Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001126
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190011266
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001126
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-11
- Tag1900-11-26
- Monat1900-11
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9352 Nichtamtlicher Teil. HS 274, 26. November 1900. Ungarn. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be merkungen 1. Werke mit Autvr- namen. 2. Werke, herausbe geben von einer ju ristischen Person. 3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Pcriodica. 6 Uebersetzungsrecht. 7. Aufführungsrecht. 50 Jahre nach dem Tode deS Autors. 30 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. 50 Jahre nach der ersten Ausgabe oder Auf führung zu gunsten des Verlegers oder, ist dieser nicht genannt, der auf dem Werke angegebenen Beauftragten. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. Das zwischen dem 45. und 50. Jahre veröffentlichte Werk ist noch 5 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt. 50 Jahre nach dem Tode des Autors für dieSamm- lungen von Reden, aber mit Benutzungsfrist von 5 Jahren. Wie unter 1. 5 Jahre nach dem ersten Erscheinen der autorisier ten Uebersetzung, die bin nen 3 Jahren nach dem Jahre der Veröffentli chung des Originals zu erscheinen hat, und bin nen 6 Monaten, wenn es sich um ein scenisches Werk handelt. Wie unter 1. Diese Werke sind nur dann völlig geschützt, wenn der wahre Autor name oder der litterarische Name auf dem Titel oder unter der Widmung oder am Schluß der Vorrede steht oder aus dem (Kunst-)Werk ange bracht ist. Das Werk muß das Datum der ersten Herausgabe tragen, damit der Schutz von 50 Jahren von diesem Datum an laufen kann; diese An gabe ist nicht nötig bei nicht her ausgegebenen, obwohl aufgeführten dramatischen, musikalischen und dra matisch-musikalischen Werken. Ver öffentlicht der Autor sein Werk während dieser Frist unter seinem wahren Namen, so erlangt er vollen Schutz (siehe unter 1), wenigstens für sein Aufführungsrecht. Die Sammlungen von Reden müssen längstens bis 5 Jahre nach dem Tode des Autors erscheinen, um 50 Jahre geschützt zu sein. Litterarische und wissenschaftliche Aufsätze und größere Mitteilungen, welche in Zeitungen oder Zeitschriften erscheinen, dürfen nicht frei wieder gegeben werden, wenn an deren Spitze das Verbot deS. Nachdrucks steht. Der Autor muß sich das Ueber setzungsrecht für alle Sprachen oder bestimmte Sprachen auf dem Titel oder zu Beginn des Originalwerkes Vorbehalten. Die Uebersetzung ist innerhalb eines Jahres vom Ende des Jahres an, in welchem das Ori ginal erschien, zu beginnen und inner halb 3 Jahre nach dem gleichen Zeitpunkt zu vollenden; bet scenischen Werken muß jedoch die Uebersetzung 6 Monate nach Erscheinen des Ori ginals fertig sein. Um gegen die unbefugte Aufführung musikalischer Werke geschützt zu sein, hat der Komponist sich das Auf führungsrecht auf dem Titel oder zu Beginn des Werkes vorzubehalten. Um den vollen Schutz (siehe unter 1) zu erlangen, hat der Autor feinen Namen in ein vom Ministe rium des Handels und der Industrie geführtes Register eintragen zu lassen. Diese Eintra gungen werden ver öffentlicht. Beglau bigte Auszüge aus deni Register werden angefertigt. Der Beginn und die Vollendung der Ueber setzung müssen in das oben erwähnte Re gister innerhalb der nebenan angegebenen Fristen eingetragen werden. I. Landesgesetz. Dieses findet auf die Werke der Ungarn, selbst auf die im Aus lande erschienenen, An wendung, aber,bloß auf solche Werke von Aus ländern, welche bei un garischen Verlegern herauskommen oder die solche Fremde zu Ver fassern haben, welche während wenigstens 2 Jahre ihren dauern den Wohnsitz in Un garn haben und dort ununterbrochen Steu ern zahlen. II. Vertragsrecht. Ungarn hat einen Vertrag mit Oester reich geschlossen und zusammen mit dieser Retchshälfte Verträge mit Deutschland, Frankreich, Großbri tannien und Italien. Die in Ungarn vor geschriebenen Förm lichkeiten können von den österreichischen Au toren durch Eintra gungen in ein vom Handelsministerium in Wien geführtes Re gister erfüllt werden. Die französischen Autoren sind in Un garn geschützt, wenn sie ihre Werke in Wien beim Ministerium des Auswärtigen Anträ gen lassen, dagegen haben nach den Ver trägen die deutschen, englischen und ita- lienifchen Autoren neben den Förmlich keiten des Ursprungs landes ausdrücklich die das ungarische Gesetz vorschreibt, zu beob achten. (Der Vertrag mit Deutschland ist gegen wärtig noch nicht rati fiziert). ^.ck 1. Die Schutzfristen lausen vom 1. Januar des auf die Ver öffentlichung des Originals, der Ueber setzung und auf den Tod des Autors folgen den Jahres. ^ck 2. Ju ristische Perso nen; Akade- mieen, Universitäten, Korporationen, Erziehungsin stitute. 8. Photographieen. 5 Jahre vom Ende des Jahres an, in welchem der Abzug oder die Nach bildung der photographi schen Aufnahme zuerst erschien oder die photo graphische Originalauf nahme erfolgte. Als Bedingung des ausschließlichen Rechts gilt, daß auf jedem Exemplar Name oder Firma und Wohnort des Urhebers oder Herausgebers der Ori- ginalaufnähme, sowie das Kalender jahr stehen, in welchem die befugten Abzüge oder Nachbildungen zuerst er schienen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder