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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1900
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- Deutsch
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9190 Nichtamtlicher Teil. 271, 22. November 1900. richtsgebrauch« einzuschalten »oder zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck.« Begründung: Die Korporation der Berliner Buch händler schließt sich der ausführlichen Begründung des außerordentlichen Ausschusses des Börseuoereins der deut schen Buchhändler zu Leipzig (Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1899, Nr. 249) in allen Stücken an. Sie glaubt indessen noch besonders heroorheben zu sollen, daß in gleichem Maße, wie der Schriftsteller durch den Ab druck einzelner Gedichte, Aufsätze und dergleichen in einem Werke »zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck« ge schädigt wird, dies auch auf den Verleger des Original werkes zutrifft. Die Vertretungen der Buchhändler sind indessen der Meinung, daß die Schädigungen — wenn solche in der That vorhanden sein sollten — von den Schriftstellern wie von den Verlegern im Interesse der Entwickelung des geistigen Volkslebens willig getragen werden müssen. Zu K 32. Die Streichung dieses Paragraphen und die sinngemäßen Abänderungen aller Bestimmungen, die sich auf ihn beziehen, wird erbeten. Begründung: Die Begründung des Entwurfes (14. S. 40, 41) betreffs einer höheren Schutzfrist für Werke der Tonkunst gegenüber Schriftwerken, Vorträgen und Ab bildungen erscheint nicht gerechtfertigt. Es hat sowohl Schriftwerke, wie Tonkunstwerke gegeben, die erst Menschen alter nach dem Tode der Urheber zu allgemeiner Geltung und Verbreitung gelangt sind. Es waren dies indessen Ausnahmen, und es dürste nicht zulässig sein, auf Grund solcher immerhin seltenen Ausnahmen für den einen oder den anderen Teil die Regel begründen zu wollen. Eine Schutzfrist für die ganze Lebenszeit des Schriftstellers, wie des Komponisten und für ihre Erben noch dreißig Jahre nach dem Tode erscheint völlig ausreichend. Zu tz 40 wird gebeten, auch den fahrlässigen Nachdruck unter Strafe zu stellen, falls nicht der Veranstalter des Nach druckes auf Grund entschuldbaren thatsächlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat. Die Strafe für den fahrlässigen Nachdruck dürfte nur in einer nicht zu harten Geldstrafe bestehen, deren Umwand lung in Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist. Begründung: Es wird stets sehr schwierig, wenn nicht unmöglich sein, jemandem nachzuweisen, daß er vor sätzlich Nachdruck geübt hat. Das Gesetz vom Jahre 1870 hat auch den fahrlässigen Nachdruck unter Strafe gestellt. Eine Aenderung dieses Zustandes erscheint nicht angebracht. Zu 88 44. 45, 46 wird gebeten, die harten Strafen erheblich herabzusetzen, ebenso im 8 45 die Umwandlung einer Geldstrafe in Freiheitsstrafe auszuschließen. Zu G 64 Absatz 2 wird gebeten, die Frist, innerhalb deren Formen, Platten rc. benutzt werden können, von drei Monaten auf drei Jahre zu erweitern. Begründung: Die Frist von drei Monaten für die Benutzung der Formen, Platten, Steine und Stereotypen ist viel zu kurz bemessen. In sehr vielen Fällen ist es nicht möglich, den Bedarf an Exemplaren innerhalb dieser kurzen Frist zu bestimmen. Bei einer so kurzen Frist bestimmung dürften auch für das Schulwesen schwere Uebelstände und Schädigungen unvermeidlich sein. Durch den Entwurf wird die dauernde Fortbenutzung mancher Werke, insbesondere der Volksschul-Lesebücher — vielfach unmöglich gemacht Die Fertigstellung neuer derartiger Werke wird aber ziemlich geraume Zeit beanspruchen. Dürfen nach Ablauf von drei Monaten die Formen rc. zum Neudruck nicht mehr benutzt werden, so liegt die Gefahr nahe, daß es an dem notwendigen Unterrichts- Material gebrechen wird. Es sei gestattet, an dieser Stelle eine Bitte zu 8 64 Absatz 3 bezüglich des besonderen Stempels vorzutragen, deren Erfüllung allerdings sich nicht im Text des Gesetzes, sondern bei den Ausführungsvorschriften ermöglichen läßt. Sie geht dahin, daß ein möglichst kleiner Stempel an gewandt werde, daß die Stempelung so schonend wie möglich und an einer Stelle erfolgt, die sich der Aufmerksamkeit des Publikums thunlichst entzieht. Wenn der Z 64 des Entwurfes Gesetz wird, so dürfte es sich um die Ab stempelung sehr kostbarer Werke in vielen Hunderttausend Exemplaren handeln. Alle meist reich mit Abbildungen versehenen sogenannten Anthologieen würden der Abstem pelung verfallen. Wird die Stempelung nicht sehr vor sichtig an einer ganz unauffälligen Stelle vorgenommen, so wird das Werk vollständig unverkäuflich. Es würden ganz außerordentlich hohe Beträge vernichtet werden. Zu K 65 wird der Wunsch ausgesprochen, daß die Teilung des Reingewinns nur auf solche Exemplare sich be ziehen soll, die nach dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist neu gedruckt worden sind Begründung: Es erscheint nicht gerechtfertigt, daß dem Urheber für solche Exemplare seines Werkes, die inner halb der bisherigen Schutzfrist hergestellt worden sind und für die er das vereinbarte Honorar bereits empfangen hat, die Hälfte des Reingewinns gezahlt werde. Dagegen dürfte es der Billigkeit entsprechen, daß er an dem Gewinn in irgend einer Form beteiligt wird, der aus dem Neudruck von Exemplaren innerhalb der Verlängerung der Schutz frist sich herleitet. Zu 8 36 u. Es wird gebeten, dem 8 36 einen neuen 8 36a folgen zu lassen des Inhalts: »Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berech tigten Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.« Begründung: Wenn der Urheber eines Werkes ge storben ist, ohne Rechtsnachfolger zu hinteclassen, wird es sich darum handeln, die Urheberrechte für die Allgemeinheit möglichst nützlich zu verwerten. Es dürfte aber keinem Zweifel unterliegen, daß die beste Verwertung in der völ ligen Freigabe dieser Rechte, in der Ermöglichung recht vieler, guter und billiger Ausgaben der Werke des Ver storbenen gesucht und gefunden werden muß. Der Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht ist dem Hauptausschuß zur Begutachtung übergeben worden. Dieser — unter Zuziehung und freundlicher Mitwirkung der Herren Kommerzienrat Hugo Bock, Hermann Heyfelder und Hofkunsthändler E. Qu aas hat den Entwurf eingehend durchberateu und Abänderungsvorschläge den: Vorstande unterbreitet. Selbige machen zur Zeit noch die Runde unter den Vorstandsmitgliedern. Sobald als thunlich wird sich der Vorstand mit dem Entwurf befassen und den zuständigen Behörden bezw. Körperschaften eine bezügliche Eingabe unter breiten. Auf eine nach Beschluß der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu Leipzig an den Herrn Reichskanzler gerichtete Eingabe in Angelegen heit der Rechtschreibung ist die Antwort eingegangen, daß diese Eingabe dem Königlich Preußischen Minister der geist lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zur wei teren Behandlung übergeben worden sei. Der Vorstand des Börsenvereins beschloß, sofort nach Eingang dieser Antwort dem Königlich Preußischen Kultusminister vr. Studt die Bitte um eine Audienz vorzutragen und den Verein der Buchhändler zu Leipzig wie auch die Korporation der Ber- > liner Buchhändler aufzufordern, sich an dieser Audienz durch
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