HZ 274, 26. November 1S00. Nichtamtlicher Teil. 9351 Nichtamtlicher Teil. Der interne und der internationale Schuh des Urheberrechts. mit besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen, Bedingungen und Förmlichkeiten in den verschiedenen Ländern der Welt. Von Professor Ernst Rökhlisberger. rr-Hdr-ck o,rl>o,e». (Schluß (statt Fortsetzung) aus Börsenblatt Nr. 196, 240, 243, 246, 248, 252, 259, 264.) II. Schutzfristen, Schutzbedingungen und Förmlichkeiten ferner: Tunis. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autor namen. 2. Periodica. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. do. do. I. Landesgesetz. Dieses findet Anwendung auf die zum ersten Male in Tunis veröffentlichten Werke, welches auch die Nationalität des Autors sei, ferner aus im Auslande veröffentltchteWerke, sofern ein diplomatischer Ver trag existiert. Gegen Wiedergabe in einer anderen Zeitung sind nur die jenigen Zeitungsartikel ge schützt, welche einen besonde ren Vermerk tragen, daß die Wiedergabe untersagt ist. 3. Uebersetzungsrecht. do. do. 11. Vertragsrecht. Tunis ist sowohl der Ber ner Uebereinkunst wie der Zu satzakte und der Deklaration beigetreten. Türkei. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autor namen. 40 Jahre nach der Ver öffentlichung und je denfalls während der Lebensdauer des Au tors. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. 3. Nachgelassene Werke. 40 Jahre nach der Ver öffentlichung. 4 Jahre zu gunsten derjenigen, die nach- gelasseneWerkegroßen Formates veröffent lichen. Wenn ein Werk, für dessen Druck ein Privilegium ge währt wurde, innerhalb l'/z Jahre nicht vollständig ge druckt ist, und zwar durch die Schuld des Eigentümers, so wird das Privilegium anul- liert und kann einem Dritten übertragen werden. Kein Werk kann ohne Ge nehmigung des Unterrichts ministeriums gedruckt werden. Sofort nach dem Drucke hat der Drucker dem Ministerium schriftlich den Titel des Wer kes und die Anzahl der Exemplare anzugeben. Zwei derselben müssen vor der Ver öffentlichung dem genannten Ministerium und in der Pro vinz der Lokalregierung ein gereicht werden. Diese Hin terlegung ist zu begleiten mit einer vom Drucker unter schriebenen Erklärung, worin der Titel des Buches und die Anzahl der gedruckten Exem plare angegeben ist. Landesgesetz. Dieses bezieht sich nur auf in der Türkei gedruckte Werke und auf Beziehungen der Eingeborenen unter sich oder zu Fremden. Anstände unter Frem den werden durch die Konsulargerichtsbar keit geregelt. ^.ä4 Die Rechte des Uebersetzers dauern 20 Jahre. 4. Uebersetzungsrecht. Wie unter 1. Auf sein Gesuch erhält der Autor das Privilegium, eine nicht autorisierte Uebersetzung verbieten zu dürfen, sofern er sich das Uebersetzungsrecht durch einen ausdrücklichen Vorbehalt, sei es in der Vor rede oder auf dem Umschläge oder anderswo im Werke, ge wahrt hat. ! StklienimdsechMter Iabrcwiia. 1245