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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1900
- Sprache
- Deutsch
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73, 29. März 1900. Nichtamtlicher Tech 2491 vieler Punkte Bedenken vor und schließt sich der Senat diesen Aus führungen an, so ist die Aufhebung des Urteils geboten, da nicht abzusehen ist, ob bei der dem Angeklagten auferlegten Gefängnis strafe von sechs Monaten nicht die Ausscheidung einzelner dieser Punkte einen Einfluß auf das Strafmaß ausgeübt haben würde.- Das Reichsgericht erkannte jedoch auf Verwerfung der Revision. Den Ausführungen bezüglich des Jesuitenordens sei der Senat zwar durchaus beigetreten, aber der Rechtsirrtum der Vorinstanz sei auf den Bestand des Urteils ohne Einfluß, da man angenommen habe, daß die Feststellung, der Angeklagte habe die katholische Kirche und ihre Einrichtungen beschimpft, dahrn aus gelegt werden müsse, daß habe gesagt werden sollen: die Kirche in ihren Einrichtungen. Danach komme es nicht darauf an, wie viele Einrichtungen beschimpft worden seien. Neue Postordnung. — Der Deutsche Reichsanzeiger ver öffentlicht in Nr. 76 vom 27. März die vom Reichskanzler erlassene neue Postordnung vom 20. März 1900. Wir entnehmen dem umfangreichen Druckwerk, das neun volle Seiten des Reichsanzeigers umfaßt, hier nur das Folgende, betreffend Zulassungen bei Druck sachen, die einem spezielleren Interesse der Leser begegnen werden: X. Es ist zulässig: 1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeugungen oder andere Höflichkeits formeln handschriftlich hinzuzufügen; 2) auf den Druckfachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an zugeben oder abzuändern; 3) Druckfehler zu berichtigen; 4) Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zu sätze bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen; b) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 6) Worte oder Teile des Textes, auf welche man die Aufmerk samkeit zu lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handclscirkularen und Pro spekten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise- Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen; 8) in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 9) in Einladungs- und Cinberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegen stand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben; 11) bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlcrischc Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musi- kalien die bestellten oder angebotenen Werke rc. handschrift lich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 12) Modebilder, Landkarten rc. auszumalen; 13) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 14) bei Quittungskarten über Jnvalidenversicherungsbeiträge, die durch das Jnvalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder aus mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken auf zukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten; 15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Ver sicherungsanstalten oder deren Organen auf Grund der Un fallversicherungsgesetze oder des Jnvalidenversicherungs- gesetzes abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungs anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege cinzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen. Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie hand schriftlich, mit Durchdruck, Kopierpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktieren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wcgschaben, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen rc. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche Mit teilungen in offener oder verabredeter Sprache Herstellen. Post. — Bekanntmachung. Vom 1. April ab wird, wie im inländischen deutschen Briefverkehr, auch im Verkehr mit Oester reich-Ungarn (einschließlich Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein), sowie mit den deutschen Schutzgebieten und mit den in fremden Gewässern befindlichen deutschen Kriegsschiffen die Gewichts grenze für einfache Briefe von 15 A auf 20 ^ erhöht. — Berlin IV., den 21. März 1900. Der Staatssekretär des Reichs- Postamts. von Podbielski. Post. — Nach Artikel 1 des Gesetzes, betreffend einige Aende rungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899, kann vom 1. April ab die Ortsgebührentaxe für Post sendungen auch auf den Verkehr zwischen benachbarten, wirtschaft lich zusammenhängenden Orten in Anwendung kommen. Was Leipzig und Umgegend betrifft, so ist in den Geltungsbereich der Ortstaxe der Verkehr zwischen Leipzig nebst den eingemeindeten Vororten einerseits und den folgenden Orten anderseits einbezogen worden: Böhlitz-Ehrenberg, Dölitz (Bezirk Leipzig), Großzschocher-Windorf, Leipzig-Schönefeld, Leipzig-Stötteritz, Leutzsch, Markkleeberg, Mockau (Parthe), Möckern (Bezirk Leipzig), Oetzsch-Gautzsch, Paunsdorf, Probstheida, Thekla und Wahren. Es werden mithin vom 1. April ab für einen gewöhnlichen frankierten Brief von Leipzig nach einem dieser Orte und umgekehrt an Porto nur noch 5, für eine Postkarte 2, eine Drucksache bis 50 x einschließlich 2, über 50 bis 100 3, über 100 bis 250 A 5, über 250 bis 500 ^ 10, über 500 g bis 1 ÜA 15 A für eine Warenprobe bis 250 g 5 und für eine solche über 250 A bis 350 A 10 H zu zahlen sein. Post. — Bekanntmachung. Im Verkehr Deutschlands mit den deutschen Schutzgebieten, sowie im Verkehr der deutschen Schutz gebiete untereinander treten vom 1. April folgende Aende rungen ein: 1. Der Portosatz von 10 ^ gilt für den frankierten gewöhn lichen Brief bis zum Gewichte von 20 8 (bisher 15 ^) einschließlich; 2. Geschäftspapiere sind unter denselben Bedingungen wie im inneren Verkehr Deutschlands, jedoch bis zum Meistgewicht von 2 lcg, zugelassen. Die Gebühr beträgt: bei einem Gewicht bis 250 Z einschließlich 10 bei einem Gewicht von mehr als 250 bis 500 Z einschließ lich 20 ->), bei einem Gewicht von mehr als 500 A bis 1 einschließ lich 30 -H, bei einem Gewicht von mehr als 1 L" bis 2 L" einschließ lich 60 -H. 3. Die Vereinigung von Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapieren oder von zweien dieser Gattung zu einer Sendung ist bis zum Gesamtgewichte von 2 Lg unter der Be dingung gestattet, daß jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreitet. Die Gebühr für zusammengepackte Gegenstände ist gleich derjenigen für Gcschäftspapiere. Dieselben Bestimmungen gelten auch für den Verkehr Deutsch lands mit den im Auslande befindlichen deutschen Kriegsschiffen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Vereinigung von Druck sachen und Geschäftspapieren zu einer Sendung, nicht auch die Beifügung von Warenproben, gestattet ist. — Berlin >V., den 22. März 1900. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Podbielski. Vom deutschen Urheberrechts-Gesetzentwurf. — Nach einer an die Allgemeine Zeitung gelangten Mitteilung ist nicht abzusehen, wann der Entwurf über die Reform des Urheberrechts an den Vundesrat gelangen wird; gegenwärtig liegt er im preußischen Ministerium vor, das Bedenken gegen einige Bestim mungen hat. Gutenbergfcier in St. Petersburg. — Am 10. (23.) März fand in St. Petersburg die erste Sitzung der Kommission statt, die von der russischen Gesellschaft der Vertreter des Buchdrucks ge wählt worden ist, um über die Art der Feier des 500jährigen Geburtstags Gutenbergs zu beraten. Als Tag der Festfeier wurde der 11. (24.) Juni bestimmt. An diesem Tage soll eine Be- 334*
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