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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1903
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- Deutsch
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244. 20. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 8305 ungarischen Markt zu sichern, wird praktisch auf große Schwierigkeiten stoßen. Einer der Artikel des neuen Ausgleichs zwischen der cisleithanischen und transleithanischen Reichshälfte sieht den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte auf Werke der Lite ratur, Kunst und Photographie vor, welcher Schutz sich nach den zu diesem Zweck abgeschlossenen Sonderabkommen richten soll. In diesem Artikel ist Bezug genommen auf den am 10. Mai 1887 zwischen den beiden Regierungen abgeschlossenen Spezialvertrag, durch welchen den Autoren in jedem der beiden Staatsgebiete der Monarchie die gleiche Behandlung wie den einheimischen zugesichert wurde; gleichzeitig soll die neue Fassung dem Bertragswillen Ausdruck geben, daß der Schutz der Photographien unumstößlich vereinbart ist. Rumänien. Noch immer fehlt eine Entscheidung des obersten Ge richtshofes über die wichtige Frage, ob die im Artikel 9 des Preßgesetzes von 1862 vorgesehene Förmlichkeit der Hinter legung von 4 Pflichtexemplaren das Urheberrecht überhaupt begründen soll, oder ob sic nur dazu dient, die Ansprüche des Verfassers zu festigen. Nach einem Entscheid des Appell hofs von Galatz, vom 16. Mai 1901, würde der Autor im Falle der Nichterfüllung dieser Förmlichkeit dennoch sein Recht nicht verlieren; allein klüger ist entschieden die Be obachtung dieser Förmlichkeit. Diejenigen Autoren, deren Werke auf rumänischen Theatern und besonders auf den Bühnen der Hauptstadt gespielt werden, würden gut daran tun, sich auf diese Weise ihre Rechte zu sichern, sofern ihr Land Gegenseitigkeit gewährt, denn Rumänien besitzt in seinem Gesetze die Klausel der gesetzlichen Reziprozität und schützt daher alle diejenigen Verfasser, die einem Lande an gehören, das ebenfalls rumänische Autoren schützt. Rußland. Die Werke des polnischen Schriftstellers Sienkiewicz sind, weil schutzlos in den westeuropäischen Ländern, von den Übersetzern solchen willkürlichen Umarbeitungen unter worfen worden, daß man mit ebensoviel Recht wie Witz eine derartige Prozedur eine »literarische Vivisektion« ge nannt hat. Rußland trägt aber selbst an diesen Vorgängen die Hauptschuld, indem es nicht nur in seinem eignen Reich das Übersetzungsrecht nicht anerkennt und den polnischen Schriftsteller den russischen Übersetzern ausliefert, sondern sich weigert, mit andern Nationen Verträge abzuschließcn. Am 30. Dezember 1898 ist zwar ein neuer Gesetzentwurf be treffend Urheberrecht von der Regierung dem Staatsrat übermittelt worden. Dieser Entwurf, der das Übersetzungs recht sehr wenig liberal regelt und auch den Schutz der Fremden grundsätzlich nicht Vorsicht, aber doch den Abschluß von Literarverträgen als eine Möglichkeit zuläßt, wurde letztes Jahr dem Juristenverein von St. Petersburg zur Be gutachtung unterbreitet, und Herr Professor Al. Pilenco, ein wohlbekannter Fachmann, wurde zum Berichterstatter ernannt; seither liegt aber Stille über dieser Revision. Die gegenwärtige Gesetzgebung beruht auf dem Prinzip des Heimatschutzes des Werks, so daß jeder Fremde, der sein Werk anderswo als in Rußland erscheinen läßt, dort des Schutzes verlustig geht, abgesehen davon, daß, wie wir schon sahen, auch für ein in Rußland verlegtes Werk kein Über setzungsschutz erlangt werden kann. Vergegenwärtigt man sich genau diese Sachlage, so wird man die in sehr lobens werter Absicht von den Präsidenten des französischen Schrift stellervereins und des Dramatiker-Vereins, den Herren Prsvost und Capus, bei ihren russischen Kollegen diesen Sommer unternommenen Schritte, was deren praktische Trag weite anbelangt, auf das richtige Maß ihrer Bedeutung zurück führen. Sie bezweckten, eine private Schutzvereinbarung, die Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. gewissermaßen den zukünftigen Abmachungen zwischen den beiden Staaten den Boden ebnen sollte, zu treffen und zwischen ihren Vereinen und dem Syndikat der russischen Autoren sowie dem noch zu gründenden Syndikat der russischen Verleger in St. Petersburg ein Kartell zu schaffen. Danach sollen die Mitglieder gegenseitig die Vereinsangehörigkeit im andern Land erwerben und dadurch den gleichen Schutz so wohl gegen Theaterdirektoren wie gegen Übersetzer erlangen können, der den einheimischen Mitgliedern zusteht. Bereits haben denn auch nach einer Agenturmeldung gegen vierzig dramatische Autoren Frankreichs den Eintritt in den St. Peters burger Dramatischen Verein nachgesucht. Es muß aber betont werden, daß selbst, wenn ein fran zösisches Werk dadurch als russisches Werk gleichsam natura lisiert wird, daß eine erstmalige Übersetzung ins Russische in Rußland erscheint, dadurch dieses Werk noch durchaus nicht gegen die Veranstaltung anders lautender Übersetzungen ge schützt wird, sondern daß allein der Wortlaut der ersten Übersetzung als solcher unangetastet zu bleiben hat. Ferner halteil wir es für unsre Pflicht, auf eine Gefahr hinzuweisen, die diejenigen fremden Autoren laufen, die sich mit Ruß land einlassen. Die beiden schon genannten Delegierten sagen in ihrem sonst sehr lobenswerten Bericht folgendes: »Damit eine russische Übersetzung eines französischen Buches in Rußland alle Rechte genieße, die einem russischen Originaltext zukommen, ist cs unumgänglich nötig, daß sie vor dem französischen Text erscheine; der Vorsprung kann auch nur einen Tag betragen.« Da nun aber die Berner Konvention aus der ersten Veröffentlichung eines Werks auf Unionsboden oder doch wenigstens aus der gleich zeitigen Veröffentlichung des Werks innerhalb und außerhalb der Union eine oonäitio 8ws gas. von des Schutzes macht, so läuft derjenige, der sein Werk, sei es im Original, sei es in Über setzung, in Rußland zum erstenmal (einen Tag zum voraus) erscheinen läßt, Gefahr, daß dieses Werk in Westeuropa als ein russisches Werk angesehen wird, das beim Mangel jedes Vertragsschutzes gegenüber Rußland vogelfrei wird und sogar in Frankreich nach der wohlbegründeten Ansicht von Professor Renault, trotz des Dekrets von 1852 frei übersetzt werden darf. Um einen so durchaus rudimentären Schutz in Rußland zu erlangen, sollte man denn doch nicht den viel wichtigem Schutz in der ganzen Berner Union verwegen aufs Spiel setzen. Dies würde aber geschehen, wenn man es mit der ersten oder gleichzeitigen Veröffentlichung in der Union nicht haarscharf nähme, wie Beispiele aus der neuesten Zeit infolge von Verlags-Niederlassungen für russische Werke auf deutschem Gebiet bewiesen haben. Es kann sich da nicht um einen Spielraum von Tagen handeln. Wozu sollten denn die in den Beziehungen mit Nordamerika gemachten Erfahrungen hinsichtlich der gleichzeitigen Veröffentlichung von Werken dienen, wenn sie nicht eine Warnung bilden würden, in Rußland mit Vorsicht zu operieren? (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Zollfreiheit der Retourroaren. — Eine oft erhobene und zweifellos berechtigte Forderung ist die der Zollfreiheit der Retourwaren, d. h. die Forderung, daß Waren, die von Deutsch land ins Ausland gesandt sind und von dort aus irgend einem Grund zurückkommen, und ebenso Waren, die deutscherseits aus dem Ausland bezogen sind und dorthin zurückgesandt werden, zollfrei wieder eingehen können, und daß die bei der ersten Ver sendung bezahlten Zollbeträge zurückvergütet werden. Der vor einiger Zeit erfolgten Aufforderung des Handcls- vertragsvereins an seine Mitglieder, ihre Wünsche bezüglich der Zollfreiheit von Retourwaren mitzuteilen, ist in erheblichem Umfange Folge gegeben worden. Die Beschwerden und Wünsche, die vom Handelsvertragsverein den maßgebenden Stellen in einer Eingabe unterbreitet werden, beziehen sich naturgemäß fast aus- 1103
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