Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000418
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190004186
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000418
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-04
- Tag1900-04-18
- Monat1900-04
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2989 88, 18. April 1900. Nichtamtlicher Teil. Herr Prager bemerkt auf die Richtigstellung seiner falschen Angaben in Nr. 78, daß es ihm bekannt gewesen sei, daß in Leipzig der Beschluß gefaßt wurde, den Höchst diskont auf 5 Prozent festzusetzen, doch sei dies mit der behutsamen Klausel geschehen: »falls Berlin diesem Rabatt satze zustimmt«. Nachdem der Vorstand des Börsenvereins erklärt hatte, Verkaufsbestimmungen von Kreis- und Ortsvereinen nur dann bestätigen zu wollen, wenn darin der Höchstdiskont ans 5 Prozent festgesetzt sei, beschloß der Leipziger Verein in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juli 1888, daß für das Vereinsgcbiet ein Diskont bis zu 5 Prozent für Bücher gewährt werden könne, während ein solcher für Zeitschriften nicht gestattet sei. Die behutsame Klausel: »falls Berlin diesem Rabattsatze zustimmt«, ist erst im April 1900 von Herrn Prager diesem Beschluß angehängt worden. In der Debatte über die Höhe des Rabatts bemerkte damals Herr Adolf Kröner, daß ein Rabattunterschied von 5 Prozent nicht so wesentlich sei. Persönliche Tüchtigkeit werde allezeit bei der Thätigkeit des Sortimenters den Haupt ausschlag geben. Als jedoch am 21. November 1888 der Börsenvereins- Vorstand eine Bekanntmachung erließ, daß er Berlin 10 Prozent Höchstrabatt bewilligt habe, wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung des Leipziger Vereins am 3. Dezember 1888 beschlossen, den Rabatt für Leipzig auf 10 Prozent festzusetzen, falls der Vorstand des Börsenvereins nicht bis zum 31. Dezember 1888 erkläre, daß er Leipzig gegen aus wärtige Konkurrenz zu schützen in der Lage sei. Der Höchstrabatt von 10 Prozent wurde in der Folge auch für Leipzig bewilligt. Leipzig hatte sich demnach nicht in ein Abhängigkeits verhältnis zu Berlin begeben, sondern hatte, so schwer es ihm auch werden mochte, sich alsbald dem Börsenverein angeschlossen. Es ist daher auch durchaus falsch, wenn Herr Prager sagt, »Berlin verlangte nur, wie auch Leipzig, 10 Prozent«. Leipzig hatte 5 Prozent vorbehaltlos be schlossen, und Herr Prager hat kein Recht diesen Beschluß einen Schlag ins Wasser zu nennen. Erst als Berlin dem Vorstand des Börsenvereins 10 Prozent abgerungen hatte, war Leipzig genötigt, zu ver langen, daß ihm gleiches eingeräumt werde. Es ist von höchstem Interesse gewesen, aus dem Aufsatz des Herrn Prager zu erfahren, daß die Berliner ein ganzes Dezennium lang in dem Irrtum befangen waren, das »Recht« zu haben, auch nach der Provinz mit 10 Prozent zu liefern. Bei dem klaren Wortlaut der Satzungen bleibt dies trotz der dafür gegebenen Erklärung nur schwer zu verstehen. (Siehe 8 3, Ziffer 5 der Satzungen des Börsenvereins.) Für mich Schluß. — t. Kleine Mitteilungen. Erlaubnis zum Feilbieten im Umherziehen für Druckschriften. — Die Frage, ob Druckschriften mit Rücksicht auf ihren Inhalt zum Feilbieten im Umhcrzieheu zuzulassen oder hiervon auszuschließen sind, ist von der zuständigen Behörde nach ihrem Ermessen zu entscheiden; es ist also nicht maßgebend, daß die Druckschriften von den kirchlichen Oberbehörden als in sittlicher und religiöser Hinsicht einwandsfrei und für den kirchlichen Ge brauch zugelassen worden sind. — Ein Aergcrnis in politischer Be ziehung kommt als ein Aergernis in sittlicher Beziehung im Sinne des Z 56 Nr. 12 der Reichsgewerbeordnung nicht in Betracht, denn wenn auch hier das Wort sittlich nicht bloß in dem be schränkten Sinn von unkeusch, unzüchtig zu verstehen ist, so lassen die Vorverhandlungen zur Feststellung des ß 56 Nr. 12 doch darüber keinen Zweifel, daß unter dem sittlichen Aergernis ein solches in lediglich politischer Beziehung nicht hat verstanden werden sollen. (Urteil des Preußischen Oberverwaltungs gerichts. ÜI. 1433 v. 23. Sept. 1899, mitgeteilt vom O.-V.-G.-Rat Schultzenstein in der Juristenzeitung (Berlin, Liebmannj.) Zur -lsx Heinze-. — Aus Frankfurt a/M. wird den Zeitungen gemeldet, daß ein dortiges Blatt in ausfallendem Druck die Frage gestellt habe, wann auf Grund der -lsx Heinze- die Bibel konfisziert werden würde. Wegen dieser Frage sei Anklage erhoben worden, weil der Staatsanwalt darin eine öffentliche Be schimpfung der christlichen Kirche erblickt habe. Die Strafkammer des Frankfurter Landgerichts habe aber die Eröffnung des Haupt verfahrens abgelehnt und ihren Beschluß wie folgt begründet: Es sei nicht zweifelhaft, daß Angriffe auf die Bibel zugleich als Angriffe auf die christliche Kirche erscheinen könnten, aber nur dann, wenn die Bibel in ihrer dogmatischen Bedeutung für den christlichen Lehrbegriff gemeint und getroffen werden solle. Die inkriminicrtc Frage wolle nun offenbar lediglich darauf Hinweisen, daß die Bibel zahlreiche anstößige Stellen enthalte, die, für sich allein betrachtet, als unzüchtig oder doch wenigstens als das Scham gefühl gröblich verletzend angesehen werden könnten, so daß man um ihrer willen die ganze Bibel als wider die lsx Heinze—deren Zustandekommen vorausgesetzt — verstoßend anzusehen habe. Die aufgeworfene Frage wolle also nur zeigen, wie weit der Kreis der jenigen Schriften sei, die durch die lsx Heinze verpönt werden würden, wie ihr selbst Werke unterfallen würden, die, wie die Bibel, bislang nur als Quelle reinsten geistigen und ethischen Ge nusses angesehen würden. Von irgend einem Angriff auf die Bibel in ihrer Bedeutung für die christliche Dogmatik könne keine Rede sein; schon deshalb sei ein Vergehen gegen 8 166 des Strafgesetz buchs nicht gegeben. In Betracht kommen könnte noch, ob etwa ein grober Unfug nach 8 360" des Strafgesetzbuchs vorliege. Auch dies sei zu verneinen. Die Bestimmungen der -lsx Heinze- seien so vielfach in Zeitungen und Zeitschriften aller Art erörtert worden, das Publikum habe sich so viel mit der genannten Ge setzesvorlage beschäftigt, es seien namentlich von Witzblättern klassische Werke der Wissenschaft und Kunst so häufig in ihrer Kollision mit der lsx Heinze vorgeführt worden, daß jene Frage unmöglich eine Belästigung und Beunruhigung des Publikums hätte Hervorrufen können, um so weniger, als schon vorher die Frage der Anwendung der -lsx Heinze- auf die Bibel in öffent lichen Blättern erörtert worden sei. Internationaler Bibliographen - Kongreß. — Ein internationaler Bibliographen-Kongreß soll in den Tagen vom 16. bis 18. August 1900 im Kongreßpalast zu Paris abgehalten werden. Präsident des Organisationskomitees ist General Sebert. Mitteilungen Und Anfragen bittet man an den Sekretär des Organisations-Komitees Herrn Eugsne Cap et, plaes cku l?autüsov8 in Paris gelangen zu lassen. Dieser Kongreß wird sich in der Hauptsache mit den Arbeiten des internationalen bibliographischen Instituts zu Brüssel und mit der Schaffung von internationalen bibliographischen Repertorien auf Grundlage der Dezimal-Klassi- fikation beschäftigen. Es ist daS folgende vorläufige Programm aufgestellt worden: 1. Bericht über den gegenwärtigen Stand der bibliographischen Arbeiten in den verschiedenen Ländern und über deren Leitung in Rücksicht auf die bibliographischen Bedürfnisse und auf die Ausdehnung des zu erforschenden Gebietes. 2. Maßregeln und Wünsche betreffs der verschiedenen Typen von bibliographischen Sammlungen (Universal-, internationale, nationale, Spezial-, ausgewählte, kritische, analytische und andere Bibliographieen). 3. Regeln und Wünsche betreffs der verschiedenen Arten von Unterlagen, um die Schaffung der bibliographischen Reper torien zu erleichtern (Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, offizielle Veröffentlichungen, technische Dokumente, Erfindungspatente, Karten und Pläne, Musik, Stiche, Bilderbeschreibung im allgemeinen u. s. w.) 4. Verschiedene Wettbewerbe, die zur Förderung des Werks der bibliographischen Repertorien gemacht werden könnten: a) durch Aufnahme von Katalogen der großen Bibliotheken; b) durch die Reform der gesetzlichen Hinterlegung der Druck schriften; o) durch die Thätigkeit der Verleger und der Leiter von Zeit schriften und Zeitungen, durch die wissenschaftlichen Gesell schaften und durch Vereinigungen jeder Art. 5. Große bibliographische Sachregister, die sich in Vorbereitung oder im Druck befinden. Stand ihrer Arbeiten. Namentlich der gegenwärtige Zustand der Arbeiten des allgemeinen biblio graphischen Sachregisters, das auf die Dezimalklassifikation und eine zusammenwirkende Organisation gegründet ist. Maßregeln, um die Vervielfältigung in den verschiedenen Ländern und Studienmittelpunkten zu erleichtern, ferner der Haupt- und Teil-Register, die nach demselben Plan begonnen sind. Umgearbeitete Klassifikationstafeln. 6. Verschiedene Fragen, die sich auf die bibliographischen Reper torien beziehen. Klassifizierung der verschiedenartigen biblio- 402 Siebenundsechzlgstcr Jahrgang.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder