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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 237, 12. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 7997 Nachtrag. Die Redaktion des Börsenblatts empfing das folgende Schreiben: Leipzig, den 9. Oktober 1903. An die Redaktion des Börsenblatts für den deutschen Buchhandel, hier. Zu den anbei zurückfolgenden Korrekturabzügen des Berichts über die Versammlung des sächsisch-thüringischen Buchhändler-Verbandes und des Vereins der österreichisch ungarischen Buchhändler habe ich zu bemerken, daß dieselben eine so unrichtige Auffassung des Verhältnisses des wissen schaftlichen Verlegers zu seiuem Autor wie der Pflichten des Verlegers überhaupt zeigen, daß eine Berichtigung oder Ent gegnung mir zwecklos erscheinen muß. Für jeden mit ver legerischen Gepflogenheiten einigermaßen Vertrauten ist selbst verständlich, daß ich durch die Verlagsübernahme durchaus nicht mein Einverständnis mit allen Ausführungen des Ver fassers bekunde. Zudem habe ich meine abweichenden An sichten öffentlich ausgesprochen; ebensowenig war ich aber natürlich in der Lage, diese dem Verfasser aufzuzwingen. Daß ich nach Übernahme des Buches der Verpflichtung der Verbreitung nachgekommen bin, ist für meine Auffassung der Stellung des Verlegers selbstverständlich. Ich habe den Verlag des Bücherschen Buches aus der Überzeugung heraus übernommen, daß die gegenwärtigen Zustände im Buchhandel auf die Dauer unhaltbare und die bisher zu ihrer Besserung eingeschlagenen Wege nicht die richtigen sind und daß deshalb eine wissenschaftlich begründete Kritik im wahren Interesse des Buchhandels gelegen sein muß. Nichts von dem gegen die Büchersche Schrift Vor gebrachten hat mich bisher in dieser Überzeugung irre machen können, und in dieser Überzeugung sehe ich weitern ungerecht fertigten Angriffen gegen meine Firma ruhig entgegen. Ich werde aber auch, sollten sie fortgesetzt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen wissen, um meine Firma vor Schädi gungen zu bewahren, die ich etwa daraus befürchten müßte. Indem ich Ihnen anheim gebe, diese Zuschrift im An schluß an einen der beiden Berichte zum Abdruck zu bringen, zeichne ich hochachtungsvoll B. G. Teubner. Ein Zitat vr. Karl Büchers. An die Redaktion des Börsenblatts, Leipzig. Eine Stelle in vr. Karl Büchers Entgegnung gegen vr. R. van der Borght in Nr. 230 des Börsenblatts v. 3. Oktober, S. 7713 linke Spalte Zeile 4—3 von unten, veranlaßt mich, darüber folgendes milzuteilen. Es heißt dort: .... »und wenn ihm ein andrer da rauf antwortete, es lasse sich dagegen leider nichts machen«. Dieser »andre« bin ich. Gerade weil ich mich über die vorausgegangene naive Anfrage ärgerte, die besser auf direktem Wege hätte verabschiedet werden sollen, habe ich mich damals in den Weihnachtsfeiertagen hin gesetzt, um im Interesse der Sache und unsres Standes die Anfrage verneinend abzuweisen. Die Ablehnung ist teils ironisch, theils mit ethischen, teils mit juristischen Gründen und so ernstlich erfolgt, daß kein Unbefangener über meine Überzeugung im Zweifel sein kann; nur Professor Bücher bringt es fertig, mittels Entstellung des klaren Wortlauts ein unwahres Motiv zu unterschieben mit dem Satze: es sei leider nichts zu machen. Am Anfang meiner Antwort heißt es nur, es sei eine leidige Konsequenz für den anfragenden Verleger. Daraus als meine Über zeugung hinzustellen, es sei leider nichts zu machen, als ob Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. ich im übrigen zustimmend geantwortet hätte, ist doch zu bezeichnend dafür, wie Herr Bücher zittert, daß ich Ihnen anheim gebe, jeden beliebigen Gebrauch von meinem Schreiben zu machen, wie ich auch für die Antwort mit meinem vollen Namen einstehe. Sie haben damals zwei Ausdrücke »verdeutscht«: statt Ordres Aufträge, statt irrelevant belanglos; ich halte das noch nachträglich für unberechtigt. Speziell Ordres hatte hier mehr den Sinn von »Weisung«. Hochachtungsvoll Stuttgart, 5. Oktober 1903. Franz Muth, i/Fa. Muth'sche Verlagshandlung. Nachtrag. Zur völligen Klärung halten wir für nützlich, sowohl die Anfrage (Börsenblatt Nr. 298 vom 24. Dezember 1902), als auch die Antwort (Börsenblatt Nr. 300 vom 29. Dezember) hier folgen zu lassen (Red.): I. — Anfrage. Zum Verlagsrecht. Ist nach dem Gesetz über das Verlagsrecht der Verleger einer wissenschaftlichen Zeitschrift, die nur nebenher über einschlägige Literatur berichtet, berechtigt, die Aufnahme einer Besprechung eines Buches seines Verlags abzulehnen? In der in Frage stehenden Besprechung wird das betreffende Buch, dessen Verfasser (ein sehr angesehener Gelehrter) einer andern Richtung huldigt als der Rezensent und der Herausgeber der Zeitschrift, über Gebühr schlecht gemacht, und vor dem Ankauf des Werks wird gewarnt. Bemerkt sei, daß die fragliche Zeitschrift alljährlich einen be trächtlichen Zuschuß seitens des Verlegers erfordert; es hätte der Verleger dafür, daß über ein Werk seines Verlages in der ab fälligsten Weise berichtet wird, auch noch Honorar zu zahlen. Der Herausgeber der Zeitschrift schreibt zwar an den Verleger, daß der Wunsch, die Besprechung zurückzuziehcn, vom rein ge schäftlichen Standpunkt aus berechtigt sei, daß jedoch die Redaktion auf einem andern Standpunkt stehe, da sie von den Referenten, denen sie die Besprechung von Büchern übertrage, selbstverständlich erwarte, daß sie ohne jede persönliche Rücksicht nur im Interesse der wissenschaftlichen Wahrheit ihr Urteil abgeben. Eine Beeinflussung des Referenten war nicht gewünscht worden, sondern nur die Nichtaufnahme einer den Verleger schädigenden Kritik. L II. — Antwort. Nach dem gegebenen Sachverhalt scheint weniger ein schwie riger -Rechtsfall« vorzuliegen, als die leidige Konsequenz, daß ein Verleger die ungünstige Besprechung seines Verlagsartikels in seiner eignen Zeitschrift bringen soll. Nach allgemeinen Grundsätzen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß eine streng-wissen schaftliche Zeitschrift völlig unabhängig redigiert werden muß. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß der Herausgeber einer solchen Zeitschrift sich etwa im Redaktionsvertrag derartige Beschränkungen auferlegen läßt, da nur er für den Inhalt verantwortlich ist. Speziell steht dem Herausgeber das alleinige Recht zu, für ein Werk denjenigen Referenten zu bestellen, den er für geeignet hält. Gewiß kann so manchmal einem Buch objektiv Unrecht ge schehen. Aber diese Erfahrung macht jeder Verleger, daß ein Buch aus einer Feder schweren Tadel, aus einer andern hohes, unge teiltes Lob empfängt. In obigem Fall ist einmal die wissen schaftliche Überzeugung des Referenten nicht anzufechten, ander seits ist die oberste Instanz darüber, ob in der Zeitschrift eine Besprechung des betreffenden Werks — einerlei ob günstig oder ungünstig — notwendig ist, lediglich das freie Ermessen des Herausgebers. In welche schiefe, ja unmögliche Stellung käme der Herausgeber überdies, wenn mit seiner Zustimmung nur dem Verleger zuliebe die fragliche ungünstige Besprechung seines Rezen senten unterdrückt würde! Auch 8 13 des Verlagsgesetzes, der dem Verleger jede Ände rung, Zusätze oder Streichungen am Manuskript verbietet, kommt hier unterstützend in Betracht. Gewiß, der vorliegende Fall ist für den betreffenden Verleger doppelt mißlich, da sein Verfasser eine scharfe Kritik in der eignen Zeitschrift seines Verlegers zuletzt erwartet und sogar eine Lockerung der Verbindung eintreten kann. Aber für den Herausgeber handelt es sich, wie er selbst betont, lediglich um die wissenschaftliche Wahrheit; diese würde auch durch die bloße Unterlassung verletzt. Die zufällige Tatsache, daß der Verleger des betreffenden Werkes zugleich der Verleger der Zeitschrift ist, muß für den Herausgeber ganz unwichtig sein. Allerdings kann der Verleger die Aufnahme der ungünstigen Be- 1063
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