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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1903
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- 1903-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1903
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7840 Nichtamtlicher Teil. ^ 238, 7. Oktober 1903. lassen will, so hat er sie erst im Kollegium vorzulegen und dieses hat zu prüfen, ob sich in der Schrift nicht etwas findet, was der orthodoxen Lehre zuwider ist.- Dieser Ukas kann als das erste Preßgesetz in Rußland angesehen werden; es bezog sich anfangs nur auf theologische Werke. In den folgenden Jahrzehnten kam eine lange Reihe von Vor schriften zensurellen Charakters zustande, die auf eine Beschrän kung der weltlichen Literatur gerichtet waren; aber sie hatten einen ganz zufälligen Charakter, und wurden immer nur aus Anlaß ein zelner Bücher und Journale gegeben. Allmählich konzentrierte sich die Zensur in den Händen der Akademie der Wissenschaften, und war nicht so sehr streng, als ganz zufällig; sie zensierte auch die aus dem Auslande kommenden Bücher. 1771 wurde die erste freie Buchdruckerei in St. Petersburg gestattet, aber sie hatte nur das Recht, ausländische Bücher zu drucken, unter der Bedingung, daß sic »weder für die christlichen Gesetze, noch für die Regierung, noch für die guten Sitten anstößig wären-, und daß »ohne Be scheinigung der Akademie und ohne Vorwissen der Polizei durchaus nichts gedruckt werde, bei Gefahr der Konfiskation und des Aufhebens dieser Erlaubnis-. 1776 entstand eine neue freie Vuchdruckerei, die auch schon russische Bücher druckte. 1783 wurde ein Ukas er lassen, der die volle Freiheit gewährte, Buchdruckereien, wie alle übrigen Fabriken, wo nur immer und von wem nur immer zu errichten, und es wurde gestattet, in ihnen Bücher in allen Sprachen zu drucken, »nur mit der Beachtung, daß in ihnen nichts gegen die Religion und die bürgerlichen Gesetze Verstoßendes oder öffentliches Ärgernis Erregendes herausgegeben werde«, weshalb -die zum Druck zu gebenden Bücher von der Polizeivcrwaltung zu bescheinigen, und falls sich in ihnen etwas unsrer Vorschrift Znwiderlausendes fände, zu verbieten seien, und im Falle solche ärgerniserregende Bücher eigenmächtig gedruckt würden, so seien nicht nur die Bücher zu konfiszieren, sondern auch über die Schuldigen an gehöriger Stelle zu berichten« behufs ihrer gesetz lichen Bestrafung. Sonach konzentrierte sich die Zensur in den Polizeiver waltungen, die aber keine genauen Instruktionen erhielten und ganz nach Willkür verfuhren. Behufs Ausführung ihrer Ver pflichtungen sollten die Polizeiverwaltungen einen besondern Zensor ernennen. Schon 1787 kam ein Ukas zustande, der »den Verkauf aller auf die Heiligtümer bezüglichen Bücher, die nicht in der Synodnlbuchdruckerei gedruckt waren«, verbot, und am 16. (27.) September 1796 (noch zu Lebzeiten Katharinas II.) wurde der Ukas über die freien Buchdruckereien aufgehoben und alle solchen Buchdruckereien wurden versiegelt; außerdem wurde in Petersburg, Moskau, Riga, Odessa und bei dem Zollamt Radsiwilow — dem einzigen, bei dem die Einfuhr ausländischer Bücher gestattet war — eine besondere Zensur aus einer geist lichen und zwei weltlichen Personen errichtet, in den Residenzen unter der Leitung des Senats, an den andern Orten unter der Aufsicht der Gouvernementsverwaltung. Damit war der Grund zur Zensur, als zu einem selbständigen Amte, gelegt, dem die Pflicht oblag, sowohl die in Rußland er schienenen, als die vom Ausland eingeführten Bücher zu erlauben oder zu verbieten. 1768, unter Paul I., wurden noch in einigen Häfen Zensurstellen (für ausländische Bücher) begründet; 1800 wurde die Einfuhr ausländischer Bücher ganz verboten, und alle Zensurstcllen der Petersburger Zensur unterstellt (»damit keine von ihnen ohne Erlaubnis der Petersburger Zensur gestatte, Bücher zu drucken«). Am 31. März (12. April) 1801, drei Wochen nach der Thronbesteigung Alexanders I., wurde dieser Ilkas wieder aufgehoben und die freien Vuchdruckereien wieder hergestellt. Am 14. (26.) Juni desselben Jahres wurde jedoch das Verbot be stätigt, daß nichts ohne Erlaubnis der Zensur gedruckt werden dürfe, und vorgeschrieben, auf den Titelblättern das Jahr und die Buchdruckerei anzugeben, sowie zugleich die Bemerkung: »nach Billigung der Zensur gedruckt«. Der Ukas von 1802 an den Senat, der, wie in ihm selbst ge sagt ist, den Zweck hatte, -dieses Ressort von den Hindernissen zu befreien, die mit der Zeit überflüssig geworden sind«, erkannte aufs neue das Recht an, jedermann könne überall Buchdruckereien anlegen, ganz eben so wie es mit den Fabriken der Fall sei, ohne vorher eine Erlaubnis einzuholen, und nur mit einer An meldung bei der Polizeiverwaltung; er nahm die Zensur aus den Händen der Polizei und übergab sie den Zivilgouverneuren, -die dazu die Direktoren der Volksschulen zu verwenden haben . . . In den Buchdruckereien aber, die bei gelehrten Gesellschaften, wie den Akademien, Universitäten, Korporationen und andern Kronämtern, bestehen, wird die Zensur der herauszugebenden Bücher auf die Für sorge und die Verantwortung eben dieser Ämter und ihrer Vorsteher gelegt . . . Die in den Städten und bei den Häfen errichteten Zensuren aller Art werden als unnötig aufgehoben.« Die Zensur sollte der Verbreitung von Büchern Einhalt tun, in denen »etwas gegen die göttlichen und menschlichen Gesetze Verstoßendes oder sittliche Ärgernisse Erregendes- enthalten ist. Zugleich damit wurde der Ukas von 1787 bestätigt, wonach es den Privatbuch druckereien verboten war, Bücher zu drucken, »die sich auf den Glauben oder die Heiligtümer beziehen.« Dieser Ukas, der von allen Zensurbestimmungen, die früher und später bis zum Jahr 1865 existierten, für die Presse am günstigsten war, blieb nur zwei Jahre in Kraft. 1804 wurde das erste Zensurgesetz^ hcrausgegeben. Es wurde darin direkt gesagt, die Zensur habe nicht nur die Aufgabe, »Bücher und Werke zu entfernen, die der Sittlichkeit zuwider sind, sondern sie müsse der Gesellschaft auch Bücher und Werke geben, die eine wahre Aufklärung des Geistes und der Bildung der Sitten fördern.« In dem Zensurgesetz von 1826 kommt dieser Gedanke noch stärker zum Ausdruck; dort heißt es, die Zensur müsse sich -um die Wissenschaften und uni die Erziehung der Jugend- und »um die Lenkung der öffentlichen Meinung gemäß den bestehenden politischen Verhältnissen und den Absichten der Regierung« be kümmern. Diese Äußerungen der beiden Gesetze drücken die Ansicht über die Zensur aus, die gleich von ihrer Entstehung an in Rußland herrschte. Genau dieselbe Ansicht hatte man auch in Westeuropa in den ersten Jahrhunderten des Bestehens der Zensur; aber dort trat schon ini achtzehnten oder gleich zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts (da, wo die Zensur überhaupt noch bestand) in der Geschichte der Preßgesetzgebung ein Umschwung ein: an die Stelle der fürsorgenden Periode trat die polizeiliche; zur Aufgabe des Zensors wurde es ausschließlich, die Verbreitung von Erzeugnissen, die vom Standpunkt der Regierung schädlich sind, zu hindern, aber nicht, der Gesellschaft nützliche Erzeugnisse zu liefern. In Rußland können als Wendepunkt, und auch dies noch nicht einmal abschließend, nur die Zeitweiligen Bestimmungen von 1865 angesehen werden. Auf Grund des Gesetzes von 1804 durfte »kein Buch oder Werk im Russischen Reich gedruckt, noch in den Handel gebracht werden, das nicht vorher von der Zensur durchgesehen war«. Zur Durchsicht der Bücher und Werke wurden Zensur-Komitees bei den Universitäten aus Professoren und Magistern errichtet unter der unmittelbaren Leitung der Universitäten. Eine Ausnahme machten nur die kirchlichen und geistlichen Bücher, die der geist lichen Zensur unter der Leitung des Heiligen Spnod unterstanden. Den Komitees war es anheimgestcllt, die Bücher zu erlauben oder zu verbieten, auch in einigen Fällen über schädliche Manuskripte an die Regierung zu berichten, behufs Ermittlung des Verfassers und um gegen ihn nach den Gesetzen vorzugehen. Dem Verbot unterlagen Werke »gegen die Religion, gegen die Regierung, gegen die Sittlichkeit und gegen die persönliche Ehre irgend eines Bürgers« (Artikel 15). Das war die einzige allgemeine Bestimmung über das, was zn verbieten war; später wurden die verbieten den Bestimmungen viel eingehender ausgearbeitet. Eine wichtige Bedeutung hatte der Artikel 21. Cr lautete: »wenn eine zweifel hafte Stelle einen doppelten Sinn hat, so ist es in einem solchen Falle besser, sie in dem dem Verfasser günstigen Sinne zu beurteilen, als ihn zu verfolgen«, und Artikel 22, nach welchem »eine bescheidene und vernünftige Erforschung einer jeden Wahr heit, die sich auf den Glauben, die Staatsrcgierung oder irgend einen Zweig der Verwaltung bezieht, nicht nur der mäßigsten Strenge der Zensur nicht unterliegt, sondern die vollständigste, den Fortschritt der Bildung fördernde Druckfreiheit genießt.- Das Gesetz von 1804, das die Zensur in die Abhängigkeit vom Unterrichtsminister stellte, bestand (mit teilweise» Ände rungen) während der ganzen Regierungszcit Alexanders I.; aber die Lage der Presse änderte sich in der Zwischenzeit mehrmals und recht wesentlich. 1810 wurde die Zensur der Leitung des eben geschaffenen Polizeiministeriums übergeben, mit dem sie 1819 an das Ministerium des Innern überging. 1808 wurde die geistliche Zensur neu organisiert. Die ihr damals gegebene Ge stalt hat sie bis heute behalten, ohne sehr wesentliche Änderungen; etwas später entstanden die Komitees der geistlichen Zensur in Kasan und Petersburg, die von der allgemeinen Zensur unab hängig und dem Heiligen Spnod unterstellt waren. 1811 wurde die freie Anlage der Buchdruckereien aufgehoben, und ihre Be gründung in die Abhängigkeit von, Unterrichtsminister gebracht. Der Tod Alexanders l. und die ihm folgenden Ereignisse übten eine schwere Einwirkung auf die Litteratur aus. 1826 erschien ein neues Zensurgesetz, ausgearbeitet und durchgeführt von Schischkow. Nach diesem Gesetz war die höchste Zensurinstanz das Ober-Zensur-Komitee, das aus den Ministern des Unterrichts, des Innern und des Auswärtigen bestand; ihm waren Zensur komitees in Petersburg, Moskau, Dorpat und Wilna unterstellt. Die Bestimmungen des Gesetzes waren so speziell und minutiös, daß man mit ihnen alles Mögliche verbieten konnte; der Zensor Glinka sagte mit Recht, man könne mit diesem Gesetz sogar das »Vaterunser« für jakobinisch erklären. Dieses Gesetz, das »guß eiserne« genannt, erwies sich sogar für jene Zeit als zu weit gehend und wurde 1828 durch ein neues, verhältnismäßig milderes ersetzt, das aus dem Prinzip beruhte, die Zensur habe
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