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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1903
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- Deutsch
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8738 Nichtamtlicher Teil. ^ 254, 2. November 1903. das ihre Betriebsstätte in einer den wahren Verhältnissen nicht entsprechenden bedeutenden Vergrößerung darstellte. Während die Firma ihre Buchbinderei nur in einem Teil des in der betreffenden Straße gelegenen Häusertraktes aus übte und die betreffenden Räume dort gemietet hatte, stellte sie in der zur Illustration gewählten Abbildung das Ver hältnis so dar, als bilde der ganze Häusertrakl ihre Be triebsstätte, und ließ am Dachfirst des aus einem Hauptteil und zwei Seitenflügeln bestehenden Traktes in der Ab bildung ihre Firma mit großen Buchstaben wie folgt in die Erscheinung bringen: »Dampfbuchbinderei von in li. dl.« Unter die Abbildung wurde, um den Betrieb als Großbetrieb erster Güte erscheinen zu lassen, folgender Jnserattext beigesetzt: -Betriebsstörungen unmöglich. Bedeutendste Buch binderei mit Dampfbetrieb; in jeder Beziehung hervor ragend leistungsfähig; bietet jederzeit das Neueste und Geschmackvollste in vollendet künstlerischer Ausführung. Einbände in jeder denkbaren Ausstattung und in allen Preislagen bis zum hochelegantesten Prachtband. Kataloge, Mappen aller Art, Prägungen auf alle Stoffe; Anhänge bilder für Reklamezwecke mit Gold-, Silber- und Farben druck, hochelegante Musterkarten, alles in wirkungsvollster Arbeit. Denkbar billigste Preisstellung, weitgehendste Kulanz, strengste Beachtung aller Wünsche; stets prompteste Lieferung, Kostenanschläge und Proben bereitwilligst.« Derartige Anpreisungen stellen sich in der Tat als beanstandbar dar, denn sie erfüllen den im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geforderten Tatbestand. Auch auf Geschäftsbriefen dürfen derartige Vordrucke in Verbindung mit unrichtigen bildlichen Darstellungen über Art und Größe der Betriebsstätte oder des Geschäftshauses nicht angebracht werden. Das Publikum erlangt dadurch eine unrichtige Vorstellung von der Bezugsquelle und dem Unternehmen des Ankündigenden, und es wird bei ihm auf solche Weise in der Tat eine unrichtige Vorstellung erweckt. Der Anschein, es mit einer besonders leistungsfähigen Betriebsstätte zu tun zu haben, die ein besonders günstiges Angebot zufolge ihrer Einrichtungen mache, Erzeugnisse von bester und preis wertester Art liefern könne, wird erzielt. In solchen Fällen liegt sogar qualifizierter unlauterer Wettbewerb vor, denn es ist jedem Konkurrenten desselben Gewerbe- oder Geschäftszweigs nicht nur ein gerichtlicher Anspruch auf Untersagung aller derartigen geschäftlichen Ankündigungen mit falschen Abbildungen gegeben, sondern es kann auch Strafantrag gestellt und die betreffende Firma mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft werden. Die unrichtige bildliche Darstellung muß in der offensichtlichen Absicht gebraucht werden, wissentlich unwahre Behauptungen über Herstellungsart und Bezugsquelle im Publikum auf zustellen und zu verbreiten, um den Leser hierdurch irre zuleiten. Man hat sich deshalb von gewissen im Handel üblichen Übertreibungen bei Wiedergabe von bildlichen Darstellungen geschäftlicher Natur fernzuhalten. Abgebildete Fabrikräume, Werkstätten, Läden, Warenlager rc. dürfen nicht in augen fälligem Mißverhältnis mit der tatsächlichen äußern Er scheinung und ihrem Umfange stehen. Schließt sich hieran, noch ein reklamehafter Text, so werden die Gerichte in solcher Art von Ankündigung immer eine bewußt unwahre, daher unlautere Reklame erblicken, die zu Wettbewerbszwecken gemacht ist. Ein großer Teil des Handels und des Publikums be zieht seine Waren weit eher von in großem MgMab arbei tenden Geschäftshäusern und läßt dort kaufen und arbeiten im Glauben, besser, rascher und verhältnismäßig billiger — weil angeblich aus erster Hand — dort bedient zu werden. Es sind folglich vergrößerte bildliche Darstellungen oder der Wahrheit nicht entsprechende Zutaten auf industriellen Ab bildungen zu vermeiden, sowohl als Klischees für Inserate (Kataloge), als auf Etiketten, Rechnungen, Briefköpfen, Preis listen, Umhüllungen, Warenausstattungen u. dergl. mehr. Wer eine einfache Werkstätte besitzt, darf dieser im Ab bild nicht den Anschein einer Fabrik geben; aus einem ein fachen Mietsraum, z. B. Lagerhaus, darf kein eigenes Besitz tum gemacht werden, indem man das ganze fremde Ge bäude abbildet und ihm den Anschein des persönlichen Be sitztums gibt. Es liegt in Verbindung mit einer -Offerte«, die anpreisender Natur ist, in solchen Fällen nur zu leicht ein auf Täuschung berechnetes Angebot vor. Zum Schluß bringen wir noch einen praktischen Fall aus der rheinischen Rechtsprechung. Gegenstand der Anklage eines Prozesses gegen einen Kaufmann in Aachen war eine Reklame-Abbildung des Hauses, worin der Angeklagte sein Geschäft betrieb. Während in Wirklichkeit sich nur ein kleines Schild an der Kontortüre befand, wies jenes Reklamebild in großen Lettern die über die ganze Hausfront sich hinziehende Bezeichnung auf: dl. dl. L 6omp. Außerdem befand sich auf dem Bilde ein Fabrikschornstein. Es sollte dadurch offenbar bei Dritten der Anschein erweckt werden, das Geschäft sei eine Fabrik. In der Verhandlung suchte der Angeklagte dies auch durch jenen Schornstein glaubhaft zu machen. Es wurde indes festgestellt, daß der betreffende Schornstein nicht zu demselben Hause, in dem der Angeklagte sein Gewerbe aus übte, gehört, sondern hinter jenem Hause steht und einer andern Firma gehört. Vor dem Schöffengericht wurde der Angeklagte freigesprochen. Erst in zweiter Instanz vor dem Landgericht Aachen erwirkte der Privatkläger ein obsiegendes Urteil, das eine Geldstrafe von 500 ^ aussprach. Die Erweckung des Anscheins eines fabrikmäßigen Be triebs mit Selbsterzeugung durch unwahre, Irrtum erregende bildliche Darstellungen in Reklameschriften, Inseraten, Pro spekten, auf Briefköpfen rc. nimmt gegenwärtig sehr überhand. Namentlich gegen die auswärtige Kundschaft wird in solchen Fällen häufig gesündigt. Das Publikum glaubt, es habe es mit einem Produzenten zu tun, der Originalerzeugnisse aus erster Hand liefere; dagegen ist es nur eine Zwischenhandel treibende Firma, von der man die Ware, oftmals minder wertige sogenannte Schleuderware, zu teuerm Preis bezieht. Kleine Mitteilungen. Schweden und die Berner Literar-Konvention. (Vgl. Nr. 239 d. Vl.) — Im Anschluß an unsre kürzlich gebrachte Mit teilung über den angestrebtcn Beitritt Schwedens zu den in der Berner Literarunion verbündeten Ländern können wir heute Mit teilen, daß nunmehr auch das in Bern errichtete Permanente Bureau des Internationalen Vcrlegerkongresses mit einer diesen Beitritt befürwortenden Eingabe an die schwedische Regierung herangetreten ist. Die Eingabe ist an den schwedischen Justizminister Ossian Berger, dessen Ressort die Behandlung dieser Angelegenheit zunächst untersteht, gerichtet und hat folgenden Wortlaut: ooiuucks VL8 Lviiuvus. k'oväö L so ISS6 vv oorwkLS.IUlLIiULHoUXI. VV8 — uvirvURZ. 8L38WUS - I'Lris, 1896 — Lruxellss, 1897 I^oväros, 1899 — I.6ip2i§, 1901 coLliiL xxLcvnk'. llorus, Io 20 Ootobro 1903. 8on Hxoollonoo lilonsisur Io Ninistro do la lustlos du lloz-auwo äs 8usdo. 8toolcbolm. lls Longräs international des Uditours, Association kondse ä karis on 1896, a tonu sa guatriemo 8ossion so 1901, ä lloixriA. Lotto reunion, dans laquolls etaiont roprssoutöos trouto-doux
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