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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1903
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- Deutsch
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2360 Nichtamtlicher Tett. 266, 16. November 1903. Seine Revision wurde am 13. d. M. vom Reichsgericht mit folgender Begründung verworfen: Es ist anzunehmen, daß das in Z 14 des Gesetzes aus gesprochene Verbot sich auf die gesamte Druckschrift bezieht, also auch auf die früheren, vor dem Verbote erschienenen Nummern. Dafür spricht zweifellos der klare Wortlaut des Gesetzes, der genau unterscheidet zwischen den Stücken der Druckschrift, wegen deren Bestrafung das Verbot erfolgt ist, und — im Gegensatz dazu — der Druckschrift selbst, also dem Blatte in seiner Gesamt heit. Diese Auslegung ist aber auch allein diejenige, die dem Zwecke des Gesetzes entspricht. Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, einer Zeitschrift, wegen deren ein Verbot erlassen worden ist, Eintritt in das Deutsche Reich zu gewähren für die vor dem Verbote erschienenen Nummern, wo die Möglichkeit einer Prüfung vielleicht gar nicht Vorgelegen hat. Der Zweck, gefährliche Druckschriften, die im Ausland erscheinen, fernzuhalten, kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmung des § 14 in der oben angegebenen Weise ausgelegt wird. Preisschleuderei ein Verstoß gegen die guten Sitten (vergl. Nr. 264 d. Bl.). — Diesen Rechtsgrundsatz hat, wie hier schon kurz mitgeteilt worden ist, in einem besondern Falle nach Meldung des -Parfümeur« das Landgericht in Düsseldorf aufgestellt. Der Tatbestand ist nach dem genannten Fachblatte der folgende: Ein Düsseldorfer Warenhaus bot an und verkaufte fort gesetzt drei Pakete Or. Thompsons Seifenpulver für 37 ->). Der Fabrikant hat dem Warenhause mitgeteilt, daß sein Seifenpulver nur dann an Kleinhändler abgegeben werden solle, wenn diese sich zur Jnnehaltung des Minimalpreises von 15 pro Paket ver pflichteten. Falls keine Konventionalstrafe vereinbart sei, würde beim Verkaufe unter 15 -) von der Fabrik nicht mehr an die Firma geliefert und auch den Grossisten die Lieferung untersagt werden. Da aber das Warenhaus fortfuhr, zum Schleuderpreise zu verkaufen und der Fabrikant die Zufuhr nicht abschneiden konnte, weil sich nicht ermitteln ließ, wer der Lieferant des Warenhauses sei, so strengten fünf Düsseldorfer Kolonialwarenhändler einen Prozeß gegen das Warenhaus auf Grund des H 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs an. Das Gericht erkannte für Recht: 1. Das beklagte Warenhaus wird unter Abweisung des Mehr anspruches (es waren 2000 Schadenersatz gefordert) verurteilt, an die Kläger 1600 ^ nebst 4A Zinsen, seit dem Tage der Klage zustellung zu zahlen. 2. Dem Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1500 ^ für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, vr. Thompsons Seifenpulver zu einem billigeren Preise als 15 für ^2 Pfundpaket zu verkaufen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Hinterlegung von 1600 in bar oder Wert papieren gemäß Z 234 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorläufig vollstreckbar. Artikel 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Andern zum Ersatz des Schadens verpflichtet.« In den Kommentaren zum Gesetz zur Bekämpfung des un- unlautern Wettbewerbs wird mehrfach darauf hingewiesen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch in den KZ 824, 826 u. folg, zur Be kämpfung des unlautern Wettbewerbes geeignete allgemeine Grundsätze aufstelle. In dem Düsseldorfer Erkenntnisse liegt ein sehr bemerkenswerter Fall der Anwendung des im K 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgestellten allgemeinen Grundsatzes vor. Artikel 1382 des französischen Oocis oivil, der in Frankreich die Handhabe zur wirkungsvollsten Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs geboten hat, hat versagt gegenüber der Preisschleuderei. Mehrfach haben französische Gerichte erwogen, daß es keinem Kaufmann verwehrt sein könne, auch unter Preis zu verkaufen; die französische Jurisprudenz fügt allerdings hinzu: »vorbehaltlich der Verantwortlichkeit im Falle des Konkurses», d. h.: im Falle des Konkurses wird der Verkauf unter Preis ein wichtiger Anhaltspunkt für die Annahme eines fahrlässigen, je nach Umständen auch eines betrügerischen Konkurses sein. Wie man sieht, erkennt das Düsseldorfer Landgericht dem § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs eine größere Tragweite zu, als selbst der Artikel 1382 in der französischen Rechtsprechung sie hat. Wir sind der Ansicht, daß dieses Erkenntnis ganz dem Geist des H 826 ent spricht. Die Preisschleuderei, der Verkauf einzelner Artikel unter Preis, ist zweifellos in gewissen Fällen ein Mittel, die Kon kurrenz zu schädigen; es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Anwendung dieses Mittels in gewissen Fällen gegen die guten (geschäftlichen) Sitten verstößt. Das Düsseldorfer Urteil wird voraussichtlich in die höher» Instanzen gehen. Man kann nur hoffen, daß es da nicht formalistischen Auffassungen begegne, wie solche so oft das Gesetz zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs unwirksam gemacht haben. (Kölnische Volkszeitung.) Konkurs eines Schriftstellers. — Das Amtsblatt zur Wiener Zeitung (Nr. 260 vom 12. XI. 1903) gibt bekannt, daß das k. k. Landesgericht Wien die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schriftstellers Adam Müller-Guttcnbrunn in Wien, IX, Fuchsthallergasse 10, bewilligt hat. Zum Konkurs kommissär ist Landesgerichtsrat Ur. Franz Mitscherling, zum einst weiligen Masseverwalter vr. Felix Hönigsmann, Wien, I, Bräuner- straße 7, bestellt worden. Rudolf von Virchows Bibliothek. (Vgl. Nr. 265 d. Bl.) — Im Anschluß und in Ergänzung, auch teilweiser Berichtigung der Mitteilung in Nr. 265 d. Bl. tragen wir aus der heute vor liegenden Nationalzeitung folgendes nach: Die Bibliothek von Rudolf von Virchow ist, wie in der letzten Sitzung der Berliner Medizinischen Gesellschaft mitgeteilt wurde, auf Veranlassung seiner Witwe genau katalogisiert worden; sie hat einen außer ordentlichen Umfang, und die Bücher sind zum großen Teil da durch von besonder!» Wert, daß sie eigenhändige Widmungen der Verfasser enthalten. Frau von Virchow hat sich entschlossen, die Bibliothek nicht zu verkaufen, sondern hat sie drei ihrem Gatten besonders nahestehenden Instituten und Gesellschaften als Ge schenk überwiesen. In der Berliner Medizinischen Gesellschaft machte Professor Ewald von der 6000 bis 7000 Bände um fassenden Stiftung Mitteilung. Bußtag in Sachsen. — Wiederholt sei für den Verkehr mit Leipzig auf den bevorstehenden sächsischen Bußtag (Mittwoch den 18. November) mit dem Bemerken hingewiescn, daß an diesem Tage in Leipzig alle geschäftliche Arbeit, auch die in den Kontoren, ruht. Personalnachrichten. ß Alexander von Svenigorodskoi. — In Aachen ist in diesen Tagen der Wirkliche russische Staatsrat Alexander v. Svenigorodskoi, Herausgeber des nur in zweihundert Exem plaren erschienenen kostspieligen Prachtwerkes »Geschichte und Denkmäler des byzantinischen Emails«, das nur an Hofbiblio theken versendet wurde, gestorben. Wir haben über diesen in großartigster Weise ausgestatteten Privatdruck bei seinem Er scheinen ausführlich berichtet. (Vgl. Nachrichten aus dem Buch handel 1894, Nr. 16.) Red. fi Richard Schmidt-Cabanis. — Der humorbegabte Schriftsteller und frühere Buchhändler Richard Schmidt-Cab anis ist am 11. d. M. in seiner Vaterstadt Berlin, wo er gelebt und gewirkt hat, gestorben. Er ist fünfundsechzig Jahre alt geworden. Zuerst als Buchhändler tätig, widmete er sich nach Aufgabe dieses Berufs der Bühne und entschied sich erst später für den Schrift stellerberuf. Er redigierte die Damenzeitung »Victoria«, die »Berliner Montagszeitung«, später den -Ulk«. Erinnerungen aus seinem buchhändlerischem Leben hat er in launiger Darstellung in den von Otto Mühlbrecht gesammelten -Beiträgen zur Kultur geschichte von Berlin«, einer Festschrift zum Jubelfest fünfzig jährigen Bestehens der Berliner Buchhändler-Korporation, unter der Überschrift: »Lose Tagebuchblätter aus meinen Buchhändler- Wanderjahren« (S. 118 u. ff.) niedergelegt (vgl. Börsenblatt 1899 Nr. 38.) Schmidt-Cabanis erlernte den Buchhandel bei Ferdinand Schneider L Co. und arbeitete als Gehilfe bei Mitscher L Roestell, bei I. Guttentag (unter Franz Vahlens Leitung) und in der Springerschen Buchhandlung (Max Winckelmann). 1862 bestand er das damals in Preußen vorgeschriebene staatliche Buchhändler- Examen. Von seinen Schriften seien hier genannt: Verstimmte Akkorde — Nur aus Liebe — Irren ist menschlich — Allerlei Humore — Veilchen und Merrettig — Buntes Nichts — Wenn Frauen lächeln — Der große Struwwelpeter — Ein lustiger Totentanz — Was die Spott drossel pfiff — Adolf Glaßbrenner — WechselndeLichter — Allerlei nette Pflanzen — Pythiakalender — Die Jungfernrede — Kind und Hund — Zoolyrische Ergüsse — Spatzen-Liebe und -Leben — Auf der Bazillenschau — Brummstimmen der Zeit Südwestafrikanische Reise des Lohgerbermeisters Kulicke — Pessimistbeetblüten jüngst deutscher Lyrik — Von einem der auszog, nervös zu werden — Friedrichs Kaiserwort — Amors Werkstatt — Nervöse Humoresken — Berliner lustiger Baedeker — In der Bruderkette (Freimaurer dichtungen) — Lachende Lieder — Heiteres Skat-Album — Aus Geheimrats Jettes Poesie-Album — Humoristisch-satirischer Krimskrams — Stechpalmenzwcige, -Bewaffnete Friedens-- Dichtungen.
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