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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1900
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- 1900-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1900
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- Deutsch
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H. R. Sauerländer L Co. Verlag in Aarau. 3811 LarnilllunA' sobveUsrisobs'' KecLts^uellsn. 2. 8g,nä. 15 ./6 VsrbLväluvAOv «Ins sobwsiLsrisebsn Vsrsins küi? 8trg,k- unä 6skävAoisvvsssv. 2 60 -ß. Lsiiobts 6sr siä§. LLdrllcsv- v. LsrA^vsrlisivsxslrtvrsv. 3 ^ 20 Ferdinand Schöningh in Paderborn. 3842 Kurz, d. kathol. Lehre vom Ablaß vor u. zur Zeit des Auf tretens Luthers. 6 Seeböck, St. Paulus, der Heidcnapostel. 4 ^ 50 H. labrduobt.kdilosoxbis u. sxslrviativs Lbsvlochs. XIV.labrA. 9-E. Krieg, Lehrbuch der Pädagogik. 2. Ausl. 5^ 80-); geb. 7 Przggode, Konstruieren im altsprachlichen Unterrichte. 1 ^ 20 Uavgs, Lommsvtar Lv Oiosros ausgovLbltsu Lrieksn. 6a. 80 Ferdinand Schöningh in Paderborn ferner: 3842 Heumann, der Weltuntergang nach Bibel u. Astronomie. 2. Ausl. 25 o). Anton Schroll <ü- Comp, in Wien. 3838 Lin Nonumsutalbrunnsn unci ssins Lntstsbuvx. UrsA. von UsUmsr. 7 Schnster L Löffler Verlag in Berlin. 3839 üssamtausgabs von Uistrseüss Lrisksn. Hugo Stcinitz Verlag in Berlin. 3842 Halm, Laust Ln cts sitzols. 1 Nichtamtlicher Teil. Umschau im neuen Recht. (Vgl. Nr. 93. 105.) III. I. Kaufmann ist nach der, nur im Wortlaut, nicht im Wesen von Art. 4 der alten Fassung abweichenden Ein gangsbestimmung in Z 1 Abs. 1 der neuen Fassung, wer ein Handelsgewerbe betreibt; Handelsgewerbe ist nach Z 1 Abs. 2 der gewerbsmäßige Betrieb von Handels geschäften, unter denen, wie oben (S. 3158) erwähnt, zwei Gruppen zu unterscheiden sind. 1. Wer eines der in Z 1 aufgezählten, sich größtenteils mit den in Art. 271, 272 der alten Fassung genannten deckenden, nach ihrem Gegenstände bestimmten Grund- handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreibt, ist damit ohne weiteres Kaufmann; er wird es nicht erst durch die Eintragung seiner Firma in das Handelsregister, die er jedoch herbeizuführen verpflichtet ist (Handelsgesetzbuch 8 29). Von den in der neuen Fassung zu den früheren hinzu gekommenen Grundhandelsgeschäften sind hervorzuheben die Geschäfte der Lagerhalter (8 1 Z. 6), der Handlungsagenten und Handelsmäkler (8 1 Z. 7). Ihre Rechtsverhältnisse sind völlig neu geregelt worden: Das Handelsgesetzbuch alter Fassung enthielt über das Lagergeschäft keine allgemeine Bestimmung. Es berührte die Geschäfte der Handlungsagenten und Privathandels mäkler, ohne sie namhaft zu machen, in Art. 272 Z. 4; denn sie gehörten zu den dort genannten Vermittelungen oder Abschlietzungen von Handelsgeschäften für andere Per sonen und waren demnach im Falle gewerbsmäßigen Be triebes stets Handelsgeschäfte, also den allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts unterworfen; darüber hinaus gebrach es ihnen an einer einheitlichen Regelung. Das neue Handelsgesetzbuch enthält dagegen je einen besonderen Abschnitt über das Lagergeschäft (Buch 3. 5) und über Handlungsagenten (Buch 1. 7); es behandelt ferner in dem Abschnitt über Handelsmäkler (Buch 1. 8) nicht, wie das bisherige (Buch 1. 7), die amtlich bestellten, sondern ausschließlich die Privathandelsmäkler. Letzteres entspricht der Entwickelung, die das Mäkler gewerbe seit seiner Freigabe durch die Gewerbeordnung ge nommen hat. Amtliche Mäkler werden zur Vermittelung von Handelsgeschäften überhaupt nicht mehr bestellt und die ihnen verbliebenen amtlichen Funktionen haben teils eine gewerbliche Vermittlerthätigkeit nur zur Voraussetzung, wie die Mitwirkung der Kursmakler bei Feststellung der Börsen kurse (Börsengesetz 8 30), teils haben sie mit einer solchen überhaupt nichts zu thun, wie der ihnen zustehende (Börsen gesetz n. F. Z 34) freihändige Verkauf markt- oder börsen gängiger Waren und Wertpapiere an Stelle der öffentlichen Versteigerung, der z. B. zur Versilberung verpfändeter Wert papiere (Bürgerliches Gesetzbuch 8 1235 Abs. 2 vbd. m. 8 1221), SiebenunbseÄnWer Jahrgang. zum Selbsthülfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers (Handelsgesetzbuch K 373 Abs. 2), zum Deckungsverkauf und -kauf bei Fixgeschäften (Handelsgesetzbuch 8 376 Abs 3) statt haft ist. 2. Der Betrieb eines formellen Handelsgewerbes und eines land- oder forstwirtschaftlichen Neben gewerbes macht den Inhaber nicht ohne weiteres, sondern nur in Verbindung mit der Eintragung seiner Firma in das Handelsregister zum Kaufmann. Hier wie dort ist derselbe also vor seiner Eintragung nicht Kaufmann; aber im elfteren Falle ist er verpflichtet, die Firma eintragen zu lassen und damit Kaufmann zu werden, während dies im letzteren von seinem freien Belieben abhängt (Handelsgesetz buch 8Z 2, 3). 3. Auch mit diesen Bestimmungen ist die Kaufmanns eigenschaft noch nicht erschöpfend geregelt. Denn Kaufleute sind außerdem, wie schon nach bisherigem Recht, die Aktien gesellschaften (Handelsgesetzbuch 8 210 Abs. 2), Kom manditgesellschaften auf Aktien (Handelsgesetzbuch 8 320 Abs. 3), eingetragenen Genossenschaften (Genossenschafts- Gesetz 8 Abs. 2) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gesetz über solche vom 20. April 1892 8 13 Abs. 3). Sie sind Kaufleute ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Gewerbes oder auf die Form ihres Gewerbebetriebes; sie sind es lediglich mit Rücksicht auf ihre Organisation. II. Wie das bisherige, so unterscheidet auch das neue Handelsgesetzbuch zwischen Voll- und Minderkaufleuten, ohne freilich diese eingebürgerten Ausdrücke zu gebrauchen; wie bisher, so sind auch künftig Minderkaufleute den Vor schriften über Firmen, Handelsbücher und Prokuren nicht unterworfen (Handelsgesetzbuch Art. 10 8 4). Verändert aber haben sich die Kriterien, nach denen sich die Eigenschaft als Voll- oder Minderkaufmann bestimmt: Nach Art. 10 der alten Fassung waren u. a. Gastwirte, Trödler, Höker, Hausierer ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Gewerbebetriebes Minderkaufleute, andere Kaufleute nur dann, wenn ihr Betrieb nicht über den Umfang des Handwerkes hinausging. Nach 8 1 neuen Handelsgesetzbuchs ist die erste Gruppe weggefallen. Wie dasselbe keine (absoluten) Handels geschäfte ohne Gewerbsmäßigkeit des Betriebes mehr kennt, so legt es auch niemandem mehr die Eigenschaft als Minder kaufmann ohne Rücksicht auf den Umfang seines Gewerbes bei. Minderkaufleute sind vielmehr nur noch Hand werker und Kleingewerbtreibende. Von den Handwerkern scheiden überdies solche, deren Gewerbe in der Be- oder Verarbeitung von Waren für andere besteht, sowie Buchdrucker aus; denn sie sind, wenn ihr Betrieb nicht über den Umfang des Handwerks hinausgeht, nicht Minderkaufleute, sondern Nichtkaufleute (Handelsgesetz buch § 1 Z. 2, 9). Als Kleingewerbtreibende kommen die Inhaber von 512
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