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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1903
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- Deutsch
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- Saxonica
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268, 12. November 1903. Nichtamtücher Teil. 9211 Verlag von fürs Haus in Berlin. 9232 Wirtschaftsbuch für sparsame Hausfrauen 1 Verlag für Börsen- «nd Ainanzliteratnr, A.-G. 9237 in Leipzig. Ois sLoüsisvüeo Urtisu-üsssllsebaktsu. ^.usAabs 1903/1904. 9 I. I. Weber in Leipzig. 9239 Graul, Die Pflanze in ihrer dekorativen Verwertung. 6 Adolf Weigel in Leipzig. 9233 Lsitksrt, Dis VsrsorAuvA äsr xrosssn 8tääts mit lLnäsrmiloü. I. rsil. 6 Nichtamtlicher Teil. Schutz von Zeichnungen in Zeitungsbeilagen. Die Frage, ob Zeichnungen in Zeitungen oder Zeitungs beilagen gegen Nachahmung geschützt sind, hat schon unter dem frühem Urheberrechtsgesetz die Rechtsübung vielfach be schäftigt, und diese ist dabei in der Hauptsache zu befriedigenden Ergebnissen gekonimen. Den Charakter als schutzberechtigte Abbildungen hatte man insbesondere beispielsweise zuerkannt: Abbildungen, die sich auf geographische, naturwissenschaft liche, architektonische und sonstige technologische und technische Gegenstände beziehen, ferner aber auch Darstellungen von Trachten und Kostümen, gleichviel ob es sich um historische oder- zeitgenössische handelt, Darstellungen von Möbeln und Gegen ständen der Innendekoration, Münzen, Zeichnungen für Kinderspiele, zur Veranschaulichung des Billardspiels, der Fechtkunst, des Turnens usw. Auch Zeichnungen in Mode- jvurnalen, von Schnittmustern und dergleichen mehr sind regelmäßig zu den schutzberechtigten Abbildungen gezählt worden. Mit Rücksicht hierauf konnte es kaum als fraglich er scheinen, daß unter der Herrschaft des neuen Gesetzes die Rechtsprechung bemüht sein werde, den Kreis der dem Nach druck entzogenen Zeichungen aller Art zum mindesten nicht einzuschränken, und diese Erwartung ist nicht getäuscht worden. Nachdem vor kurzem das Kammergericht sich dahin ausgesprochen hat, daß den in einer Zeitungsbeilage ver öffentlichten Zeichnungen, die als Vorlagen für Damen kostüme dienen sollen, der Schutz des Z 1 des Urheberrechts gesetzes gebühre, dürste die in einem nicht zu unterschätzenden Umfang übliche Nachahmung veröffentlichter Zeichnungen, mit Notwendigkeit eine gewisse Einschränkung erfahren. Nach Z 1 Ziffer 3 werden geschützt: die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind; zu den Abbildungen gehören auch plastische Dar stellungen. Der Schutz bezieht sich nicht etwa nur auf die Verwendung der Zeichnungen als Klischees, sondern auch auf jede sonstige Nachahmung, und es ist hierbei vollkommen gleichgültig, ob die Nachahmung lediglich das Original reproduziert, oder ob man es für angebracht erachtet, bei der Reproduktion gewisse Einzeländerungen vorzunehmen, sofern nur der Gesamtcharakter auch bei der Reproduktion ge wahrt ist. Die Kennzeichnung der Abbildungen und Zeichnungen, um die es sich hier handelt, als Kunstwerke, kommt nicht in Frage, so daß also die bei andern Abbildungen und Zeichnungen unter Umständen vorhandene Möglichkeit, diese nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Januar 1876 zu schützen, nicht vorhanden ist. Die Modellbilder aller Art fallen unter die vorstehende Vorschrift, gleichviel ob sie in einer Zeitung, Zeitschrift oder in einem Vorlagebuch veröffentlicht sind, und auf das Moment, das mitunter bei der Behandlung dieser Frage als erheblich bezeichnet wird, die Benutzung einer allbekannten Form, ist keinerlei Wert zu legen. Wenn hiernach der Kreis der schutzberechtigten Zeich nungen und Abbildungen ein sehr ausgedehnter ist, so muß anderseits darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Be griff der Abbildung in dem herkömmlichen Sinne aufgefaßt werden muß. Kalligraphische Leistungen sind beispielsweise keine Abbildungen, auch nicht lineare Darstellungen oder Arabesken; ebensowenig kann als Abbildung ein Kontobuch mit Linieneinteilung angesehen werden. Dagegen kommt es auf das mehr oder minder in der Abbildung zum Ausdruck gebrachte künstlerische Moment in keiner Weise an; denn nicht der Kunstgegenstand soll geschützt werden, sondern der Gegenstand, der für wissenschaftliche oder technische Zwecke einen Gedanken in darstellender Weise zum Ausdruck bringt. Allerdings ist aber erforderlich, daß bei der Abbildung eine geistige Tätigkeit, wenn auch uur geringen Grades, auf- gewcndet wird, und in dieser Hinsicht besteht zwischen dem Begriff des Schriftwerks und der Abbildung kein Unterschied. Weil die Aufwendung geistiger individueller Tätigkeit für die Annahme des Begriffs der Abbildung eine wesentliche Voraussetzung bildet, so scheiden, wie bereits angegeben, von der Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen kalligraphische Übungen, Rätsellinien usw. aus- Wenn nun aber schon bei der Auffassung des Begriffs »Schriftwerk« die in Bezug auf das Maß der anzuwendenden geistigen Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht allzu hoch gespannt sein dürfen, und wenn man schon hierbei mit vollem Recht daran festhält und festhalten muß, daß die geistige Tätigkeit schon in der Formgebung zum Ausdruck kommen kann, so ist dies bei der Auffassung des Begriffs »Abbildungen« naturgemäß in noch höher.n Maße der Fall. Hier beurteilt sich die Frage, ob eine individuelle geistige Tätigkeit aufgewendet worden ist, fast ausschließlich im Hinblick auf die Formgebung. Die Abbildung eines Damenmantels, die beispielsweise eine charakteristische Neuerung in der Armelform aufweist, ist eine schutzberechtigte Abbildung, mag auch immerhin die geistige Tätigkeit für die Erfindung dieser Form recht gering zu bemessen sein. Nur dann ist die Nachahmung der schutzberechtigten Ab bildungen nach Z 23 gestattet, wenn einzelne derselben aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts aus einem er schienenen Werke beigefügt werden. Die Voraussetzungen für die gestattete Vervielfältigung von Abbildungen, wie sie in dieser Bestimmung angegeben sind, gestatten eine extensive Auslegung derselben nicht, und es muß deshalb insbesondere als unerlaubt erachtet werden, daß man einzeln erschienene Abbildungen in ein Schriftwerk zum Zweck der Texterläute rungen aufnimmt. Dieser Fall liegt dann vor, wenn ein Modejournal die von einer andern Modezeitung einzelver öffentlichten Modemuster in seinen Modeberichten nachdruckt bezw. mit kleinen, bedeutungslosen Änderungen reproduziert. In der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist mitunter bezweifelt worden, ob unter die einzelnen Abbildungen, von denen Z 23 spricht, auch die Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des Z 1 Ziffer 3 zu unterstellen sind. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsübung so gut wie übereinstimmend zugunsten der Be jahung ausgesprochen, und es besteht auch in der Tat keinerlei Anlaß zu einer gegenteiligen Auslegung. Übrigens bringen es die gegebenen Verhältnisse mit sich, daß bei der Nachahmung von Abbildungen, die in Zeitungen oder Zeitungsbeilagen veröffentlicht sind, durch ein Konkurrenzunternehmen von der Anrufupg des 8 23 int Verhältnis nicht allzu oft die Rede 1220*
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