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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1900
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- 1900-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1900
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- Deutsch
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,>s 278, 30. November 1900. Nichtamtlicher Teil. 9531 in neue Verhältnisse — nicht die Möglichkeit läßt, das Werk in der angegebenen Zeit zu vollenden. In ähnliche Lage kann ein Ingenieur geraten, der, infolge andauernd schlechten Geschäftsganges ohne Stellung, im Inter esse seiner Familie die Bearbeitung eines Werkes übernimmt, und dem sich bald darauf die Möglichkeit bietet, eine feste Stellung zu erlangen; er nimmt sie an, kommt dadurch aber später mit der Ablieferung des Werkes in Verzug und kann nun vom Verleger auf Grund des Gesetzes behandelt werden, wie oben schon ausgeführt ist, u. s. w. Die vom Entwurf getroffene Bestimmung erscheint hier nach geradezu geeignet, geistig thätigen Männern das Fort kommen zu erschweren. An Stelle des letzten Absatzes von 8 12 wäre deshalb etwa zu sagen: »Der Verleger kann einer Ueberschreitung der Frist, die durch eine anderweitige, zur Zeit des Abschlusses des Vertrages dem Verfasser bereits obliegende Thätigkeit veranlaßt wird, nur widersprechen, wenn er diese Thätigkeit weder kannte noch kennen mußte. Ist dagegen die Thätig keit des Verfassers, die die Ueberschreitung der Frist zur Folge hatte, erst nach Abschluß des Vertrages eingetreten, so kann der Verleger einer nach billigem Ermessen zu beur teilenden Ueberschreitung nicht widersprechen.« Zu Z 18. Hier sollte der erste Satz eine Ergänzung erfahren, etwa derart, daß er lautet: »Der Verleger hat, nachdem ihm das vollständige Werk zugegangen ist, mit der Vervielfältigung zu beginnen, sie unverzüglich zu Ende zu führen und nach Fertigstellung das Werk sofort zu verbreiten, sofern mit dem Verfasser nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart worden ist.« Eine solche Vorschrift empfiehlt sich angesichts von Vor kommnissen, wie nachstehend eines angegeben ist. Der Ver leger eines wissenschaftlichen Werkes ließ dasselbe, trotzdem es schon längere Zeit fertig gedruckt war, nahezu ein Jahr liegen, weil er den Zeitpunkt für die Verbreitung noch nicht für gekommen erachtete. Der Verfasser, der im gegebenen Falle mit Recht befürchtete, daß infolge der Verzögerung andere mit dem gleichen oder ähnlichen Gedanken vor ihm an die Oeffentlichkeit treten würden, bemühte sich vergeblich um ein früheres Erscheinen. Die Vorschrift kann aber auch noch aus einem anderen Grunde angezeigt erscheinen. Viele Verlagsverträge, wie sie den Verfassern zur Unterschrift vorgelegt werden, enthalten hinsichtlich des Honorars die Bestimmung, daß dasselbe zu zahlen ist: zur einen Hälfte nach Ablieferung des Manuskripts, zur anderen Hälfte nach Erscheinen des Werkes im Buch handel. Wird nun die Verbreitung hinausgeschoben, so rückt damit gleichzeitig auch der Zeitpunkt für die Zahlung der zweiten Hälfte hinaus. Es ist auch des Falles zu gedenken, daß der Verleger geradezu ein geschäftliches Interesse daran haben kann, ein Werk, obwohl es hergestellt ist, nicht erscheinen zu lassen; ebensogut, wie es vorkommt, daß eine größere Fabrik eine kleinere aufkauft und stillstellt, um flch die Konkurrenz vom Halse zu schaffen, kann es bei der durch den Gesetzentwurf gewährten leichten Uebertragbarkeit Vorkommen, daß ein Ver lagsbuchhändler ein Werk aus fremdem Verlage kauft, um es gegen ein in seinem Verlage befindliches tot zu machen. Wenn der Entwurf mehrfach auf die rechtzeitige Ab lieferung des Werkes seitens des Verfassers bedacht ist, so sollte er wenigstens auch an einer Stelle die rechtzeitige Ver breitung des Werkes durch den Verleger fordern. Zu 8 20. 8 20 sieht das Kündigungsrecht des Verlegers vor. Einen Paragraphen, der das Kündigungsrecht für den Ver fasser mit gleicher Klarheit ausspricht, enthält der Entwurf nicht. Sicbcnundiechzigsier Jahrgang. Die Erläuterungen bemerken: »Dem Verleger kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht versagt werden, sich von der Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu befreien.« Ganz das Gleiche trifft aber sinngemäß auch für den Verfasser zu. Auch diesem kann unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis nicht versagt werden, sich von der Pflicht der Abfassung eines Werkes oder der Bearbeitung einer neuen Auflage durch Kündigung zu befreien. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier der Verleger einseitig bevorzugt werden soll. Ziffer 1 gewährt dem Verleger das Recht der Kündigung, wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Ab schluß des Vertrages weggefallen ist (nach den Erläuterungen Seite 36 beispielsweise, wenn der Verlagsvertrag eine Fest schrift zum Gegenstände hat, das Fest aber, zn dem die Fest schrift erscheinen sollte, infolge veränderter Umstände nicht stattfinden kann.) Auch dem Verfasser kommt der Fall vor, daß der Zweck, dem das Werk dienen soll, wegfällt, so z. B. auf dem Ge biete der Technik, wenn eine wichtige Erfindung das bisher Gebrauchte in kurzer Zeit hinfällig macht; auf dem Gebiete öffentlicher Institutionen, wenn durch Aenderung der Organi sation der Mißstand inzwischen beseitigt worden ist, dem ab zuhelfen die abzufassende Schrift bestimmt war, u. s. w. Als weiteres Beispiel denke inan sich einen hoch angesehenen Verfasser, der sich zur Abfassung eines mehr bändigen wissenschaftlichen Werkes, z. B. auf dem Gebiete des Maschineningeuieurwesens, verpflichtet hat, von dem jeder Band ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden soll. Drei Bände sind im Laufe der Jahre fertig gestellt worden. Bei der Abfassung des vierten (letzten) Bandes erkennt der Ver fasser, daß die Aufgabe, die hier vorliegt, seine Kräfte insofern überschreitet, als es ihm unmöglich war, während des letzten Jahrzehnts die Erfahrungen und Fortschritte, die auf dem fraglichen Gebiete in großem Umfange gemacht worden sind, zu verfolgen. Das Versäumte nachzuholen, ist ihm bei seinem Alter unmöglich. Im Interesse der Sache, wie im Interesse seines Namens läßt er den letzten Band ungeschrieben. Der Verfasser einer Hochschule ist in der Zeit des besten Mannesalters mehrfach litterarisch thätig gewesen; seine wissenschaftlichen Bücher haben eine große Verbreitung erlangt, sind in einer Anzahl von Auflagen erschienen. Er wird älter und findet, daß ihm sein ordentliches Amt nicht mehr die Zeit läßt, die für das eine oder andere Werk unbedingt nötig gewordene Umarbeitung bei einer Neuauflage vorzunehmen. In solchem Falle müßte ebenso wie im Vorhergehenden der Verfasser das Recht haben, den Verlagsvertrag zu kündigen; es würde das nicht nur seinem, sondern auch dem öffent lichen Interesse dienen. Beispiele der vorliegenden Art ließen sich noch viele ansühren. Es könnte wohl die Frage aufgeworfen werden: Warum bindet sich der Verfasser bei Abschluß des Vertrages auch für spätere Auflagen? Darauf ist folgendes zu antworten. Bei der ersten Auflage hat der Verleger das Wagnis auf sich zu nehmen, ob das Werk überhaupt Absatz finden wird. In folgedessen kann man es ihm nicht verdenken, daß er sich das Verlagsrecht bei Abschluß des Vertrages auch für spätere Auflagen mit aller Entschiedenheit zu sichern sucht, damit, wenn das Werk Absatz findet, er für sein Wagnis entschädigt wird. Namentlich die jüngeren und weniger bekannten Ver fasser würden nur sehr schwer Verleger finden, wenn sie diese Bedingung nicht annehmen wollten. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen muß es als nötig und gerecht bezeichnet werden, daß nicht bloß ein KündigungScecht des Verlegers, sondern auch ein Kündigungs recht des Verfassers deutlich festgesetzt wird, etwa wie folgt: 1270
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