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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1900
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- 1900-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1900
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- Deutsch
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260, 8. November 1900. Nichtamtlicher Teil. — Sprcchsaal. 8679 llistoirs st göograplus. 6snealogis. Lnmismatiguo. durispru- dsnos st droit publio. Ibeologis. Dbilosopbls. lnvguistiguo st st littsraturs. kbllologis olassigus. Dibllograpbls. Lss-ux-^it». Llanusorlts. Lküokss. Vimbrss-xosts. Lrmoirss. Oatrriogus dss bibliotbsguss äs L1>l. d. 6. van dsr 8oop, 8. 8. -V 8Iuls, 8. 8. d. Üallavdat 8ust, 8. L. Orostzamp st d'autres. I. partis. 8". 182 p. 3092 vrs. Vente äs 12 au 17 novsmbrs 1900 ebsr Lurgsrsdijlr L 8isrmans ä Ds^ds. 6ssodäkts-Lsriobt dsr üotbaisobsn Vsrlagsavstalt vor mals Drisdriolr Lvdrous ksrtbss, LIetisv-OessIIsobakt, vom I. duli 1899 bis 30. duni 1900. 4". 8 8. 6otba, Druole von Lrisdriob Lvdrsas Dsrtbss. Dsutsobs Duebbandslsblättsr. lllusirlrts ^lonatssobrikt kür Oueb- uvd Luvstbandsl, grapbisolis lvdustris und graxbisebs Luvst. Redaktion: Walter 8sioüov, 8ad - Lösen. Verlag: Llbin 8obirmsr iv Laumburg (8aals). 1. dabrgang, 1. 8okt (Ok tober 1900). 4". 30 8. mit Dsbrbsilagsn und Vsrlangrsttsl. Inbalt: 8bsr xbotograpbisobs Industris uvd ibrs Lsdsutung kür dev modsrnsn 8andsl. — klodsrnsr Duobsebmuek, vov Lmil Lübns. — Die 8strmasobins vvd der Luobvsrlag. Live Lsitgsmässs Lstraobtung. — Lrisdriob dsr Dnxsitgemässs. 2ur Lrinnsruvg an Lisirsobss lodsstag. Llit Dortrait. — Llsins Nittsilungsn uvd dtnreigen. 8ar-8ortimsnts-Latalog 1901 (XXXIV. dabrgang) vov 8. 8taaok- mann iv 8sipLig. Nanuskript kür Luob- uvd Uusikalisn- bündlsr. Lusgsgsbsn am 5. Lovsmbsr 1900. I. Düobsr uvd Ltlantsn (sinsolilisssliob 8olrulbüebsr uvd 8ebu8vu.ndbvrt.sn). II. Nusikalisn. 8sx.-8". X, 328 8. mit 7 Dsilagsn. 6sb. Illustrirtsr Drospekt (gr. 8". 32 8. m. Dildsrv) rum -llandbucb des Dautsobniksrs. Lins übsrsiebtliobs 2usammsnstsIIung dsr uv Daugsvsrksobulsn gspüsgtsn teebvisebsn 8sbrkäobsr. linker Nitwirkung vov erkabrenen Lauge v/erksssbulisbrern brsg. vov 8ans Isssl. 12 8ds. 8sx.-8". 8sixxig, 8srnb. Lrisdr. Voigt.- Xsbst sivsm Vsrreiebnis smpkeblsnsvvsrtsr Worbs kür das Laugsvsrbs uus dsmsslben Vsrlag. -Lothringia-, Verein jüngerer Buchhändler in Metz. — Wie in früheren Jahren, so beabsichtigt der Verein auch für das kommende Wintersemester durch eine Reihe von Vorträgen seine Bestrebungen für die Weiterbildung und geistige Anregung seiner Mitglieder zu verwirklichen. Zunächst soll monatlich ein Bortrag gehalten werden, und es haben bereits mehrere Mitglieder und Gönner des Vereins ihre Mitwirkung zugesagt. Folgende Vorträge sind bis jetzt in Aussicht gestellt: 1. Die soziale Lage der Handlungsgehilfen im Mittelalter, 2. Der Handlungsgehilfe und das neue Handelsgesetzbuch, 3. Die elsässiche Litteratur von Anfang des Jahrhunders bis 1870, 4. Das deutsche Drama am Ende des Jahrhunderts, 5. Die elsässische Geschichtsschreibung im 19. Jahrhundert, lieber weitere Vorträge wird später ausführlich berichtet werden. Auf vielseitigen Wunsch werden auch französische Konversations abende eingeführt, um den nach Metz kommenden Kollegen Ge legenheit zu geben, sich in der französischen Sprache auszubildcn. Vortrags- und Konversationsabende finden im Vereinszimmer der »Lothringia-, Restauration -Zum alten Römer-, statt. Firmenschilder in Vorgärten. Entscheidung des königlich preußischen Ober-Verwaltungsgerichts (mit geteilt von Oberverwaltungsgerichtsrat v. Schultzenstein, Berlin, in der Deutschen Juristenzeilung vom 1. November 1900). — -Die zwischen der Straßeniluchtlinie und der Baufluchtlinie liegende Fläche, der Vorgarten, ist als Gartenland zu ver wenden und in dieser Verwendung dauernd zu unterhalten; es ist dies zwar im Gesetze (H 1 Absatz 4 des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875) nicht bestimmt aus gesprochen, aber stillschweigend vorausgesetzt. Da im vorliegenden Falle allgemein gütige polizeiliche Vorschriften, welche auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorschrift die Verpflichtung zur Ausgestaltung und Unterhaltung der Vorgärten näher regeln, nicht getroffen sind, so muß unter Berücksichtigung der thatsächlichcn Verhältnisse geprüft werden, ob die polizei liche Auflage, das Schild zu entfernen, in dem Gesetze seine Stütze findet. Dann aber kommt entscheidend in Betracht, daß das Schild des Klägers in seiner ungewöhnlich großen Fläche, nach der Art der Anbringung und der Stellung zur Straße dem Geschäftszwecke des Klägers — und zwar einer besonders auf fälligen Empfehlung seines Gewerbebetriebes — mithin einer Auf gabe dient, die der Standort des Schildes als Vorgarten nicht er füllen soll und nicht erfüllen kann, ohne seiner Bestimmung ver lustig zu gehen, sich dem Auge des Beschauers als Gartenland darzustellen und lediglich der gärtnerischen Benutzung gewidmet Llüenundlechilisttr Jahrzang. zu sein. Auch ist der Cinwand nicht begründet, daß jedenfalls nicht die Beseitigung, sondern nur die Verkleinerung des Schildes auf das für zulässig erachtete, dem Kläger zu bezeichnende Maß habe gefordert werden dürfen. Denn die Polizei ist nicht ver pflichtet, bei ihrem Einschreiten gegen polizeilich unzulässige Vor kehrungen an Stelle des zur Entfernung Verpflichteten sich darüber schlüssig zu machen, welche Anlage etwa der Beanstandung nicht unterliegen würde.- (Urt. IV. 293 v. 19. Februar 1900.) Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Der Kaiser von Oesterreich hat dem Schriftsteller Hofrat Professor Arthur Achleitner in München das Ritterkreuz des Franz-Josephs-Ordens verliehen. Gestorben: am 3. November der Buchhändler Herr Albert Stichtenoth in Wolfenbüttel, Inhaber der dortigen angesehenen Buch handlung seines Namens. Der nach längerem Leiden Verstorbene hat am 1. April 1856 das Sortiment der dortigen L. Holle'schen Buchhandlung über nommen und unter der Firma seines Namens in treuer, ehren voller und erfolgreicher Berufsarbeit weitergeführt. Gestorben: am 4. November ganz unerwartet in Wiesbaden der Verlags buchhändler Herr Georg Stille aus Berlin. Der Verstorbene stand ini einundsechzigsten Lebensjahre. Er begann seine geschäftliche Selbständigkeit mit Uebernahme des großen Sortiments von Schneider L Co. in Berlin, das er seit 1862, zuerst in Gemeinschaft mit Dr. Gustav van Muyden, später allein, bis 1871 geführt hat. 1872 eröffnete er eine Verlags buchhandlung unter der Firma seines Namens, die er bis zu seinem unerwarteten Ende, seit 1894 in Teilhaberschaft mit seinem Sohne, erfolgreich geleitet hat. Daneben gründete er eine Eisenbahnbuchhandlung, die in großem Maßstabe den Verkauf von einschlägiger Litteratur an vielen größeren und mittleren Bahn höfen des deutschen Eisenbahnnetzes betreibt. Mit Georg Stille ist ein ungewöhnlich begabter, kenntnisreicher und geschäfts tüchtiger Kollege aus dem Leben geschieden, der die höchste und edelste Auffassung von seinem Berufe hatte und ihr in rastlosem Sinnen und Schaffen genugzuthun strebte. Die Nachricht von seinem unerwarteten Ableben wird in weiten Kreisen des Buch handels, des litterarischen, künstlerischen und geselligen Lebens aufrichtiger Trauer begegnen. (Sprechsaal.) Schaukästen. Anfrage. Ich hatte zwei Schaukästen mit baupolizeilicher Erlaubnis an beiden Seiten des Schaufensters angebracht, und zwar ohne Erlaubnis des Hauswirts. Nachdem sie sechs Wochen lang ge hangen hatten, kam der Wirt und nahm sie ab. Hat dieser hierzu ein Recht? Im Kontrakte habe ich nichts ausbedungen. Gehören die Schaukästen zu einem Betriebe der Buchhandlung ? X. Antwort der Redaktion. — Wir bitten um Aussprache und wiederholen inzwischen aus dem Börsenblatt 1899 Nr. 292 voni 16. Dezember folgenden kleinen Bericht über ein gericht liches Urteil, das den gleichen Fall betraf: Der Vermieter eines Ladens in Berlin hatte gegen den Mieter des Ladens im Klagewege die Forderung erhoben, der Mieter solle die vor dem Laden von ihm angebrachten Schau kästen entfernen. Er wurde mit folgender Begründung abge- wiescn: -Das Mietrecht der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf das Innere der gemieteten Räume, sondern auch auf deren Außen seite. Die Verklagten hatten also ohne weiteres das Recht, die Außenseite ihres Ladens, auch ohne Genehmigung der Klägerin, mit ihrem Firmenschild oder einem Schaukasten zu ver sehen. Der Mieter eines Ladens, als derjenige, dem dessen Aus nutzung zu seinen gewerblichen Zwecken, zum Betriebe eines offenen Warengeschäfts, entgeltlich eingeräumt ist, muß in den Stand gesetzt werden, soviel wie irgend möglich das Publikum auf Art und Preis der in dem Laden angebotcnen Sachen aufmerksam zu machen. Dies geschieht zweckmäßig durch eine möglichst umfassende Ausstellung von Waren. Ein Schaukasten, der solche enthält, ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und zu fesseln. Der hohe Mietzins deutet übrigens auch darauf hin, daß bei seiner Bemessung ein möglichst ausgiebiges, nicht nur den inneren Raum, sondern auch die Außenseite umfassendes Benutzungs- recht beiderseits beabsichtigt gewesen ist.« 1158
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