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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1900
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- 1900-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1900
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- Deutsch
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9532 Nichtamtlicher Teil. 278, 30. November 1900. »Der Verfasser kann sich von der Pflicht zur Lieferung des Werkes für eine neue Auflage durch Kündigung befreien: »1. wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschluß des Vertrages weggefallen ist, »2. wenn sich Umstände ergeben, durch die sich der Ver fasser bei einer verständigen Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückhalten lassen darf. »Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu ver anstalten, so finden für diese Auflage die Bestimmungen unter 1 und 2 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn es sich um ein Werk handelt, von dem einzelne Teile bereits vervielfältigt sind, bezüglich der noch nicht fertig gestellten Teile. »Mit der Kündigung endigt das Vertragsverhältnis; das Recht des Verlegers, die etwa noch vorhandenen Exemplare des Werkes einer alten Auflage zu verkaufen, sowie der An spruch desselben auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung des neuen Werkes oder der neuen Auflage geboten waren und vom Verleger bis zur Kündigung gemacht worden sind, bleiben unberührt. »Giebt der Verfasser innerhalb zweier Jahre seit der Kündigung das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Diese Ersatz pflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.« Der letzte Absatz ist Z 39 des Entwurfs entnommen. Zu 8 30. Unter Bezugnahme auf die Darlegungen in der Ein leitung muß die Uebertragbarkeit der Verlagsrechts ohne Zu stimmung des Verfassers als unzulässig bezeichnet werden, jedenfalls in allen den Fällen, in denen der Verfasser dem neuen Verleger zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet wäre. Der erste Absatz des 8 30 müßte deshalb lauten: »Die Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrage sind nur mit Zustimmung des Verfassers übertragbar. In diesem Falle kann die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Ver breitung auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden.« Der inzwischen bekannt gewordene Beschluß der deutschen Buchhändler, die im zweiten Absätze von Z 30 ausgesprochene Haftung nur auf die bestehende Auflage zu beschränken, sollte die Zustimmung nicht erhalten. Zu 8 31. Dieser Paragraph entfällt mit Rücksicht auf das in 8 30 Vorgeschlageue. Zu 8 33. 8 33 verliert seine Bedenklichkeit, wenn das im Früheren, insbesondere zu 8 l2 Bemerkte Berücksichtigung findet. Zu 8 39. Dieser Paragraph erscheint durch das im Früheren, ins besondere durch das zu 8 20 Bemerkte erledigt. Die Milderung der Folgen der freien Uebertragbarkeit, die er bringen soll, muß als ganz ungenügend bezeichnet werden. Mit Rücksicht darauf, daß sich nicht übersehen läßt, ob 8 39 nicht doch, wenn auch in abgeänderter Form, bei behalten werden wird, sei darauf aufmerksam gemacht, daß jedenfalls das Wort »vorauszusehen« sortfallen müßte. Daß der Verfasser alt wird, an Arbeitskraft verliert, schließlich die Arbeit dann nicht mehr ordentlich leisten kann, oder daß er auf eine höhere Stellung versetzt wird und dann nicht mehr Zeit und Muße für litterarische Thätigkeit hat, alles das läßt sich — streng genommen — wohl voraussehen, und trotzdem muß eine solche Entwickelung zum Rücktritt berechtigen. Ferner sei hervorgehoben, daß im dritten Absatz erstmals das Wort »Aufwendungen« erscheint, ohne daß dieser Begriff näher bestimmt wird. Der Verleger wird geneigt sein, alles Mögliche einzurechnen, z. B. auch bei Erwerbung des Verlags rechtes von einem Andern den Kaufpreis (Zuschlag: vergl. Einleitung) u. f. w. Es müßte deshalb eine Begrenzung dieses Begriffes stattfinden, wie zu 8 20 angegeben. Das Rücktrittsrecht wäre nach Maßgabe des zu Z 20 Bemerkten zu gestalten. Zu 8 40. Im Falle der Verleger in Konkurs gerät, werdeu nach Z 40 die Verlagsrechte wie ein anderer Vermögensgegenstand behandelt; sie können au den Meistbietenden versteigert werden, und zwar auch dann, wenn im Verlagsvertrag die Nicht übertragbarkeit ausdrücklich bedungen war. Hiernach könnte also in der That die Arbeitskraft des geistigen Arbeiters in Deutschland öffentlich meistbietend versteigert werden! (vergl. Einleitung). Ein persönlicher Feind des Verfassers, ein Mensch, dem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind kann, sofern er nur Geld hat, diese Arbeitskraft kaufen I Durch die vorgeschlagene Festsetzung in 8 30, daß die Rechte des Verlegers nur mit Zustimmung des Verfassers übertragbar sind, welche Bestimmung selbstverständlich auch im Falle des Konkurses aufrecht erhalten werden müßte, wird einer solchen Ungeheuerlichkeit vorgebeugt. Es ist hier der Ort, darauf hinzuweisen, daß selbst die von der Vereinigung deutscher Buchhändler 1893 aufgestellte »Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel« ein unbe dingtes Rücktrittsrecht im Vertrage anerkennt, so z. B., »wenn der eine Teil nach Abschluß des Verlagsvertrages wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt wird«. Schlußbemerkung. Die Regierungen der deutschen Bundesstaaten sollten auf die Hauptbedenken, die im Vorstehenden niedergelegt sind, aufmerksam gemacht und gebeten werden, mit aller Entschiedenheit namentlich darauf hinwirken zu wollen, 1. daß die Verlagsrechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers an Dritte verkauft oder abgetreten werden können (vergl. Einleitung; das zu 8 30 und zu 8 40 Bemerkte); 2. daß auch dem Verfasser nach Maßgabe der Erörte rungen zu 8 20 ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht ge währt werde. Es gehört zu den Pflichten der Lehrer an den deutschen Hochschulen, die ihnen zur Bearbeitung anvertrauten Wissens und Lehrgebiete zu fördern und dafür besorgt zu sein, daß die Litteratur dieser Gebiete nach Möglichkeit dem jeweiligen Stande des Wissens und Könnens entspricht. Sollen sie dieser Verpflichtung Nachkommen, so ist das wenigste, was die Arbeiter auf geistigen Gebieten in Deutschland glauben erwarten zu dürfen, daß aus Anlaß der Schaffung eines Verlagsrechtes nicht die Zulässigkeit des Verkaufs ihrer Arbeitskraft seitens eines Zweiten an beliebige Dritte gesetz lich ausgesprochen wird, ohne daß sie um ihre Zustimmung angegangen zu werden brauchen, und daß sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen in einen Widerstreit der Pflichten gewissermaßen hineingedrängt werden können. Soweit ein Urteil möglich ist, wird es einer sehr kräf tigen Unterstützung der deutschen Regierungen bedürfen, um bei Schaffung eines Verlagsgesetzes dem Umstande Rechnung zu tragen, »daß der Verleger regelmäßig der geschäfts erfahrnere nnd häufig auch der wirtschaftlich stärkere Teil ist«, und den Nachteil auszugleichen, in welchem sich die geistigen Arbeiter des Deutschen Reiches gegenüber der fest gefugten, einflußreichen Organisation der deutschen Buch händler befinden. Sie sind nicht organisiert, ihnen fehlt die Möglichkeit eines geschlossenen Auftretens, einer planmäßigen,
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