Venezuela. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autor immen. 2 Anonyme und Pseu donyme Werke. 3. Nachgelassene Werke. 4. UebersetzungSrecht. Ewige Schutzdauer. Ewige Schutzdauer zu grinsten des Ver legers. Ewige Schutzdauer zu gunsten der Erben oder Rechtsnachfolger der Autoren. Ewige Schutzdauer. DerAutormutz seine Autor schaft gesetzlich beweisen, um in den Besitz der Autorrechte zu gelangen, welche, so lange sein Name nicht bekannt ist, dem Verleger zuerkannt sind. Um den Schutz des Ur heberrechtsgesetzes erlangen zu können, mutz der Autor, Ueber- setzer oder sein rechtmäßiger Rechtsnachfolger, bevor er das Werk drucken, stechen oder li thographieren lätzt, dem Gou verneur des Bundesbezirkes oder dem Präsidenten des be treffenden Staates ein Gesuch mit Angabe des Titels des Werkes oder der Komposition einreichen und darin die Ein tragung des Werkes und die Ausstellung eines Schutzbrie fes (pntsnte) verlangen. Der Präsident oder Gouver neur läßt den Gesuchsteller in seiner Gegenwart schwören, daß das Werk weder im Jn- lande noch im Auslande ge druckt, gestochen oder litho graphiert worden ist. Nach Ablegung dieses Eides wird der Titel in ein Register ein getragen, das vom Amte des Gouverneurs des Bundesbe zirkes oder vom Amte jedes Präsidenten der Einzelstaaten gehalten wird; mit dem Titel werden eingetragen der Name und Vorname des Autors, Ort und Jahreszahl des Druckes, die Auflage, Bände zahl, das Format und die Seitenzahl. Ans Grund der Eintragung stellt der Präsi dent oder Gouverneur dem Gesuchsteller einen gestempel ten Schutzbrief aus Stempel papier aus, der aus der Rück seite des Titelblattes abgedruckt werden mutz. Der Eigentümer des Werkes hat zudem 6 Exem plare bei der Registerbehörde zu htnterlegen. Taxe: Keine. Bet Gravüren, Lithogra phien, architektonischen Plänen und Karten werden die Titel eingetragen. Am Fähe sol cher Werke wird folgender Ver merk angebracht: «Nach Gesetz eingetragen-, darunter die Un terschrift der Behörde. Dix Schutzbriefe werden im Amts- 'blatt veröffentlicht. I. Landesgesetz. Dieses bestimmt die geschützten Autoren nicht näher. Art. 37 sieht vor, daß die Re gierung mit befreunde ten Nationen beson dere Verträge ab schließen kann, ohne jedoch Rechte einzu räumen, welche die von Venezuela gestatte ten übersteigen oder abändern. II. Vertragsrecht. Ein Litterarvertrag mit Salvador vom 3. Nov. 1891 ist noch nicht ratifiziert. 2. Geschützt sind ebenfalls die Verleger nicht her ausgegebener Werke ohne bekann ten Eigentümer, bis dieser seine Rechte auf befugte Weise geltend macht.