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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1903
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- Deutsch
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260, 9. November 1903. Nichtamtlicher Teil. 9059 Kundgebung der Gedanken des Autors und des Werks der Architektur bilden; 2. der Bau nur eine örtliche Wiedergabe der architekto nischen Zeichnungen bedeutet. Der Kongreß erneuert den Wunsch, die Werke der Architektur möchten in allen Gesetzen und internationalen Verträgen, namentlich in Italien und Deutschland, gleich wie alle andern Kunstwerke geschützt werden. 2. Schutz der Werke der Photographie. Der Kongreß erneuert den Wunsch, die Werke der Photographie möchten für den gesetzlichen Schutz den Werken der zeichnenden und malenden Kunst, der Stecherkunst und Lithographie gleichgestellt werden. 3. Schutz der kunstgewerblichen Werke. Der Kongreß erneuert den Wunsch, es möchte vor allen Gesetzen der Grundsatz anerkannt werden, daß alle Werke der graphischen und plastischen Künste in gleicher Weise zu schützen seien, welches auch immer ihr Wert, ihre Bedeutung, ihr Gebrauch und ihre, sogar gewerbliche, Bestimmung sei, und ohne daß die Übernehmer andre Förmlichkeiten zu erfüllen haben sollen, als die den Autoren obliegenden. Der Kongreß spricht die Hoffnung aus, es möchten bei der bevorstehenden Durchsicht des deutschen Gesetzes be treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste die kunstgewerblichen Werke den reinen Kunstwerken gleich gestellt und namentlich s.) Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 beseitigt, b) zu Artikel 1 dieses Gesetzes die Worte beigefügt werden: »welches auch immer der Wert, die Be stimmung, der Gebrauch und die Anwendung des Werkes sein möge«. 4. Mechanische Musikinstrumente. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß bis zu der auf der Berliner Konferenz anzustrebenden Beseitigung der in Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft ent haltenen Bestimmungen, betreffend die mechanischen Musik instrumente, diese Vorschrift möglichst eng auszulegen und nicht auf Instrumente mit auswechselbaren Notenscheiben auszudehnen sei. Der Kongreß spricht ferner den Wunsch aus, jede der artige Einschränkung möge aus den Landesgesetzen aus gemerzt werden. 5. Bekämpfung des Nachdrucks. Der Kongreß beauftragt den ausführenden Ausschuß damit, mit Beihilfe des Berner Unions-Bureaus unter den Unionsstaaten eine Verständigung zur internationalen Be kämpfung des Nachdrucks und des Vertriebes nachgedruckter Werke anzubahnen. Ferner spricht er den Wunsch aus, - 1. es möge den englischen Komponisten und Verlegern Gerechtigkeit widerfahren und der zur Bekämpfung des Nachdrucks von Musik ausgearbeitete Gesetz entwurf vom englischen Parlament angenommen, 2. es möchten die in diesem Entwurf enthaltenen Be stimmungen als allgemein auf den Nachdruck aller Werke der Literatur und Kunst anwendbar erklärt, 3. es möchten in den verschiedenen Ländern ähnliche Bestimmungen zur wirksamen Unterdrückung des Nachdrucks aufgestellt werden. L. Beschlüsse verschiedener Art und zurückgelegte Fragen. 1. Abtretung von Kunstwerken und Verlagsvertrag in Kunstsachen. Der Kongreß erklärt neuerdings, daß die Veräußerung eines Kunstwerks, außer bei gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung, keine Veräußerung des Vervielfältigungsrechts in sich schließt, ebensowenig wie die Abtretung des Verlagsrechts die Abtretung des Original werks bedeutet; daß im allgemeinen der Verleger nur die ihm aus drücklich vertraglich übertragenen Rechte erwirbt, und daß er bei der Wiedergabe des Werks an diesem keine vom Künstler nicht genehmigte Veränderung anbringen darf. Der Kongreß beauftragt den ausführenden Ausschuß, das Studium des Verlagsvertrags in Bezug auf Kunst werke weiter zu führen, sowie die Aufmerksamkeit der schon früher ernannten Kommission auf den interessanten Bericht des Herrn Richard Alexander-Katz und auf den Entwurf des Kunst verbands der Bildhauer und Modelleure zu lenken. 2. Einführung der Abgabepflicht auf gemeinfrei gewordene Werke (Domains public pa^ant). Der Kongreß spricht Herrn Mack für seinen hervor ragenden und vollständigen Bericht und der 8ociöts äss Asns äs Isttrss für die der Association mitgeteilte Arbeit Dank aus und beauftragt deu ausführenden Ausschuß, durch eine in den wichtigsten Ländern einzuleitende Umfrage das Stu dium der Einrichtung der Abgabepflicht auf gemeinfrei ge wordene Werke weiter zu betreiben. 3. Schutz der Werke der Jngenieurkunst. Der Kongreß beauftragt in Bestätigung früherer Be schlüsse den leitenden Ausschuß, die Untersuchung der genauen Bezeichnung der gleich wie alle andern Kundgebungen des menschlichen Geistes zu schützenden Werke der Jngenieurkunst weiter zu führen. Insbesondere soll geprüft werden, ob es sich nicht empfehlen würde, als Richtschnur für den Schutz den indi viduellen Charakter des Werkes aufzustellen. 4. Geistiges Eigentum in Bezug auf das Theater. Nach Kenntnisnahme der gemachten interessanten Mit teilungen beschließt der Kongreß, das Studium der Frage des geistigen Eigentums in Bezug auf das Theater weiter zu führen. 5. Schutz historischer und kritischer Arbeiten. Der Kongreß überweist dem leitenden Ausschuß das Studium des Schutzes historischer und kritischer Arbeiten und macht ihn besonders auf die Frage aufmerksam, ob die erste Ausgabe eines bis dahin unbekannt gebliebenen Werkes einem nachgelassenen Werke gleichzustellen sei. (Anhang.) Vorentwurf zur Revision der Berner Übereinkunft. (Wir geben hier nur diejenigen Artikel wieder, die die Asso ciation abzuändern vorschlägt; die Abänderungen sind gesperrt ge druckt. Wie sein Ursprung andeutet, hat obiger Vorentwurf keinen amtlichen Charakter.) Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden einen Ver band zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Die nachfolgenden Bestimmungen bedeuten nur ein Mindestmaß des Schutzes, das die Anwendung von Bestimmungen der Landesgesetze oder von Ab kommen zwischen den Verbandsländcrn nicht aus schließt, insoweit diese Bestimmungen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen. Artikel 2. Die einem der Verbandsländer angehörigen Ur heber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die nicht heraus- egcbenen, als für die zum erstenmal in einem dieser Länder erausgegebenen, diejenigen Rechte, die die betreffenden Ge setze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, 1201*
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