rvffelberghe und Alphons M. Mucha-Paris, Walter Crane-London. Die Mehrzahl dieser — manchmal möchte man sagen: Schrift versuche war zwar entschieden modern, aber ihnen mangelte wiederholt, wohl als Folge stark sezessionistischen Einflusses — ein Hauptpunkt: Der der leichten Lesbarkeit. Die Verschnörkelungen und Ausbauchungen einzelner Buchstaben waren stellenweise so verkünstelt, daß man den betreffenden Buchstaben nicht, wie man sollte, auf den ersten Blick erkannte, sondern erst studieren und ausprobiercn mußte, was für ein Buchstabe es überhaupt sein sollte. Ein Teil war auch ästhetisch unschön, und das Ganze nur als Probe, wie stark Phantasieauswüchse sein können und wie manche oft nicht unbedeutende Künstler der Jetztzeit eine Zeitlang zeichneten, interessant. Gut waren die Schriften von Eckmann, Hupp, Ludwig, Wenig, Crane und Lemmen, — unbrauchbar die von Fischl und Kotsra. Anders steht es mit der zweiten Folge. Hier ist mehr Ruhe, Einfachheit und Abklärung in der Zeichnung eingetreten, wenn auch einige wenige der Schriftproben allgemein nicht entsprechen und nicht jedem sympathisch fein dürften. Erfreulicherweise traten hier an Stelle der Alphabete Wort gruppen, die alle Buchstaben enthalten; ferner sind hier einige Beispiele gegeben, in denen der betreffende Künstler seine Schriftzüge in ihrer praktischen Anwendung zeigt, z. B. in Um rahmungen, auf und neben ornamentalen Musterungen, neben Initialen, mit Randleisten usw.; man kann hieraus die ver schiedenen Wirkungen, die Beurteilung hinsichtlich der praktischen Bestimmung, die Absicht, das Einzelne dem Gesamteindruck unter zuordnen, u. a. studieren und beurteilen. In der zweiten Folge finden wir Beispiele folgender zwanzig inländischer und fremder Künstler: Leopold Bauer und Otto Wagner- Wien, Emil Doepler d. I. und Fidus-Berlin, Richard Grimm- Krefeld, Max Klingcr-Leipzig, Richard Riemcrschmied-München, Heinrich Vogeler-Worpswede, George Auriol und E. Moreau- Nelaton-Paris, de Bazel-Sandpoort, Adolphe Crespin und Edmond Lesever-Vrüssel, Jean Stuyt und H. P. Berlage-Amsterdam, *) Von dem das bei Josef Albert in München schon in 2. Auf lage erschienene, gut kritisierte Werk -Der „Schönheitsfehler" des Weibes» herrllhrt. 1032
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