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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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9060 Nichtamtlicher Teil. ^ 260, 9. November 1903. Der Genuß dieser Rechte ist einzig und allein von der im Ursprungslande des Werks vorzunehmenden Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, die durch die Gesetz gebung dieses Landes vorgeschrieben sein mögen; derselbe hat in den übrigen Verbands ländern wenigstens die Dauer des in dem Ursprungslands gewährten Schutzes. Im Streitfall können der Urheber oder seine Rechts nachfolger das Vorhandensein des Schutzes des Werks im Ursprungslands durch ein Zeugnis beweisen, das das Bureau der internationalen Union auszu st eilen befugt ist.*) Als Ursprungsland des Werks wird dasjenige angesehen, in dem die erste Herausgabe erfolgt ist, oder wenn diese Heraus gabe gleichzeitig in mehreren Verbandsländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die längste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht herausgegebenen Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werks. Die nachgelassenen Werke sind unter den geschützten Werken inbegriffen. Artikel 4. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst« umfaßt Bücher, Broschüren und alle andern Schriftwerke; drama tische, dramatisch-musikalische, choreographische und alle andern Bühnen-Werke; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Stech kunst, der Architektur, der Bildhauerei; die Lithographien, Illustrationen, Photographien, geographischen Karten, geo graphischen, topographischen, architektonischen oder sonstigen wissenschaftlichen Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; ferner jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Literatur, Wissen schaft oder Kunst, das durch ein Verfahren des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann und welches auch immer seinWert und seine Bestimmung sei. Artikel 5. Den Urhebern der durch diese Übereinkunft geschützten Werke oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Original das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten.**) Artikel 7. Die in Zeitungen und periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten literarischen oder künstlerischen Werke können in den übrigen Ländern ohne Er mächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in Übersetzung abgedruckt werden; jedoch ist die Wiedergabe der mit keinem Vorbehalt versehenen Artikel politischen Inhalts unter Angabe des Autor namens und der Quelle gestattet. Die Wiedergabe der bloßen Preßneuigkeiten ist nur untersagt, wenn sie den Charakter eines unlauter» Wettbewerbs annimmt. Artikel 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen maß- ebend sein, unter der Bedingung jedoch, daß die Ent- ehnungen ohne jede Abänderung als bloße Beispiele und unter Quellenangabe stattfinden. Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch - musikalischer, choreographischer oder andrer Bühnenwerke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke hcrausgegeben sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Vervielfältigungsrechts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwen dung auf die öffentliche Hörbarmachung oder Aufführung von nicht herausgegebenen oder herausgegebenen lite rarischen und musikalischen Werken, sowie auf die Projektion von Kunstwerken. Artikel Ist. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf die die egenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondre: ie Wiedergabe eines Werks auf auswechselbaren oder nichtauswechselbaren Organen, die eine Darstellung, Aufführung oder Projektion mittels mechanischer Jn- *) Durch diesen Paragraphen würde der dritte Absatz von Artikel 11 hinfällig. **) Diese Fassung würde den zweiten Absatz von Artikel 6 überflüssig machen, da das Übersetzungsrecht nicht eher frei würde als das Vervielfältigungsrecht. trumente ermöglichen, wie Musikinstrumente, durch lochte Rollen, Scheiben oder Kartons, Phonographen, Kinematographen und ähnliche Instrumente; die nicht genehmigten indirekten Aneignungen eines Werks der Literatur und Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Um gestaltung eines Romans, einer Novelle, einerDichtung in ein dramatisches, dramatisch-musikalisches Werk oder umgekehrt. Artikel 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann in denjenigen Verbandsländern, in denen das Originalwerk auf esetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Behörden eschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der innern Gesetzgebung des betreffenden Landes. Die durch irgend ein Mittel erfolgte Anbringung einer Unterschrift oder irgend eines andern Zeichens auf einem Werke der Literatur und Kunst, wodurch das selbe einem andern als dem wirklichen Ürheber zuge schrieben wird, wird dem Nachdruck gleichgestellt, un beschadet strengerer Bestimmungen der Landesgesetze. Artikel 14. Die gegenwärtige Übereinkunft findet auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zurzeit des Inkrafttretens der Übereinkunft noch nicht Gemeingut geworden sind. Mangels besonderer Vereinbarungen wird es der Landesgesetzgebung überlassen, durch Einzelvorschriften die Anwendung dieser Bestimmungen zu ordnen. Artikel 16. Das Schlußprotokoll würde nach den Inten tionen der Verfasser des Borentwurfs, die nur einen einzigen Akt wollen, wegfallen; Ziffer 5 dieses Protokolls behandelt die Be fugnisse des internationalen Bureaus und wurde in den jetzigen Artikel 16 der Übereinkunft eingefügt mit folgender Abänderung: Das Bureau wird die in Artikel 2, 3. Absatz vorge sehenen Bescheinigungen aus st eilen; es wird auch allen Interessenten Auskunft erteilen. Zusatzartikel. Die Veräußerung eines Kunstwerks schließt ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung nicht die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts in sich. Kleine Mitteilungen. Verein der deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. Außerordentliche Hauptversammlung. Neue Satzungen. — Der Verein der deutschen Musikalienhändler wird am Sonn abend den 14. November 1903, nachmittags 3 Uhr, im Sachsen zimmer des Deutschen Buchgewerbehauses zu Leipzig zu einer außerordentlichen Hauptversammlung zusammentreten. Die Tages ordnung umfaßt folgende Beratungsgegenstände: 1) Stellungnahme des Vereins der deutschen Musikalien händler zu den Anstalten für musikalisches Aufführungsrecht. 2) Durchführung der neuen Rabattbestimmungen. 3) Bericht über die Vorarbeiten für die Weltausstellung in St. Louis. Zum erstenmal tritt bei dieser Versammlung auf Grund der neuen Satzungen die Stimmcnübertragung in Kraft. Der be treffende Paragraph 14o der Satzungen lautet: -Abstimmung: Die Mitglieder können sowohl bei den Wahlen als bei allen aus der Tagesordnung stehenden Gegen ständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Veränderung der Satzungen (H 28) und Auflösung des Vereins (Z 29) ihre Stimmen auf andre Mitglieder übertragen, doch müssen die dar auf gerichteten Vollmachten tags vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zur Prüfung und Mitteilung an den Vor sitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stell vertreter kann mehr als vier Anwesende vertreten. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen und ab stimmen. über alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in 88,28 und 29 bezeichneten Fälle, entscheidet die einfache Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor stehers.« 88 7^ und 8: «Jedes Mitglied ist verpflichtet: 5. im Falle persönlicher Anwesenheit in Leipzig die Hauptversammlung zu besuchen und bei unentschuldigtem Ausbleiben eine Strafe von 3 zu zahlen. - Die in der Hauptversammlung am 12. Mai 1903 an genommenen Satzungen des Vereins der deutschen Musikalien händler sind am 10. Juni 1903 vom Börsenvercin der deutschen Buchhändler und unterm 14. Oktober 1903 vom Königlichen Amts gericht genehmigt worden.
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