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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1905-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1905
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- Deutsch
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66 Nichtamtlicher Teil. 2, 3. Januar 1805. Zur Leistungsfähigkeit der Druckereien in der Zeformationsreit. Von lüe. vr. Otto Clemen in Zwickau i. S. Der am 26. Juli 1540 auf dem Reichstag zu Hagenau erfolgte Tod Herzogs Erich l. bedeutete für die Fürstentümer Güttingen und Kalenberg den Anbruch einer neuen Zeit. Seine Gemahlin, die seit längerer Zeit schon evangelisch gesinnte dreißigjährige Herzogin Elisabeth, wurde Mitvormünderin ihres zwölfjährigen Sohnes Erich II. und Regentin des Landes und traf sofort Anstalten zur Einführung der Reformation. Ihre rechte Hand dabei wurde Antonius Corvinus, der vorher in Goslar und dann in Witzenhausen im Hessen land gewirkt hatte, von Landgraf Philipp des öftern zu Religionsgesprächen, Konventen, Visitationen und andern Missionen abgeordnet worden war und auch der Herzogin schon oft mit Rat und Tat zur Seite gestanden hatte. Noch ehe er förmlich in ihre Dienste übertrat, verfaßte er für sie eine Kirchenordnung, die alsbald von Melchior Sachse in Erfurtft gedruckt wurde. Es ist ein dicker Quartband, der drei Teile umfaßt, von denen jeder ein selbständiges Buch ist: der erste Teil enthält eine evangelisch-lutherische Dogmatik für die bisher katholische Geistlichkeit des Landes, der zweite einen ausgelegten lutherischen Katechismus, der dritte eine Gottesdienstordnung oder Agende.») Im ganzen sind es 242 u. 176-418 Blätter.») Am 14. Mai 1542 übersandte die Herzogin ein Druckexemplar der Stadt Göttingen. ft Ein paar Tage früher muß also der Druck in Erfurt beendigt gewesen sein. Nun findet sich in der Handschrift ^ 399 der Herzoglichen Bibliothek in Gotha kol 266 b—267 a ein Brief, aus dem hervorgehl, daß Sachse erst Ende Januar mit dem Drucke der Kirchenordnung beauftragt wurde. In wenig mehr als drei Monaten hat er also den Druck des 418 Blätter zählenden Quartbandes bewerkstelligt — gewiß für jene Zeit eine respektable Leistung! — Als schnellen und zu verlässigen Drucker hatte Corvinus Sachse schon vorher einmal kennen gelernt. Im Januar 1539 nämlich ver faßte er in Witzenhausen eine Schrift, durch die er den niedersächsischen Adel für den Protestantismus gewinnen und auf die Seite seines Landgrafen bringen wollte. Er bat den Erfurter Prediger und bekannten Freund Luthers, Johann Lang b , obgleich er ihm persönlich nicht bekannt war, die Schrift bei Sachse drucken zu lassen und die Korrektur zu übernehmen: -Opus sniin 68t, ut guaw eslsrriws st bsns ooirsetus slibsrj proäsat.«ft Der Schreiber des aus der Gothaer Handschrift im folgenden abgedruckten Briefes, Justinus Gobler, war da mals Hofrichter in Münden, ft Gerichtet ist der Brief an den ft I. Braun im Archiv f. Gesch. d. dtschn. Buchhandels X (1886), S. 87 ff. ft P. Tsch ackert, Antonius Corvinus, Hannover u. Leipzig 1900, S. 97 ff. ft Vgl. die genaue Beschreibung bei Geisenhof in der Zeit schrift f. niedersächs. Kirchengesch. V (1900), S. 179 ff. (Nr. 118 ». 119.) ft Tsch ackert S. 98. ft Allgemeine deutsche Biographie XVII, S. 635—37. ft Tschackert S. 56 f. Ders., Briefwechsel des Antonius ft Allgemeine deutsche Biographie IX, S. 301. Ferner Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Univer sitäten in Deutschland, Jena 1876, S. 153 f. 336. 348; Classen, Jacob Micyllus, Frankfurt a. M. 1859, S. 78. 163: Förstemann- Günther, Briefe an Desiderius Erasmus von Rotterdam, Leipzig 1904, S. 361; Lurieii Oorcki Opera postioa 1564, Fol. 257. 267. — oben erwähnten Lang, überbracht hat ihn der nach Erfurt zurückkehrende Sachse. auckirs sx illo, guas eupisbam, ts viäslisst st ineolumsm 6886 st bona krui valstuäins atgus kortuna. Seit zwanzig Jahren habe er Lang nicht gesehen, aber bei jeder Gelegenheit erkundige er sich nach ihm, ut ts8ts8 8unt midi UsZobaebu8 ft, Lu§sniu8 patrias rusas 6oarinas ft eonsiovator st die Nslobior Kleine Mitteilungen. daß gemäß einer Ministerial-Verordnung vom 8. März 1854 die Leihbibliotheken und Lese-Institute im Königreich Sachsen der behördlichen Aufsicht unterliegen. Die Revision der Polizeibehörde erfolgt nach den jeweilig eingesandten Katalogen, aus denen ver- von beteiligter Seite mitgeteilt wird, wird die Aussicht der Be hörde in dankenswert entgegenkommender Eßeise geübt. Der Leih bibliothekar könne recht wohl damit auskommen, zumal diese Aufsicht ihm sogar einen gewissen Schutz gewähre. Im nachstehenden geben wir die Vorschriften bekannt, die das Polizeiamt der Stadt Leipzig am 7. Mai 1897 den Inhabern von Leihbibliotheken und Lese-Instituten ihres Amtsbezirks in Erinnerung gebracht hat: Vorschriften für die Inhaber von Leihbibliotheken und ähnlichen Lese-Instituten. Nachdem wiederholt wahrzunehmen gewesen ist, daß die In haber der hier bestehenden Leihbibliotheken und ähnlichen und der Meinung sind, daß es außer der Anmeldung ihres Ge werbebetriebs der Erfüllung weiterer Verpflichtungen nicht be dürfe, sieht sich das Polizeiamt veranlaßt, die nachstehenden Vor schriften, welche auf der Ministerialverordnung vom 8. März 1854 1. hat der Unternehmer ein vollständiges Verzeichnis sämtlicher, von ihm zum Verleihen oder Lesen bestimmter Bücher oder sonstiger Drucksachen und Schriften unter Angabe des vollständigen Titels, Jahres ihres Erscheinens bei dem Unterzeichneten Polizeiamte einzureichen. 2. Das Polizeiamt wird diese Verzeichnisse einer sorgsamen Prüfung unterwerfen und diejenigen Gegenstände darin streichen, Ein 2. Brief von Gobler, Münden, 3. Juni 1542, in unsrer Handschr. Fol. 267 a u. b. ft Professor der Medizin in Marburg und Leibarzt des Land grafen. Vgl. Krause, Helius Eobanus Heffus, Gotha 1879, I, S. 234 f. u. ö. ft In St. Goar war Gobler 1503 oder 1504 geboren.
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