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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1900
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- 1900-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1900
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formellen Handelsgewerben und von land- oder forstwirtschaft lichen Nebengewerben nicht in Betracht, weil sie nur im Falle des Großbetriebes Kaufleute, andernfalls Nichtkaufleute sind (Handelsgesetzbuch 88 2, 3). Handelsgesellschaften und die ihnen gleichstehenden juristischen Personen, z. B. eingetragene Genossenschaften, bedürfen einer Firma (Handelsgesetzbuch §8 105, 161, 182 Abs. 2 Z. 1) und sind deshalb stets Voll kaufleute (Handelsgesetzbuch 88 1 Abs. 2, 6. Abs. 2). Von den in 8 1 genannten Grundhandelsgeschäften werden z. B. die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie (Z. 3), die Bankiergeschäfte (Z. 4) und Schleppschiffahrtsunternehmungen (Z. 5) gleichfalls kaum als Kleingewerbe betrieben werden können. Demnach kommen als Minderkaufleute in der Haupt sache nur in Betracht (ähnlich Staub): Handwerker, die an geschaffte Waren zur Weilerveräußerung be- oder verarbeiten (Handelsgesetzbuch 8 1 Z- 1), kleine Händler, wie Trödler, Hausierer, Kolportagebuchhändler (Z. 1), gewöhnliche Fuhrleute und Schiffer (Z. 5), kleine Kommissionäre (Z. 6), Agenten und Mäkler (Z. 7), kleine Verleger, wie z. B. der Inhaber eines unbedeutenden Selbstverlages (Z. 8). Auch abgesehen von der grundlegenden Bestimmung in 8 4 des Handelgesetzbuchs, wonach die Vorschriften über Firmen, Handelsbücher und Prokuren nur auf Vollkaufleute Anwendung finden, ziehen sich durch das neue, wie durch das bisherige Recht allenthalben die Gegensätze zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann, Voll- und Minderkaufmann, außerdem zwischen ein- und beiderseitigen Handelsgeschäften. Da eine vollständige Aufzählung hier nicht angängig ist, mögen folgende Beispiele genügen: 1. Kaufmann und Nichtkaufmann. Für die Auslegung von Willenserklärungen eines Nichtkaufmannes ist nur die allgemeine Verkehrssitte (Bürger liches Gesetzbuch 88 133, 157, vgl. oben S. 3549), für die eines Kaufmannes ist außerdem der Handelsgebrauch maß gebend (Handelsgesetzbuch 8 346). Ein Nichtkaufmann hat bei der Erfülllung von Ver bindlichkeiten nur die im allgemeinen Verkehr erforder liche (Bürgerliches Gesetzbuch 8 276), ein Kaufmann hat, wenn auf seiner Seite ein Handelsgeschäft vorliegt, die Sorg falt eines ordentlichen Kaufmannes zu vertreten (Handels gesetzbuch 8 347 Abs. 1). Die Uebernahme einer Dienstleistung, der Herstellung einer Arbeit, der Nachweisung einer Gelegenheit zum Ver tragsschluß oder der Vermittelung eines solchen (Mäkler geschäft) giebt beim Fehlen einer besonderen Vereinbarung dem Nichtkaufmann nur dann einen Anspruch auf Ver gütung, wenn die Leistung den Umständen nach nicht ohne solche zu erwarten ist (Bürgerliches Gesetzbuch 88 612, 632, 653). Wenn ein Kaufmann solche Geschäfte in Ausübung seines Handelsgewerbes besorgt, so hat er unter allen Um ständen Provision und Lagergeld nach den ortsüblichen Sätzen zu fordern (Handelsgesetzbuch 8 354 Abs. 1). Ein Nichtkaufmann kann Darlehnszinsen nur auf Grund besonderer Vereinbarung oder Verzuges (Bürgerliches Gesetzbuch 88 608, 288), ein Kaufmann kann sie, und zwar in Höhe von 5 Prozent jährlich (Handelsgesetzbuch 8 352 Abs. 2), vom Tage der in Ausübung seines Gewerbes ge schehenen Gewährung des Darlehns an fordern (Handels gesetzbuch 8 354 Abs. 2). Eine allgemeine Pflicht zur Beantwortung von Ver tragsanträgen giebt es nicht; nur auf Grund der Ver kehrssitte oder des Handelsgebrauches kann, zumal bei dauern der Geschäftsverbindung, bloßes Schweigen möglicherweise als Annahme des Antrages auszulegen sein (Bürgerliches Gesetzbuch 8 157, Handelsgesetzbuch 8 346). Eine Ausnahme bestimmen 8 663 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 362 (Art. 323) des Handelsgesetzbuchs. Wer zur Besorgung ge wisser Geschäfte öffentlich bestellt ist (Gerichtsvollzieher, Auktionator, Kursmakler nach dem Vörsengesetz n. F. 8 34), oder sich öffentlich dazu erboten hat (Privatmäkler), muß nach allgemeinem bürgerlichen Recht die Ablehnung eines ihm zu gegangenen Auftrages dieser Art unverzüglich anzeigen; die Unterlassung aber verpflichtet ihn nur zum Schadenersatz und gilt nicht als Annahme des Auftrages. Dagegen gilt im gleichen Falle das Schweigen eines Kaufmannes, dessen Ge werbebetrieb die Besorgung fremder Geschäfte mit sich bringt, beim Bestehen einer Geschäftsverbindung mit dem Auftrag geber als Annahme; das trifft z. B. für den Kommissionär eines Buchhändlers zu. 2. Voll- und Minderkaufmann. Die von einem Nichtkaufmann verwirkte Vertrags strafe ist im Falle unverhältnismäßiger Höhe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabzusetzen (Bürgerliches Gesetzbuch 8 343), die von einem Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochene nicht (Handelsgesetzbuch 8 348). Ein Bürge, der Nichtkaufmann ist, hat gegen den Gläubiger im Zweifel die Einrede der Vorausklage, d. h. er kann die Leistung verweigern, so lange nicht der Gläubiger vergeblich die Zwangsvollstreckung wider den Haupt schuldner versucht hat (Bürgerliches Gesetzbuch 8 771); ist der Bürge dagegen Vollkaufmann und die Bürgschaft auf seiner Seite ein Handelsgeschäft, so steht ihm diese Einrede nicht zu (Handelsgesetzbuch 8 349, vgl. Art. 281). Die Bürgschaft des Nichtkaufmannes ist nur dann wirksam, sein Schuldversprechen oder Schuldanerkennt nis begründet nur dann eine selbständige, vom ursprüng lichen Schuldverhältnis unabhängige Verpflichtung, wenn das Versprechen oder Anerkenntnis (nicht auch dessen Annahme!) schriftlich erklärt worden ist (Bürgerliches Gesetzbuch 88 766, 780, 781). Für den Vollkaufmann genügt, wenn auf seiner Seite ein Handelsgeschäft vorliegt, die mündliche Form (Handelsgesetzbuch 8 350, vgl. Art. 317). In allen drei Beziehungen aber steht der Minder kaufmann dem Nichtkaufmann gleich (Handelsgesetz buch 8 351). 3. Ein- und beiderseitige Handelsgeschäfte. Alle Kaufleute können für Forderungen aus beidersei tigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit, — nicht wie aus einseitigen Handelsgeschäften, und wie Nichtkauf leute, erst vom Eintritt des Verzuges an (Bürgerliches Ge setzbuch 88 288, 289), — Zinsen beanspruchen (Handels gesetzbuch ß 353 —Art. 289). Die Höhe der gesetzlichen und der versprochenen Zinsen beträgt bekanntlich, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, nach bürgerlichem Recht 4 Prozent (Bürgerliches Gesetzbuch 8 246), nach Handelsrecht 5 Prozent, anstatt wie bisher 6 Prozent jährlich (Handelsgesetzbuch 8 352, Art. 287). Handelsrechtliche Zinsen zu 5 Prozent aber können nicht mehr, wie bisher (Art. 287), auf Grund aller, sondern nur auf Grund beiderseitiger Handelsgeschäfte und außerdem in solchen Fällen gefordert werden, wo das Handelsgesetzbuch ohne Bestimmung der Höhe eine Pflicht zur Verzinsung aus spricht (Handelsgesetzbuch 8 352); so in dem teilweise schon berührten Falle, wo ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Darlehn gegeben, Vorschüsse geleistet, Auslagen und andere Verwendungen gemacht hat (Handels gesetzbuch 8 354 Art 2). Ein Käufer, der die gelieferte Ware beanstandet, hat im Falle von Distanzgeschäften, anders als bisher nach Art.
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