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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1903
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- 1903-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1903
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^ 236, 10. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 7949 strengere Maßregeln nötig seien, und es erschien infolgedessen die folgende Verfügung: »Diejenigen von den zu verbietenden Werken, die in politischer oder moralischer Beziehung besonders schädliche Tendenzen des Verfassers an den Tag legen, sollen von den Zensoren ln diskreter Weise der Dritten Abteilung vorgelegt werden, damit diese je nach den Umständen Maßregeln zur Vor beugung des Schadens ergreift, der von einem solchen Schrift steller ausgehen kann, oder ihn der Aufsicht unterstellt.« Dann wurde, auf einen Bericht des Grafen Orlow, befohlen, ein be sonderes Komitee zu bilden, gewissermaßen zur Kontrolle der Fahr lässigkeiten, die sich die Journale, die Zensur und der Unterrichts minister selbst zuschulden kommen ließen. Dieses Komitee nahm unter Vorsitz des Fürsten Menschikow eine Durchsicht der damaligen Journale vor und reichte sein Urteil über die Mängel ein, die es in der Journalistik und in der Zensur gefunden hatte. Daraufhin wurde 1848 ein beständiges geheimes Komitee oder das »Komitee vom 2 April- unter dem Vorsitz von D. P. Buturlin errichtet, mit dem Zweck, eine höhere Kontrolle über die Journalistik und die sie beaufsichtigenden Institute auszuüben. Ohne die Präventiv zensur zu berühren, sollte dieses Komitee nur das durchsehen, was schon in der Presse erschienen ivar, und alle seine Beobachtungen und Bemerkungen zur Allerhöchsten Kenntnis bringen. Als eine nicht offizielle Einrichtung, hatte es für sich selbst keine Macht, und alle Beschlüsse desselben traten nur durch die Allerhöchste Be stätigung in Kraft. Doch wurde ihm bald auch eine selbständige Gewalt zuerkannt, wenn seine Beschlüsse einstimmig zustande kamen. Später wurde noch ein Komitee unter dem Vorsitz Bludows errichtet zur Prüfung der Beschlüsse des »Komitees vom 2. April". Eine solche Ordnung der Dinge lastete auf der russischen Literatur ganze sieben Jahre, bis zum 6. (18.) Dezember 1855. Während dieser Zeit wurden nämlich die Moskauer Slawo- philen wegen der Herausgabe des »Moskauer Sborniks- ciner harten Verfolgung unterworfen. Ein Gedicht Iwan Aksa- kows -Der Landstreicher« wurde als anstößig befunden, weil »die darin erzählten Erlebnisse der Landstreicher, ihre gegenseitigen Beziehungen und die einander erteilten Ratschläge, wie man den Händen des Gerichts entgehen könne mit dem Versprechen eines ungebundenen Lebens und eines Zustandes der Gesetzlosigkeit, auf die Leser der untern Klassen ungünstig einwirken könnten-. In einem Artikel Kirjejewskijs »über den Charakter der Bildung Europas und ihre Beziehung zur Bildung in Rußland« gab der Ausdruck -Einheit des Seins» Anlaß zu Bedenken. »Man weiß nicht«, bekannten die Richter offen, »was Kirjejewskij unter der Einheit des Seins versteht; aber es ist klar, daß darin etwas Wohlgesinntes nicht liegt». Als die Slawophilen ihre Manuskripte für den zweiten Band des »Sborniks» der Zensur vorlegten, wurden diese als ganz unmöglich für den Druck befunden. Cs betraf dies die Artikel: Chomjakow, »Einige Worte über den Artikel Kirjejewskijs im 1. Bande des Sborniks-; K. Aksakow, »Die Helden des Großfürsten Wladimir nach den russischen Volks liedern»; Fürst Tscherkassij, -über die Beweglichkeit der Bevölkerung im alten Rußland«; Iwan Aksakow, -Über das Gemeindeleben in den Gouvernementsstüdten» usw. Der »Sbornik» wurde ver boten, Iwan Aksakow das Recht entzogen, Redakteur irgend einer Zeitung zu sein; ihm nebst K. Aksakow, Fürst Tscherkafskij, Chomjakow und Kirjejewskij wurde es zur Pflicht gemacht, künftig ihre Hand schriften nur bei der Hauptverwaltung der Zensur vorzulegen, wo sie durchgesehen und dann an die Dritte Abteilung abgegeben wurden. Anläßlich dieser Maßregel schrieb Chomjakow an A. S. Norow: -Einige Mitarbeiter des „Moskauer Sbornik", darunter auch ich, haben ihre Unterschrift geben müssen, daß wir künftig unsre Arbeiten nicht mehr der Ortszensur vorlegen werden, sondern uns direkt mit dem obern Zensurkomitee in Beziehung zu setzen haben. Die Folgen dieser Unterschrift sind für uns sehr fühl bar. Ein von mir zusammengcstclltes kleines Lexikon sanskritisch slawischer Wörter und Wurzeln ist fast ein Jahr lang der Durchsicht unterzogen worden, und ein ganz kurzes Artikelchen Aksakows über die russischen Verba hatte eine Verschleppung von anderthalb Jahren durchzumachen.» So blieb die Lage der Slawo- vhilen bis zum Anfang der neuen Regierung. Und nicht bloß die Slawophilen allein wurden von dieser schrecklichen Zeit von 1848 bis 1855 betroffen. Cs brauchen nur erwähnt zu werden: die Verhaftung und Verschickung Turgenjews, wegen seines Nekrologs Gogols, tatsächlich aber wegen seiner »Tage bücher eines Jägers»; der Ausruf Granowskijs: -Ein Glück für Vjelinskij, daß er rechtzeitig gestorben ist«; der Umstand, daß Bjclinskij nur durch seinen Tod von einem schweren Schicksal be freit wurde, wegen seines berühmten »Briefes an Gogol»; das Schicksal Dostojewskijs, Schewtschenkos, Kostomarows und vieler andrer; endlich die nach 1852 erfolgte Verfügung der Zensur »mit dem vollständigen Verbot, von Gogol zu reden«. Die Zeit von 1848 bis 1855 erhielt in der russischen Literatur den Namen der »Epoche des Zensurterrors-. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Urheberrechts-Entscheidung. — Einem Wiener Erkenntnis senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Hofrats vr. Feig! lag am 3. d. M. die prinzipielle Frage zur Entscheidung vor, ob die Aneinanderreihung von Musikstücken verschiedener Komponisten zu einem Potpourri einen Eingriff in das Ürheberrecht bilde. Die Musikverleger Josef Weinberger, B. Hcrzmansky, Karl Has linger und Josef Bla ha erhoben gegen den Herausgeber der »Musikblätter« Alexander Singer die Klage wegen Verletzung des Urheberrechts, weil er Bruchstücke aus Liedern, Märschen und Tanzstücken von Sloan, Ziehrer, Drescher, Kratzl, Lorenz, Grubcr und andern Komponisten von Karl List zu einem Potpourri zu sammenstellen ließ, das in den »Musikblättern» veröffentlicht worden war. Der Geklagte steht auf dem Standpunkt, daß das Potpourri eine selbständige Arbeit sei, die zu veröffentlichen ihm zustand. Es seien von den Werken der genannten Komponisten meist nur einige Takte benutzt, alles andre, die Übergänge von einer Melodie zur andern, die Begleitung der führenden Stimnie und der Auf bau des Musikstücks sei das geistige Eigentum Lifts, es könne daher von einem Eingriff in die Rechte andrer nicht gesprochen werden. Chormeister Kremser gab als Sachverständiger an, nach seiner Auffassung gestatte das Urhebergesetz wohl die Benutzung von musikalischen Themen, wenn diese selbständig zu einem Kunst werk umgearbeitet werden. Dies sei aber bei der Arbeit des Klägers nicht der Fall gewesen, er habe die Stellen aus ver schiedenen Musikwerken einfach aneinandergereiht, die verbindende Musik sei unkünstlerisch und ohne Wert. Der Gerichtshof erkannte Alexander Singer der Verletzung des Urheberrechts schuldig und verurteilte ihn zu vierhundert Kronen Geldstrafe. Zugleich wurden die noch vorhandenen »Musikblätter-, in denen das inkriminierte Potpourri enthalten war, für verfallen erklärt. (Wiener Ztg.) Weltausstellung in St. Louis 1904. — Das Musik bureau der Ausstellungsleitung für die Weltausstellung in St. Louis 1904 veröffentlicht jetzt die Bedingungen für den Wettstreit von Gesangvereinen, die während der Dauer der Ausstellung sich an dem Wettsingen in der Festhalte beteiligen wollen. Die sich meldenden Gesangvereine sollen in drei Klassen geteilt werden. Zur ersten Klasse gehören Gesangvereine, die mindestens 100 Mitglieder haben, unter denen sich 32 Sopran-, 26 Alt-, 18 Tenor- und 24 Baßstimmen befinden. Die Preise betragen in dieser Klasse 18000 14000 und 10000 Die Gesänge, die bei dem Wettstreit vorgetragen werden müssen, sind »Und die Herrlichkeit des Herrn« aus dem Messias von Händel; »O erfreuliches Licht« aus der goldenen Legende von Sullivan und »6ows avaz-« von Parker. In die zweite Klasse gehören Gesangvereine mit mindestens 80 Mitgliedern, die 26 Sopran-, 21 Alt-, 14 Tenor- und 19 Baßstimmen haben. Die Preise betragen 14000 10000 .»4 und 6000 Die Lieder, die vorgetragen werden müssen, sind »Der Herr ist unsre Zu flucht- aus dem 46. Psalm von Dudler; Buck; -^.vo voi-um- von Gounod und der »Brautchor« aus der »Rosenjungfrau- von Cowen. In die dritte Klasse gehören die Vereine, die mindestens 60 Mitglieder, darunter 20 Sopran-, 16 Alt-, 10 Tenor- und 14 Baßstimmen haben. Die Preise betragen 10000 6000 ^ und 4000 Die Lieder, die oorgetragen werden müssen, sind »Wie der Hirsch schreit«, nach dem 42. Psalm von Mendelssohn; »^.vs vorum« von Mozart und die -Danksagungshpmne« von Surette. Außerdem hat jeder Gesangverein ein Lied nach eigner Wahl zu singen, das er vorher dem Musikbureau zu benennen hat. Einer der Gesangvorträge muß ohne Instrumentalbegleitung kattfinden. Jeder Chor hat unter der Leitung seines sonstigen Dirigenten zu singen. Das Preissingen findet nur statt, wenn ich sechs Gesangvereine der ersten, acht der zweiten und zehn der dritten Klasse den Preisrichtern stellen. Die Vereine können von Noten oder nach dem Gedächtnis singen. Die Sänger und Sängerinnen werden auf der Plattform in der Weise gestellt, wie ie dies gewohnt sind. (Nach: Mitteilungen aus dem Reichs kommissariat, betr. die Weltausstellung in St. Louis.) Weltausstellung in St. Louis 1904. — Professor Jves, der Chef der Kunstabteilung auf der Weltausstellung in St. Louis 1904, ist von einer dreimonatigen Reise nach Europa wieder in St. Louis eingetroffen. Er hat England, Frankreich, Belgien, Deutschland, Österreich, die Schweiz, Ungarn und Spanien besucht und mit den Regierungskommissaren und Künstlcrkomitees, die die Kunstausstellung des betreffenden Landes für St. Louis vorbereiten, beratschlagt. Professor Jves meldet, daß die oben genannten Länder vortreffliche Werke ausstellen werden, um ihr 1057 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang.
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