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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1900
- Strukturtyp
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- 1900-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1900
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- Deutsch
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3246 Nichtamtlicher Teil. 96, 27. April 1900. eingeführt ist, wird schon im nächsten Semester, etwa weil der Autor inzwischen gestorben ist oder neue Forschungsresultate ganz neue Gesichtspunkte zur Geltung brachten, zum un- anbringbaren Ladenhüter herabgesunken sein! Ja, auch epochemachende Werke, bei denen es gleichgiltig ist, ob sie in Schulen verwendet werden können oder nicht, bleiben im Werte selten stabil. Das Erscheinen neuer Auflagen, viel leicht sogar billiger »Volksausgaben«, ihr zeitweise häufigeres oder selteneres Vorkommen auf dem Büchermärkte, das Ueber- einstimmen oder Abweichen der in ihnen vertretenen Ansichten mit jenen der jeweiligen offiziellen Wissenschaft sind ebenso viele preisverändernde Momente. Gewiß sind Herbarts Werke in der Ausgabe von Hartenstein noch immer sehr gesucht,- aber es kann doch nur ein Lächeln Hervorrufen, wenn die erste Ausgabe heute noch zu einem hohen, durch den Beisatz »Vergriffen und selten!« begründet sein sollenden Preise angezeigt wird, wo doch die neue Aus gabe gleichfalls in zwölf Bänden vorliegt und überdies billige Konkurrenz-Ausgaben anderer Herausgeber existieren. Ander seits: wer noch vor zehn Jahren die Gesamtausgaben der Werke Hamanns, von Roth, oder Jakob Boehmes (Amsterdam) hoch angesetzt hätte, würde sich dem Spotte ausgesetzt haben — heute findet man »Liebhaber-«Preise für ganz in der Ordnung, denn es handelt sich ja um Repräsen tanten des älteren deutschen Mystizismus, der seit kurzer Zeit eine so ungeahnt rasche und glänzende Renaissance erlebt! Ich erinnere übrigens an die Wolfschen »Vademecum«. Wer schafft sich diese heute noch an? Und doch enthalten sie das, was der Ausschuß verlangt: eine Zusammenstellung der gangbarsten Litteratur aller Wissensgebiete in separaten Ab teilungen. Nun könnte man aber mit Recht von mir verlangen, daß ich der Kritik auch einen positiven Vorschlag folgen lasse. Um den bin ich auch nicht verlegen, und ich unterbreite hier mit mein Dafürhalten einer geneigten Begutachtung. Es wäre meiner Ansicht nach zu schaffen: 1. Eine allgemeine Geschichte der Wissenschaften für Buchhändler, so wie sie etwa Faulmann mit seinem »Im Reiche des Geistes« für Laien aller Stände geliefert hat; 2. ein Konversations-Lexikon für Buchhändler (brauchte natürlich nicht vom Umfange eines »Brockhaus« oder »Meyer« zu sein); 3. ein Buchhändler-Börsen-Jahrbuch. Inhalt desselben etwa: Bibliographie der gesuchtesten neuen und älteren Werke mit Angabe der noch giltigen Neu- oder durchschnittlichen Antiquariatspreise; Desideraten-Listen; (Übersicht der litterar- und kunsthistorischen Strömungen; Verzeichnis der im Preise herabgesetzten, erhöhten, neuerdings vergriffenen oder in neuen Auflagen erscheinenden Bücher; Regelung des Antiquariats- Tausch-Verkehrs. Diese Werke denke ich mir von Buchhändlern, seien es nun Chefs oder Gehilfen, bearbeitet und nicht, wie der Ausschuß vorschlägt, von Bibliothekaren. Denn erstens würden letztere, die nicht in der Praxis stehen, nichts für die Praxis Brauchbares, sondern Schablonenhaftes liefern; zweitens sehe ich nicht ein, warum unserem Beruf Ferner stehende und nicht Kollegen mit einem Nebenverdienst unter stützt werden sollten, und drittens müßte es jeden selbst bewußten Buchhändler sonderbar berühren, wenn zur Ab fassung für ihn bestimmter Hilfsbücher Nicht-Buchhändler herangezogen würden. Franz Unger. Zur Abänderung des photographischen Urheberschutzes. Im Verhältnis recht spät hat sich die Gesetzgebung in den meisten Staaten entschlossen, nach dem Schutze des Schrift- und Kunstwerks, der musikalischen und dramatischen Komposition auch dem Schutze des photographischen Werks näher zu treten, und heute uoch fehlt es nicht an Ländern, die im übrigen als hochentwickelte zu bezeichnen sind, in denen die Photographie des Schutzes entbehrt. Auch da, wo man sich zu einer Berücksichtigung photographischer Werke in der Urheberschutzgesetzgebung entschloß, ist man nicht soweit gegangen, wie bei den Kunstwerken; die Photographie mußte sich mit einer weit minder intensiven Ausgestaltung der Ausschließlichkeit der Verfügungsbefugnisse des Urhebers be gnügen als die plastische oder malende Kunst. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, daß einmal zwischen dem künstlerischen Charakter einer Photographie einerseits, eines Gemäldes, einer Bildsäule, eines Ton oder Schriftwerkes anderseits doch ein höchst bedeut samer Unterschied besteht, ein Unterschied, der überhaupt niemals beseitigt werden wird, mag immerhin auch die photographische Darstellung die bedeutendsten Fortschritte machen. Diejenigen, die eine vollständige Gleichstellung des Schutzes an Werken der bildenden Kunst mit den Werken der Photographie verlangen, verkennen diesen Unterschied oder würdigen ihn nicht zur Genüge. Naturgemäß mußte dieser in den Zeiten, als die Photographie noch auf einem minder entwickelten Standpunkte sich befand, die Gesetzgebung in noch höherem Maße beeinflussen, und hieran muß man sich erinnern, wenn man die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 unter dem Gesichtspunkte der heutigen Verhältnisse und in kritischer Beleuchtung betrachtet. Es kann zugegeben werden, daß der Inhalt dieses Gesetzes den heutigen Verhältnissen nicht mehr entspricht und eine wirk samere Ausgestaltung des Schutzgedankens ein Bedürfnis bildet, ohne daß man darum veranlaßt sein müßte, die auf völlige Gleichstellung mit dem Urheberschutz an Kunstwerken gerichtete Forderung zu unterstützen. Die Entwickelung der Photographie in den seit Erlaß des Gesetzes verflossenen fünfundzwanzig Jahren ist eine sehr erhebliche gewesen. Nicht nur die technische, sondern auch die künstlerische Vervollkomm nung hat eine Höhe erreicht, die man bei Erlaß des Gesetzes kaum vermuten konnte, und demgemäß erscheint das Verlangen nach einem besseren Schutz nur berechtigt. Wie weit der Gesetz geber hierbei zu gehen hat, wird erst später an Hand der Einzel bestimmungen zu prüfen sein, für heute soll nur auf zwei Punkte aufmerksam gemacht werden, bei denen einerseits das allgemeine Interesse, anderseits das Interesse des Verlags handels oder doch eines recht erheblichen Teiles desselben in Bettacht kommt. Zunächst handelt es sich um die gesetzliche Regelung des Rechts, das man neuerdings mit dem Namen »Recht am eigenen Bilde« bezeichnet, worüber im Anschluß an Vorgänge, die sich bei dem Ableben des Fürsten Bismarck ereignet haben, bereits eine kleine Litteratur sich entwickelt hat. In Z 7 des Gesetzes vom 10. Januar 1876 ist bestimmt: Das in Z 1 bezeichnte Recht des Verfertigers eines photo graphischen Werkes geht ans dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder teilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildnissen (Portraits) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über.» Jn Z 1 behandelt der Gesetzgeber das Vervielfältigungs recht bei einer Photographie und sichert dieses dem Ver fertiger der Aufnahme. Dem Besteller eines Portraits steht also ohne weiteres das Recht der Vervielfältigung zu. Zu der Vervielfältigung gehört aber die Verbreitung, und als
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