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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1903
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- 1903-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1903
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- Deutsch
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8740 Nichtamtlicher Teil. 254, 2. November 1903. Lied, auch »d'Romsobt« (die Heimat) genannt, nahm der Lehrer Johann Braun in den »Luxemburger Volkssänger-, ein Gesangbuch zum Gebrauch in den Primarschulen (Volksschulen) auf. Verfasser des Liedes ist der verstorbene Nationaldichter Michel Lentz, der Komponist der ebenfalls verstorbene Anton Zinnen. Braun hatte von diesem die Erlaubnis zum Abdruck des Liedes erhalten. Seine Sammlung erschien bereits 1886, ohne daß jemand Einspruch dagegen erhob. Erst als 1902 die Sammlung in 3. Auflage er schien, verlangte der Musikalienhändler Stomps in Luxemburg von dem Herausgeber eine Entschädigung, weil Zinnen ihm 1879 das Eigentumsrecht seiner Werke abgetreten habe. Da Braun sich hierauf nicht einließ, verklagte Stomps ihn wegen Nachdrucks vor dem Zuchtpolizeigericht (Strafkammer). Er verlangte: 1. Zahlung einer Entschädigung von 3000 Francs; 2. Beschlagnahme aller Exemplare, die sich im Großherzogtum Luxemburg vorfinden; 3. Veröffentlichung des Urteils in drei Tageszeitungen. In erster Instanz wurde Braun verurteilt zu einer Geldbuße von 26 Francs, einer Entschädigung von 30 Francs und zur Kon fiskation der ganzen Auflage. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, und der Appell- Hof sprach ihn frei mit der Begründung, der Vertrag mit Zinnen, auf den Stomps sich berufe, entspreche nicht den gesetzlichen For derungen; Stomps habe somit kein Recht, gegen Braune vorzu gehen, und es sei daher nicht notwendig, auf andere Fragen (nämlich auf das Privilegium der Schulbücher) einzugehen. Stomps gab sich noch nicht zufrieden, sondern beschritt den Kassationsweg. Der oberste Gerichtshof, der Kassationshof, wies ihn jedoch endgültig ab und verurteilte ihn in sämtliche Kosten der drei Instanzen. Die Ungültigskeitserkläruna des Vertrages Zinnen-Stomps erfolgte lediglich aus dem Grunde, weil Stomps ihn nicht hatte eintragen lassen, d. h. die Stempelgebühr nicht entrichtet hatte. Erst 1894 ließ Stomps die Zinnenschen Werke gesetzlich hinterlegen, um sich die an ihm haftenden Rechte zu sichern. Dagegen hat Braun schon 1886 von Zinnen die Erlaubnis er halten, das Lied in seinem »Luxemburger Volkssänger-- abzu drucken. Braun hatte übrigens nur aus Höflichkeit die Erlaubnis nachgesucht, da die luxemburgischen Gesetze den Abdruck einzelner Arbeiten literarischen oder künstlerischen Inhalts in Schul büchern bedingungslos gestatten. Diese Materie ist in Luxemburg geregelt durch die allerhöchste Verfügung (arrsts souvsrain) vom 23. September 1814, das Gesetz vom 25. Januar 1817 und das Gesetz vom 10. Mai 1898. Letzteres besagt in tz 14: »Entlehnungen aus literarischen und künstlerischen Werken für Publikationen, welche zu Unterrichtszwecken dienen oder die einen wissenschaftlichen Charakter haben, oder für Chresto mathien, können frei abgedruckt werden.- Das Braunsche Werk ist von der Großherzoglichcn Unterrichts kommission amtlich als Schulbuch anerkannt worden. Die Auf fassung des Zuchtpolizeigerichts, daß musikalische Kompositionen in Schulbüchern nicht frei abgcdruckt werden dürften, ist irrig, denn Z 1 des Gesetzes voni 10. Mai 1898 sagt ausdrücklich: »Der Ausdruck Literarische und künstlerische Werke begreift Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke, die dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke, die musika lischen Kompositionen mit oder ohne Worte usw., kurz jedwede Produktion des literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gebietes, die in irgend einer Weise oder unter irgend einer Form veröffentlicht werden.-- Stomps hatte sich u. a. auch auf den Beschluß der deutschen Bundesregierung vom 12. März 1857 berufen, dem durch Beschluß der königlich großhcrzoglichen Regierung vom 29. Mai 1857 für Luxemburg verbindliche Kraft gegeben wurde. Allein dieser Be schluß behält dem Autor lediglich das Aufführungsrecht (ls droit d'sxsoutiou) seiner Werke vor und berührt in keiner Weise den Abdruck von Liedern in einer Sammlung für Unterrichtszwecke. Das Gesetz vom 10. Mai 1898 bestimmt in Z 40, daß in den Fällen, wo schon vorher ein Vertrag zwischen Autor und Verleger abgeschlossen war, die zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Ge setze in Kraft bleiben. Da aber auch schon früher der Abdruck von Liedern in Schulbüchern vollständig freistand, so mußte die Klage Stomps' abgewiesen werden. Bis 1898 hat das luxemburgische Gesetzblatt »Memorial« bei Bekanntgabe der hinterlegten Werke sich stets auf das Gesetz von 1817 berufen, und 1894 erschien auf Veranlassung der Regierung ein Lesebuch für Fortbildungsschulen, für das in weitestem Maß stabe das Privilegium des freien Abdrucks in Schulbüchern aus genutzt worden ist. Trotzdem haben die beiden höhern Instanzen es vermieden, sich über dieses Privilegium auszusprechen; sie haben Braun lediglich aus dem Grunde freigesprochen, weil Stomps den Vertrag mit Zinnen nicht hatte eintragen lassen und er schon aus dem Grunde sich nicht darauf berufen durfte. (In Deutsch land ist bekanntlich die Rechtsprechung eine andre: hier wird ein nicht abgestempelter Vertrag deshalb nicht ungültig; sondern die Unterlassung zieht lediglich eine Strafe wegen Hinterziehung der Stempelgebühren nach sich.) Der Generalstaatsanwalt trat übrigens in der zweiten Instanz energisch für das Schulbücher-Privilegium ein und bemerkte sogar: »Weit entfernt, eine Verurteilung zu beantragen, möchte ich Herrn Braun beglückwünschen zu dem sehr verdienstlichen Werke, das er im Interesse unsrer Schuljugend geschaffen hat.» Vor dem Kassationshofe erklärte der Generalstaatsanwalt, es sei zu bedauern, daß der Appellhof sich nicht über die prinzipielle Seite der Frage ausgesprochen habe. Da die Bestimmungen der Gesetze seit 1814 durchaus klar aussprechen, daß den Herausgebern von Schul büchern der Abdruck aller für ihre Zwecke brauchbaren Arbeiten freistehe, so dürfte es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß bei Wiederholung eines solchen Prozesses das Gericht ebenfalls auf Freisprechung erkennen würde. Schließlich sei noch bemerkt, daß die Verteidigungsrede des Angeklagten Braun soeben im Druck erschienen ist unter dem Titel: Der «Luxemburger Volkssänger-- vor Gericht und das Privi legium für die Schulbücher. Von Johann Braun, Lehrer und Organist zu Remich. Separatabdruck aus dem »Luxemburger Lehrerblatt--. Luxemburg, Hofbuchdruckerei V. Bück, L. Bück Nach folger 1903. T. Kellen. Deutsche Bibliotheken in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. — Nach einer Veröffentlichung des frühern Abgeordneten Viereck hat die Astor-Bibliothek in New Jork die größte Sammlung deutscher Bücher in Nordamerika, nämlich 200 000 unter einem Gesamtbestande von 500 000 Bänden, wäh rend die Columbia-Universität in New Jork 65 000 deutsche Bücher unter 270 000 Bänden besitzt. — Die älteste der großen deutschem Bibliotheken dürfte die Harvarder sein, deren Grundstock 1818 von E. Everett gelegt wurde. Everett hatte die Bücher aus Göttingen mitgebracht, wo er als einer der ersten Amerikaner studiert hatte. Er wurde später einer der bekanntesten Staatsmänner seines Landes, Gesandter in London, Präsident der Havard-Universität und Staats sekretär. 1819 schickte Goethe der Universität seine Werke in dreißig Bänden mit Widmung. Heute hat Havard unter 500 000 Bänden 150000 deutsche. — In Boston befindet sich die Bibliothek Freilig- raths. — Hochinteressant ist die deutsche Büchersammlung der Cornell-Universität in Jthaca, New Jork. Bei ihrer Gründung kaufte diese Schule die deutsche Bücherei Franz Bopps an, und vor einigen Jahren kam die Bibliothek des Leipziger Germanisten Friedrich Zarncke hinzu. Besondern Wert aber hat Andrew D. White, bis vor kurzem Botschafter in Berlin und früherer Präsident der Cornell-Universität, dieser Bibliothek durch Schenkung seiner großen Sammlung von 30 000 Bänden, sehr reich an älteren kulturgeschichtlichen Werken, gegeben. Die deutsche Büchersammlung der Cornell-Universität wird jetzt auf 75—100 000 Bände geschätzt. — Die John Hopkins-Universität in Baltimore hat die wertvolle Bücher-Sammlung Joh. Casp. Bluntschlis 1882 erworben. — Die Universität Michigan besitzt u. a. eine Goethe-Bibliothek von 1000 Bänden. — Die öffentliche Bibliothek in Chicago enthält 23 000 Bände deutscher Werke. Hennig. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. ^lts llüubor aus versobisdsvsn IVisssusgsbistsn. Ru.tll.lvA sinsr LüobervsrstsiAsruvA, dis 8ilvio Roeoa. in Rom (Via dsl 6iar- dino, 110) vom 23. Rovsmbsr bis 5. Usrombsr abblllt. Rom 1903. 8«. 150 8. 2160 kirn. Uand-Ratalog dsr neusrsn dsutsobsn vvisssvsobaktliobsn, tsobno- loAisobsn und sobönvisssnsobaktliobsn lütsratur in dausrbaktsn und AssobmaolcvoUsn Lindändsn. UoipriA, R. R. Rosblor, Larsortimsnt. Rex.-8". IV, 638 8. Kartoniert. Dieser systematisch geordnete Bücher-Katalog, über dessen Einteilung ein ausführliches Inhaltsverzeichnis Auskunst gibt und dessen Inhalt noch einmal in einem genauen Sach- und Schlagwortregister von etwa 30 Seiten verarbeitet und ana lysiert ist, bildet eine Sonderausgabe fürs Publikum des bekannten Koehlerschen Literarischen Sortimentskatalogs. Cr umfaßt also das ganze große Lager dieses Varsortiments. Infolgedessen eignet er sich vorzugsweise zur Verteilung an eine Auswahl besserer Kunden, die für die gesamte Literatur Interesse haben. Er erscheint in diesem Jahre in einem neuen Gewände, in einer grauen Kartonage, von der sich die weiße, sehr geschmackvolle Reliefprägung wirkungsvoll abhebt. Trotz dieser Neuerung, die dem Katalog ein vornehmes Äußeres gibt, sind die Partiepreise dieses beliebten Vertriebs mittels die früheren billigen geblieben. Kgl. Nationalgalerie in Berlin. — Die neuen Er werbungen der Königlichen Nationalgalerie in Berlin sind seit Freitag den 30. Oktober im zweiten Corneliussaal ausgestellt.
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