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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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9354 Nichtamtlicher Teil. 274, 26. November 1900. Vereinigte Staaten N.-N. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungcn Förmlichkeiten 1. Werke mit Autor namen. 28 Jahre vom Tage der Eintragung des Titels des Werkes an. 14 Jahre neue Frist zu gunsten des Au tors, seiner Witwe und seiner Kinder, vorausgesetzt, daß 6 Monate vor Ab lauf der ersten Frist der Titel neuerdings eingetragen und zwei Exemplare hinterlegt werden und daß der Auszug aus dem Ein tragungsregister in nerhalb 2 Monate vom Tage der Schutz erneuerung an in einer oder mehreren amerikanischen Zei tungen 4 Wochen lang veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung eines Werkes, dessen Titel einge tragen worden, hat in einer nicht allzu langen Spanne Zeit zu geschehen (in a, raasonabls tiurs). Vor der Veröffentlichung und Verbreitung ist 1. an den Inbrarian ob (lonAi-sss, Ooxz-ri^bt Os- partmsnt, Inbrarv ok Oon- Arsss, IVasbinAton, O. 0. ein Eintragungsgesuch — For mulare werden gratis ver teilt — zu richten, welches genau die Natur des zu schützenden Werkes anzugeben hat, ferner, wenn es sich um Bücher, Chromos, Lithogra phien und Photographien han delt, den Herstellungs- und Druckort in den Vereinigten Staaten; sodann die Natio nalität des Autors, den Na men und die genaue Adresse der Person, welche Inhaber, Eigentümer des Urheberrechts, oopvr lAlrt, zu sein erklärt; die Angabe, ob der Schutz von dem Gesuchsteller in der Eigenschaft als Autor oder als Eigentümer (Inhaber deS oop/rr^pt) nachgesucht wird; endlich den wahren Na men des Hinterlegers. 2. Dem Gesuche ist ein gedrucktes oder mit der Ma schine geschriebenes Exemplar des Titels des zu schützen den Buches u. s. w. betzu legen. Handelt eS sich um Bücher, Photographien, Chro mos und Lithographien, so müssen die zwei zu hinter legenden Exemplare von in den Vereinigten Staaten her gestelltem Satz oder mittelst Platten davon gedruckt oder von in den Vereinigten Staa ten hergestellten Negativen oder Zeichnungen auf Stein oder mittelst davon gemachtenUeber drucken abgezogen sein (ma- nuIaoturinA dauss). 3. sind 2 Exemplare der besten und vollständigsten Auf lage des zu schützenden Wer kes zu hinterlegen. Für die Werke der Malerei, der Skulptur, der zeichnenden und plastischen Kunst und für Modelle und Skizzen ist neben dem Titel, wenn einer existiert, noch eine Beschrei bung und eine Photographie beizulegen. 4. ist auf jedem Exemplar deS geschützten Werkes, aus dem Titelblatt oder der fol genden Seite der Vermerk an zubringen Lntsrsä aooor- äinx to^-vtotOon^rsss in tbs ^sar.. . in tbs oküos ob tbs Li- brarian okOonxrsss ab ^VasbinAton, oder ein fach Oox^riAbt 19 . . ., bz'.. . (genauer Name des Rechtsinhabers). Bet Kunst werken ist der Vermerk des oox^rixirt an einer sicht baren Stelle oder an dem Objekt, auf welchem das Kunst werk steht, anzubringen. Dieser Vermerk ist unbe dingt notwendig, um einen Nachdrucksprozeh etnleiten zu können. Erteilung des Schutzes I. Landesgesetz. Diese? schützt auch die Amerikaner, welche ihre Werke gleichzeitig imAuslande Und in den Vereinigten Staaten veröffentlichen, und ebenso diejenigenFrem- den, welche in letzterm Lande wohnhaft oder ständig niedergelassen sind, sodann die frem den Rechtsnachfolger, die von einem dazu berechtigten Autor das oox^riZpt erlangt haben, endlich die Bür ger derjenigen Länder, welche die amerikani schen Autoren im großen und ganzen gleich behandeln wie die Einheimischen. Der Präsident der Vereinig ten Staaten bezeichnet diese Länder durch Proklamationen. Die Autoren solcher Län der sind den gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten unter worfen wie die ameri kanischen Autoren, nur haben sie für die Ein tragung die doppelte Taxe, nämlich 1 Dol lar, zu bezahlen. Proklamationen sind erlassen worden zu gunsten der Bürger salzender Länder: Bel gien, Chile, Costa- Rica, Dänemark, Frankreich, Großbri tannien, Italien, Me xiko, Niederlande, Por tugal, Schweiz und Spanien. II. Vertragsrecht. Ein einziger, die Gegenseitigkeit stipu- lierender Vertrag ist mit Deutschland ge schlossen worden; die deutschen Autoren ha ben die hier aufgesühr- ten Bedingungen und Förmlichkeiten zu er füllen. Der Friedensvertrag mit Spanien behan delt das Uebergangs- stadium in den - okku pierten- Ländern. Bemerkungen Die musikalischen Kompositionen (so wohl Text wie Musik) sind der inanulaotur- inA olauss nicht unterstellt, es sei denn, sie wer den in Buchform herausgegeben. Die Zusammenstellung von Musikstücken (Sammlungen) können durch eine einzige Eintragung geschütztwerden, so fern sie ein zusam menhängendes Ganzes bilden. Der Börsen verein hat für Mit glieder und Nicht mitglieder eine amtliche Stelle für dendeutschenBuch-, Kunst- und Musik verlag (Osrmau Loolr-, ^.rt- auä Nusio ^bsno^) unter der Leitung von Herrn R. Volk mann, 11 Last 16°b gtrsst, I4erv lorlr, eingerichtet, welche die Besor gung aller Förm lichkeiten, die Er teilung von Rechts auskunft und Ge währung von Rechtsbeistand in Nordamerika über nimmt.
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