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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1900
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- 1900-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1900
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3690 Mchtamtücher Teil. 109, 12. Mai 1900. liegender Beeinträchtigung des sinnenden und schaffenden Künstlers wollen wir jedoch versuchen, in unserem Reichs gesetze vom 9. Januar 1876 für das Gegenteil Anhalts punkte nachzuweisen. Im allgemeinen ist ja die Anschauung vorherrschend, daß ein Vergehen der »Trugbildung« (widerrechtlicher Nach bildung) nur dann als erwiesen dasteht, wenn sie das Künstler- Original unmittelbar vor sich gehabt hat. Diese Anschauung ist unvollständig und darum irrig. Die Trugbildung kann sich, wie weiterhin ersichtlich, ebensogut durch Zwischen glieder vollziehen, d. h. von irgend welchen unrechtmäßigen und rechtmäßigen Nachbildungen und Nachformungen. Darauf deutet auch § 5, Abschnitt 2 des obengenannten Reichs gesetzes hin: (Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:) Abschnitt 2. Wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. Auch stellt der Gesetzgeber selbst Nachbildungen hin, die von der Genehmigung des Urhebers rc. unabhängig sind. Wir finden sie in H 6 des angeführten Gesetzes: (Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:) Abschnitt 1. Die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne die Absicht des Verwertens angefertigt wird. Abschnitt 2. Die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst, oder umgekehrt. Die im Abschnitt 1 freigegebene Einzelkopie braucht nicht von Künstlerhand gefertigt worden zu sein, sie ist außer durch Zeichnung, Malerei, Stich, Meißelung rc. auch auf mechanischem Wege möglich (durch Photographie und Ab guß). Im Abschnitt 2 ist für die dem Vorbilde entgegen gesetzte Kunstform eine künstlerisch-freihändige Herstellung zwar erfordert, aber nur zu dem für uns seitwärts liegenden Zwecke, der plastischen Umbildung eine recht liche Eigenexistenz zu sichern. In diese tritt auch die plastische Gestalt des lebenden Modells ein, wenn eine Malerschöpfung ihr vorausgeht. Denken wir aber daran, daß eine Rückbildung dieser plastischen Gestaltung in ein Fläch enbild des Veranstalters letzter Endzweck ist —vielleicht durch Photographie rc. — so erscheint es für die Strafbarkeit des — gegenüber dem Maler- Originale — gewonnenen zweiten Flächenbildes ganz gleichgiltig, ob das plastische Zwischenglied künstlerisch oder mechanisch (recht- oder unrechtmäßig) zu stände gekommen ist. Es ist nicht erlaubt, dem ursprünglichen Maler- Erzeugnis und dessen berechtigten Vervielfältigungen aus dem Umwege der Plastik, oder deren Vertreter*), ein zweites Flächenbild entgegenzustellen. Diesem Verbote handelt der obige Amateur- oder viel mehr Jmitateur-Photograph zuwider. Er ist im gesetzlichen Sinne nur ganz und gar der Künstler, dem die plastische Umstellung eines Werkes der malenden Kunst nur zum Vor wände dient, um widerrechtlich eigennützige Zwecke zu ver folgen. Das will er allerdings nicht anerkennen; vielmehr begehrt er für seine sogenannte »Naturphotographie« Schirm und Schutz des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876. Dieser Zugehörigkeit ist er aber verlustig gegangen! Er hat nämlich mehr gcthan, als das, was er vorgiebt. Er ist gegenüber einer Malerschöpfung darauf ausgegangen, deren weibliches Urbild ausfindig zu machen. Dieses sogenannte »Natur erzeugnis« hat er aber nicht so photographiert, wie es sich ihm darbot, oder in einer von ihm selbst erfundenen Stellung; *) Wir treten ohne Vorbehalt in die Konsequenz ein, daß es strafbar ist, ein nach geschützten Kunstwerken gestelltes -lebendes Bild« als Photographie in den Handel zu bringen. vielmehr hat er es sich ganz nach der Erscheinung des Maler- Originals zurechtgemodelt, damit es dem letzteren gleiche oder ihm zum Verwechseln ähnlich werde. Ob dies Zwischenglied in freier Bildung vollzogen worden, oder durch Abguß, Abformung, Zurechtlegung, — ob dem Stoffe nach, aus Thon, Stein, Metall, Holz oder durch Hilfe des menschlichen Körpers, ob durch irgend welchen Künstler, Techniker oder Privatmann — das alles wird in der Rechtsprechung einen Unterschied nicht begründen. Es findet sich nicht eine Gesetzesstelle, in der für die künstlerisch plastische Umbildung nur der Fachkünstler als fähig zu er achten, die plastische Bildung nach dem ihr unterliegenden Stoffe, oder nach der mehr oder weniger dabei beteiligten Kunstfertigkeit, einzuschätzen wäre. Der Strafrichter wird vor allen diesen Nebendingen die widerrechtlich erfolgte Aneignung fremden geistigen Eigen tumes im Auge behalten und das daraus hervorgehende Er zeugnis zunächst für das Rcichskunstgcsetz reklamieren, — und zwar deshalb, weil eine Nach- und Umbildung mit der hervortretenden Absicht, auf die Empfindung (ästhetisch) zu wirken, thatsächlich stattgefunden hat. Wäre die am lebenden Menschen herausgebildete Form in ihrer Eigenschaft zwischen ästhetischer oder Gebrauchsform schwankend, jene also streitig, so würden vielleicht Sachverständige zur Mitentscheidung be rufen werden können. Dazu ist hier keine Veranlassung. Der Nachbildner wird, so befremdlich es auch erscheinen mag, als neuer Pygmalion, in seiner Schöpfung — in dem lebenden Bilde das plastische Kunstwerk anerkennen müssen. Weiterhin wird der Richter in Betracht ziehen, daß es ihm nicht daran lag, diese seine plastische Um bildung durch weitere plastische Vervielfältigungen auszu nützen, wozu er die Befugnis besaß, — sondern, daß er wohlbedacht nur auf die Hervorbringung eines Bildes hin operiert hat. Und, indem er zu diesem Zwecke eine Rückübertragung seines plastischen Erzeugnisses in das Gebiet des Flächenbildes unternahm und Vervielfältigungen des letzteren, als Konkurrenzobjekt gegenüber dem malerischen Kunsterzeugnis und dessen alleinberechtigten Nachbildungen, in den Handel brachte, hat er sich nach unserem Dafür halten des Vergehens der Trugbildung schuldig gemacht. Zur Kontrolle der Kontinuations listen. Zusammenstellung von im Jahre 1899 vollständig gewordenen Werken, deren Anfang 5 Jahre und länger zurückliegt, sowie von Fortsetzungen, in deren Erscheinen eine Pause von mindestens 5 Jahren eingetreten war, mit Einschluß von Ergänzungen, Registern u. s. w. (Letztes Verzeichnis siehe Börsenblatt, 1899, Nr. 99 u. 101.) Lobsrmann, Larl, Ilibliotbsoa Hassiaoa. Repertorium clsr landss- lrundliobsn Inttsratur kür den prenssisobsn kegisrungsbeLirlr Lasset. Nebst: Naebtrag 1. Lasset, Verlag von L. Lesslsr. 8". 1884—86. — Naebtrag 2 — 9. null letzter. Lasse!, Lelbstvsrlag des Herausgebers. 8". 1889—99. Lots, llirolsnsia. Ilrbundliobs tjusllsn ?ur 6ssebiobts Virols. 2. Ld. Lsx.-M. Innsbrneb, IVagnsr. 24.—. sVsr 1. Land ergebnen 1886 ebenda. 15.—.) Llbrsobt, N. L., und 0. 8. Visrov, Lsbrbueb der Navigation. Lür dis bönigl. prsuss. Navigations-8ebulsn bearbeitet. 7. Lull. Ln- bang. Hrsg. im Luktrags des bönigl. Ministeriums k. Handel n. dsvsrbs. gr. 8°. Berlin, L. v. vsobsr's Verlag. —.75. sllas Nauptvsrlr 7. Lull, ersebien 1893 ebenda 12.—; gsb. ^ 13.50.)
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