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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1900
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- Deutsch
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278, 30. November I960. Nichtamtlicher Teil. 9529 Lotnibotlls in LopsrrdsAsn. OlLussn, 8., bvsn. Irmüsr lürülövsr. 8". 4 ür. 3eüvg.rlSiiüüFsI, 8., lalrob kstsr NMstsr, Irans xsrsonIiAÜsä ox tortattsrsliad. I. 8oZ. 8". 3 Irr. 75 ö. 8. LüoAlnnä in LtoolrUolra. Lraunsrdjslin, X., innZs äagar. 8°. 3 Irr. ^.. Söäsrdjslrn in Ssüs. 8öüsrüjslm, X. IV., rninnsstselroinAar. 4". 30 Irr. L,.'IVroblsxvsIrigin LopsnttaASH. Oaninar^s ^ainls tollrsvissr. Oanslrs riääsrvissr. Lktsr korardsjäsr ak 8. OrnnätviZ, uä^ivno at V. Olrilr. 8. bäs.*2. Irkt. 4". 2 Irr. 7b ö. ZUM Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 173, 174, 175, 187, 201, 202, 206, 207, 211, 217, 218, 228, 236, 237, 254, 273.) XI. Bemerkungen des Vereins deutscher Ingenieure zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht. Der Redaktion des Börsenblatts liegen die nachfolgen den Bemerkungen des Vereins deutscher Ingenieure vor. Sie seien hiermit der Aufmerksamkeit der Leser unter breitet. Ausgehend von der Erwägung, daß das Verlagsrecht für die ganze technische Wissenschaft und für viele seiner Mitglieder von großer Bedeutung ist, hat sich der Vorstand des Vereins deutscher Ingenieure unter Mitwirkung von besonders sachverständigen Mit gliedern mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: Einleitend sei zunächst das obenan stehende Haupt bedenken gegen den vorgelegten Gesetzentwurf heraus gegriffen, weil hierdurch klargestellt wird, daß der Entwurf der Eigenartigkeit des Verhältnisses zwischen Verfasser und Verleger nicht gerecht wird. Nach § 30 des Entwurfes kann der Verleger seine Rechte aus dem Verlagsvertrage ohne Zu stimmung des Verfassers auf einen Anderen über tragen. Bei wissenschaftlichen Werken des Jngenieurwesens, wie auch bei solchen auf verwandten Gebieten, z. B. der Physik, Chemie, Medizin u. s. w., tritt, wenn eine neue Auflage herzustellen ist, an den Verfasser naturgemäß die Forderung heran, das Manuskript einschließlich der etwaigen Zeichnungen dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend zu bearbeiten. Das verlangt oft die Thätigkeit von Monaten, zuweilen selbst von Jahren. Wenn nun das Recht des Verlages und damit die darin enthaltene Verpflichtung des Verfassers ohne die Zustimmung des letzteren beliebig veräußert werden kann, so kommt dies darauf hinaus, daß die Arbeits kraft des Verfassers ohne dessen Einwilligung an eine beliebige dritte Person verkauft werden darf. Für den vorzugsweise mit seiner körperlichen Kraft thätigen Arbeiter bestimmt § 613 des Bürgerlichen Gesetz buches: »Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.« Warum soll nun der Urheber eines geistigen Werkes gesetzlich so viel schlechter gestellt werden, als der jenige, der vorzugsweise mit seiner körperlichen Kraft ar- benet? Dabei ist in den Erläuterungen zum Entwurf Seite 20 hervorgehoben, es dürfe nicht außer acht bleiben, »daß in dem geschäftlichen Verkehr zwischen dem Verleger auf der einen Seite und dem Schriftsteller oder Komponisten auf der andern Seite der Verleger regelmäßig der geschäfts erfahrenere und häufig auch der wirtschaftlich stärkere Teil ist- Im Zweifel wird daher das Gesetz sich zu gunsten des Verfassers entscheiden und es dem Verleger überlassen müssen, im einzelnen Falle die den Umständen entsprechenden Aenderungen durch besondere Vereinbarungen herbeizuführen « Der Widerspruch zwischen diesem ganz richtigen Grund gedanken und der im Gesetzentwurf dem Verfasser zu gestandenen Berechtigung, die Verlagsrechte zu übertragen, kann größer wohl kaum gedacht werden. Wenn der Verleger seine Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrage ohne Zustimmung des Verfassers übertragen darf, so müßte doch auch dem Verfasser eingeräumt werden, daß er seine Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrage ohne Zustimmung des Verlegers übertragen kann, z. B. einem Kollegen oder Fachgenossen, der nach seiner Meinung das Werk ebenso gut wie er auszuarbeiten imstande ist. Der Entwurf enthält eine solche Bestimmung nicht. Deuten die verschiedenen Schriften eines Verfassers darauf hin, daß man es mit einem Manne zu thun hat, dessen Arbeiten einen großen Absatz versprechen, so pflegt nicht selten der Verleger mit dem Anerbieten heranzutreten, daß ein Verlagsvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen werde, das heißt, daß der Verfasser sich verpflichte, alle Werke, die er in seinem Leben verfassen wird, dem betreffenden Verleger in Verlag zu geben. Je nach den Verhältnissen, unter denen der Verfasser zur Zeit eines solchen Anerbietens sein Leben führt, je nach seiner Geschäftsgewandtheit und dem Inhalt des Anerbietens wird dieses angenommen oder abgelehnt. Solche Verträge auf Lebenszeit kommen häufiger vor, als man anzunehmen geneigt sein wird. In solchen Fällen ist die gesetzlich ausgesprochenene freie Uebertragbarkeit des Ver lagsrechtes dem Wesen nach eine Gutheißung des Verkaufes der geistigen Arbeitskraft eines Menschen auf Lebenszeit seitens eines Zweiten an einen beliebigen Dritten ohne Zu stimmung des Verkauften. Eine weitere Wirkung der freien Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes ergiebt sich aus Folgendem. Wenn der Verfasser eines neuen, z. B. eines ingenieur- wissenschaftlichen Werkes mit einem Verleger abschlietzt, so geht er von der Erwartung aus, daß der Preis des Werkes nicht höher ausfallen wird, als durchaus nötig ist, denn solche Werke pflegen in erster Linie für die studierende Jugend, die jungen Ingenieure u. s. w. berechnet zu sein, weshalb ihr Eindringen in den Leserkreis und damit ihre Wirksamkeit von dem Ladenpreis abhängt. Wegen der großen Zahl von Abbildungen und Zeichnungen, welche Werke der bezeichnten Art meist besitzen, kann dabei ihr Preis an und für sich nicht gering ausfallen. Der Verleger selbst pflegt den Honorarforderungen des Verfassers gegenüber zu betonen, daß das Honorar bescheiden sein müsse, das Buch werde sonst zu teuer u. s. w. Mit der freien Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes wird es aber immer häufiger Vorkommen, daß die Verlags rechte Handelsware bilden. Der erste Verleger verkauft die Verlagsrechte mit einem Gewinnzuschlag an einen Zweiten. Stellt dieser nun das Buch her, so muß es entsprechend teuer ausfallen. Der zweite Verleger kann, ohne an die Vervielfältigung heranzutreten, mit einem abermaligen Zu schlag die Rechte an einen dritten verkaufen, und so fort. Selbstverständlich wird man solche Zuschläge vor allem solchen Werken zu teil werden lassen, von denen man annimmt, daß sie gut sind, also eifrig gekauft werden. Welcher Art der größte Teil der Käufer für die Werke des Jngenieur wesens zu sein pflegt, ist bereits bemerkt. Ein solcher Zuschlag, wie oben erwähnt, wirkt nun in 1269*
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