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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1900
- Strukturtyp
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- 1900-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1900
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- Deutsch
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9530 Nichtamtlicher Teil. 278, 30. November 1900. der Regel nicht mit seiner einfachen Größe auf den Preis des Buches, sondern in verstärktem Maße, gemäß der Art, wie der Ladenpreis im Buchhandel festgestellt wird. Hiernach wird der Handel mit den Verlagsrechten, ganz abgesehen von anderen Nachteilen, eine ganz unnötige, den Zweck der wissenschaftlichen Littcratur schädigende Erhöhung des Buchpreises zur Folge haben. Daß die Preise der Bücher auf dem Gebiete des Jngenieurwesens wegen der oft recht großen Anzahl von Abbildungen und Zeichnungen, die bei zugeben sind, an und für sich schon sehr bedeutend auszufallen pflegen, wurde oben bereits angedeutet. Es möge hier an das Buch erinnert werden, für das nach den in der Zeit schrift des Vereines deutscher Ingenieure veröffentlichten Mitteilungen des Verfassers der normale Ladenpreis 100 ^ gewesen wäre. Wenn demnach der Gesetzentwurf die Wirkung haben wird, daß häufig das geistige Erzeugnis des Verfassers erst durch mehrere Hände geht, bevor es an den Käufer gelangt, so werden die geistigen Arbeiter Deutschlands zum großen Teil die Kosten dieses Zwischenhandels zu tragen haben; die Honorare werden sich um so mehr vermindern, je mehr der Zwischenhandel für sich beansprucht. Die Verfasser haben bisher das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht dem Verleger übertragen in der festen Meinung, daß dieser nun auch die Vervielfältigung und Verbreitung besorgen, nicht aber die erworbenen Rechte weiter verkaufen werde; insofern würde der Gesetzentwurf gegen das verstoßen, was bisher nach Treu und Glauben angenommen wurde. Daß der Gesetzentwurf an einer späteren Stelle den gegen die freie Uebertragbarkeit der Verlagsrechte erhobenen Einwendungen etwas, jedoch ganz ungenügend, gerecht zu werden sucht, wird in dem betreffenden Paragraphen an gegeben werden. Außer dem vorstehend erörterten Hauptbedenken sind noch folgende Punkte von besonderer Wichtigkeit. Zu 8 5. Die Bestimmung, daß jede Auflage auf einmal her zustellen ist, sollte gegenüber den bekannt gewordenen Be schlüssen der deutschen Buchhändler unbedingt aufrecht er halten werden. Diese Bestimmung giebt dem Verfasser bei dem üblichen Verfahren der Herstellung wenigstens die Sicher heit, daß der Verleger, wenn der Absatz der Bücher die Er wartungen übersteigt, nicht nachträglich mehr Exemplare ab- ziehen läßt (siehe Erläuterungen Seite 25). Es entspricht die Bestimmung auch der bisherigen Verkehrssitte. Zu Z 12. Im ersten Satz des zweiten Absatzes ist gegen den Schluß eine Einschaltung vorzunehmen, so, daß es daselbst lautet: »innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung unter Berück sichtigung der Schwierigkeiten, die die Ausarbeitung und Fertigstellung bietet, Herstellen kann.« Die Begründung ergiebt sich aus der Erwägung, daß es sich um ein Geisteserzeugnis handelt, das der Oeffentlich- keit in thunlichster Vollkommenheit unterbreitet werden soll. Es hat in den meisten Fällen den Zweck, der Allgemeinheit zu nützen, und unterliegt der öffentlichen Kritik in ganz be sonderem Maße. Im Verlauf der Ausarbeitung erheben sich nicht selten, namentlich bei wissenschaftlichen Werken, Schwierigkeiten, die der Verfasser von vornherein nicht zu erkennen vermochte. Der Verfasser muß zuweilen den Aus fall von langwierigen Versuchen — nicht bloß eigenen, sondern auch Anderer — abwarten, um in seinem Buch nur Zutreffendes auszusprechen. Soll das Werk lediglich, um die Frist einzuhalten, in unvollkommenem Zustande veröffentlicht werden? Dann ist übersehen, daß insbesondere bei ingenieur wissenschaftlichen Werken der Verfasser häufig Hilfskräfte (Ingenieure) bedarf, z B. um Aufnahmen von Maschinen, Bauten oder ganzen Anlagen zu machen, um Versuche zur Ermittelung der für das Werk bestimmten und dessen Wert bedingenden Erfahrungszahlen durchzuführen, um das Material für Zeichnungen zu beschaffen und sodann diese selbst an zufertigen, um die oft sehr langwierigen Rechnungen durch zuführen, u. s. w. Auch Reisen müssen nicht selten unter nommen werden, um dem Werke in wichtigen Punkten die volle Klarheit und Zuverlässigkeit zu verleihen. Bei diesen Vorbereitungen hängt der Verfasser zuweilen in recht hohem Maße von der Mitwirkung und dem guten Willen industrieller Unternehmungen ab, aus deren Betrieben das zuverlässige Erfahrungsmaterial oft allein beschafft werden kann, u. s. w. Es handelt sich hiernach bei der Einhaltung der Frist durchaus nicht um den Verfasser und seine Verhältnisse allein, sondern auch um Umstände, die vollständig außerhalb desselben gelegen sind. Die Verhältnisse liegen eben hier ganz anders als bei der Abfassung von Romanen u. dergl. Ebenso wenig, wie man von dem Verleger verlangen kann, daß er die Auflage in einem bestimmten Zeiträume verkauft haben muß; denn dies hängt nicht bloß von seiner Geschäfts gewandtheit ab, sondern auch von Umständen, die außerhalb seiner Macht liegen; ebensowenig darf man hinsichtlich der Fertigstellung des Werkes dem Verfasser gegenüber außer acht lassen, daß auch hier Umstände stark verzögernd wirken können, die außerhalb seines Machtbereiches gelegen sind. Der letzte Satz des zweiten Absatzes, nach dem der Verleger einer Fristüberschreitung bei Ablieferung des Manuskriptes dann widersprechen kann,, wenn er die Thätigkeit des Verfassers, die zur Fristüberschreitung Veranlassung ge geben hat, bei dem Abschluß des Vertrages weder kannte, noch kennen mußte, belastet den Verfasser in unzulässiger Weise, wie folgende Beispiele erkennen lassen. Ein Hochschulprofessor übernimmt die Abfassung eines größeren wissenschaftlichen Werkes innerhalb eines bestimmten, unter den obwaltenden Verhältnissen reichlich bemessenen Zeit raumes, beispielsweise von zwei Jahren. Innerhalb dieser Zeit erkrankt zunächst einer seiner Kollegen; er allein kann und muß die Stellvertretung übernehmen. Im nächsten Jahre wird er zum Rektor gewählt, bei Verhältnissen, unter denen das Interesse der Hochschule die Annahme der Wahl unbedingt verlangt. Die Frist der Ablieferung des Werkes wird überschritten. Der Verleger widerspricht dieser Ueber- schreitung, und zwar mit Erfolg; denn diese Thätigkeit des Verfassers als Stellvertreter eines erkrankten Kollegen und als Rektor der Hochschule kannte er bei Abschluß des Vertrages ebensowenig wie der Verfasser selbst, noch mußte er sie kennen. Der Verleger kann nun zurücktreten, so daß dem Verfasser die Arbeit und die Auslagen für Beschaffung von Material, Herstellung von Zeichnungen u. s. w. zu einem Teile ver loren gehen; der Verleger kann auf Schadenersatz klagen und hierbei Forderungen aufstellen, die das Honorar weit über schreiten. Kommt nun noch dazu, daß inzwischen durch Verkauf der Verlagsrechte der Verfasser statt einem Verleger, mit dem er abschloß, weil er ihn als billig denkenden Mann kannte, einer anders gearteten Persönlichkeit, einem unbekannten Menschen gegenübergestellt wird, so ist der Verfasser in eine Lage versetzt, an die er vorher nicht gedacht hat und die ihm tiefgehende Sorgen bereiten, ihn finanziell schwer schädigen kann. Ganz gleich kann es einem anderen Staatsbeamten gehen, der gegen seine Vermutung, vielleicht auch gegen seinen Wunsch, aber im Interesse des Dienstes, auf eine andere Stelle versetzt wird, die ihm — schon wegen des Einarbeitens l
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