264, 13. November 19SV. Nichtamtlicher Teil 8665 Nichtamtlicher Teil. Der interne und der internationale Schutz des Urheberrechts. mit besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen, Bedingungen und Förmlichkeiten in den verschiedenen Ländern der Welt. Von Professor Ernst Böthlisberger. (Fortsetzung ans Börsenblatt Nr. 196, 240, 243, 246, 248, 252, 259.) Nachdruck verboten. II. Schutzfristen, Schutzbedingungen und Förmlichkeiten ferner: Schwede n. GeschützteWerke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten I.WerkemitAutor- namen. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. 10 Jahre nach dem Tode des Künstlers für Kunst werke. 2. Werke, heraus- 50 Jahre nach der ersten gegeben von ju- Veröffentlichung. ristischenPersonen 3. Anonyme und pseudonyme Werke 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung zu Gunsten des aus dem Titel angegebenen Ver legers. Der Autor genießt den vollen Schutz (siehe unter 1), wenn er, während der ersten 50 Jahre, seinen Namen aus den: Titel einer neuen Auflage oder durch eine dem Justizministerium eingcreichte Erklärung und durch dreimalige Bekannt machung im offiziellen Änzeigeblatt nennt <s. Aufführungsrecht, unter 7>. Erteilung Be- des Schutzes merkungen I. Landesgesetz. Dieses findet An wendung auf die Werke schwedischer Autoren, ferner aus die von Fremden zum ersten Male im Königreich veröffentlichten Werke, endlich auf die in einem andern Staate veröffentlichten Werke (Werke einheimischer und nicht einheimischer Autoren), sofern das betreffende LandGegen- recht hält und sofern eine kgl. Verordnung dies regelt. ^ä 1. Die Fristen laufen erst vom 1. Ja nuar des auf die Veröffent lichung , den Tod rc. folgen den Jahres an. ä.ä 2. Ju ristische Per sonen: Die wissenschaft lichen Korpora tionen und an dere Gesell schaften und Vereine. 4. Nachgelassene Werke. 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. 5. Periodica Wie unter 1. Wissenschaftliche Bearbeitungen und litterarische Werke sowie andere Arbeiten von gewissen» Umfange, die in einer Periodischen Veröffentlichung erschienen sind, dürfen in andern ähnlichen Ver öffentlichungen nicht wiedergegeben werden, wenn an ihrer Spitze oder an der Spitze der Hefte der betreffenden Zeitschrift ein Vorbehalt gegen die Wiedergabe gemacht worden ist. II. Vertragsrecht. Schweden schützt die Werke dänischer und norwegischer Autoren; es hat einen Vertrag »nit Frankreich ge schlossen. Es genügt danach die Erfüllung der Förmlichkeiten im Ursprungslande. Hä 8. Die Photographieen geschützter Kunstwerke bleiben ebenso lange wie letz tere geschützt. 6. Uebersetzungs- recht. 2 Jahre nach der ersten Veröffentlichung und, wenn innerhalb dieser Frist eine Uebersetzung erscheint, Verlängerung un» weitere 8 Jahre. Der Autor hat sich das Uebersetzungs- recht auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes vorzubehalten. 7. Aufführungs recht. 5 Jahre nach dein Tode des Autors, aber nur: 5 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder Ausführung, wenn der Autor seinen Namen nicht genannt hat. Um gegen öffentliche Ausführung ge schützt zu sein, müssen die veröffent lichten musikalischen Werke auf dem Titelblatt oder au der Spitze den Vor behalt des Aufführungsrechtes tragen. 8. Photographieen. 5 Jahre nach dem Jahre, in welchem das Bild zu erst veröffentlicht wurde. Zur Erlangung des Schutzes muß der Photograph bei der Veröffentlichung des Werkes jedes Exemplar mit der klaren Angabe seines Namens oder seiner Firma, seines Domizils oder des Ortes, wo er seine Industrie ausübt, und des ersten Erscheinungsjahres ver sehen. Domizil und Firma können auch auf dem Karton oder dem Objekt, auf welchem das Bild figuriert, angebracht werden. 1181