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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1905
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- 1905-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1905
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- Deutsch
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220 Nichtamtlicher Teil. 6, S. Januar 1905. kümmerte sich der alte Herr. Als aber der Buchdrucker Diterici, der die Vosstsche Zeitung druckte, sich einst mit dem jungen Boß entzweit hatte, fürchtete, daß er den Druck verlieren würde und deshalb zum älteren Voß ging und bat, ihm den Druck zu lassen, da lehnte der ältere Voß jede Einmischung in das Geschäft ab und wies den Drucker mit den Worten: »das ist meines Sohnes Sache» an die maßgebende Stelle. Christian Friedrich Voß der jüngere hatte seit dem 30. De zember 1790 das väterliche Geschäft allein zu leiten. Buch- handlungs- und Zcitungsprivileg waren ihm vom Vater übergeben und wurden im Pult des jüngeren Voß verwahrt. Nur an eine Möglichkeit hatte weder der Verkäufer noch der Käufer, als beide am 30. Dezember 1790 ihren Kontrakt schlossen, gedacht: an die Möglichkeit, daß der Sohn vor dem Vater sterben könnte. Der Fall trat ein. Christian Friedrich Voß der jüngere starb im Alter von neununddreißig Jahren am 22. April 1795, sein Vater zwei Tage darauf am 24. April. Der Dreiundsiebzigjährige war bei dem Tode seines Sohnes schon gefährlich krank, und es ist zweifelhaft, ob er ihn überhaupt erfahren hat. Durch den früheren Tod des Sohnes war die rechtliche Stellung seiner Geschwister, der Kinder des älteren Voß, durchaus verändert. Denn Christian Friedrich Voß der jüngere hatte schon vor Jahren — ohne daß sein Vater es wußte — als er noch nicht in dem Besitz der Privi legien getreten und nur Kompagnon seines Vaters war, ein Testament gemacht, am 25. Februar 1788. In diesem Testamente hieß es, da der jüngere Voß aus seiner Ehe keine Kinder hatte: ich setze zu Erben ein: -1. meinen Herrn Vater, den Buchhändler Christian Friedrich Voß, und 2. meine liebe Ehegenossin, Anne Rosine Schrammin, verehelichte Vossin-: und zwar der gestalt: »daß mein Herr Vater von meinem Nachlaß den ihm nach den Gesetzen gebührenden Pflichtteil bekommen, alles übrige aber, es habe solchen Namen, wie cs wolle, und nicht das mindeste davon ausgeschlossen, meine vor gedachte liebe Ehefrau erben, haben und behalten und damit als mit ihrem wahren ungezweifelten Eigentums schalten und walten soll. Ich habe nun zwar — fuhr der jüngere Voß in diesem Testamente fort -— durch die Erbeinsetzung meines vorgedachten Herrn Vaters meine kindliche Pflicht und die Vorschrift der Gesetze erfüllt, ich bitte aber denselben und lebe bei der mir bekannten Güte seines Herzens der Hoffnung, daß er bei dem ihm verliehenen Segen an Glücks gütern sich des ihm gebührenden Anteils an meiner kleinen Verlassenschaft begeben und solchen meiner vorgedachten lieben Ehefrau überlassen wird.» Seine Geschwister hatte der jüngere Voß nicht bedacht, nur den Armen vermachte er zwanzig Taler. Nach dem 30. Dezember 1790, als er in den Besitz der väterlichen Glücksgüter getreten, und seine eigne Verlassen schaft gar nicht mehr klein zu nennen war, änderte der jüngere Voß nichts mehr an seinem Testamente. Das heißt, als der Besitzer der Buchhandlung und des Zeitungsprivilegs starb, erbte der Vater von seinem Sohn nur den gesetz lichen Pflichtteil, der ein Drittel seines frllhern Vermögens ausmachte. Er hatte freiwillig seinem Sohne die Privi legien abgetreten und sich nur für seine Lebenszeit gewisse Nutzungen Vorbehalten. Praktisch war die Entäußerung seines Besitzes für den ältern Voß von keiner Bedeutung mehr; er starb zwei Tage nach diesem Sohne, den er am meisten geliebt hatte. Aber seine übrigen Kinder, die von ihrem Bruder nichts erbten, konnten sich nur in die Verlassenschaft des Vaters teilen, soweit sie ihm noch gehörte. Sie waren also durch den un erwarteten Tod des jiingern Voß bis auf deu Pflichtteil, den ihr Bruder dem Vater ausgesetzt und der auf sie über gehen mußte, enterbt. Aber auch dieser dritte Teil des frühcrn väterlichen Vermögens gelangte nicht sogleich an sie. Denn die Witwe des jüngern Voß, Anne Rosine Schramm, hielt sich nicht an das Testament ihres verstorbenen Mannes. Schon am Tage nach seinem Tod ließ sie sein Testa ment eröffnen. Sie unterdrückte nun einfach die Bestim mung, die zugunsten ihres Schwiegervaters getroffen war, reichte dem General-Direktorium eine Testaments-Aus fertigung ein, die sie zur unumschränkten Universalerbin einsetzte, eine Ausfertigung, in der nichts von einem Pflicht teil gesagt war, und bat, auf ihren Namen das Buchhand- lungs- und Zeitungsprivileg zu übertragen. Sie erhielt am 0. Mai 1795 für sich und ihre Erben die nachgesuchte Konfirmation. Das hatte der alte Voß sicher nicht gewollt, als er seinem Sohne die Buchhandlung, das Zeitungsprivileg und sein Haus verkaufte. Und seine noch lebenden Kinder konnten mit dieser Wendung nicht zufrieden sein. Anne Rosine Schramm war erst die Maitresse eines Artillerie-Offiziers gewesen, des verstorbenen Kapitäns Pitschel, hatte von ihm einen Sohn, Carl Friedrich Schramm, war dann Dienstmagd beim ältern Voß geworden, bis der jüngere Voß die Köchin seines Vaters heiratete und seine geliebte Ehefrau zu seiner Erbin einsetzte. Aus Liebe zu seinem Sohne hatte sich der alte Voß über diese sonderbare Ehe hinweggesetzt. Seine Kinder dachten nicht so liebevoll von der Schwägerin, die sie um ihr väterliches Erbe zu bringen suchte. Hatten die drei Kinder des ältern Voß ihrem Vater ins Grab nachgerufen, er sei ihnen »der beste, gütigste Vater- gewesen — um sich gegen die Ansprüche ihrer Schwägerin zu wehren, achteten sie nicht mehr die Anord nungen des besten Vaters, sondern fochten seine Verfügungen an. Den Zufall, daß der Sohn vor dem Vater gestorben, daß das Vermögen des Vaters für sie durch das Testament des jüngern Voß auf den dritten Teil reduziert war, wollten sie nicht gelten lassen und erklärten die fürsorglichen Be stimmungen des ältern Voß, seine Verkaufskontrakte mit seinem ältesten Sohne für ungültig, besonders den Vertrag über den Verkauf der Zeitung. Sie traten mit der Behauptung auf, ihr Vater hätte das Zeitungsprivileg überhaupt nicht verkaufen können, ohne dazu die Einwilligung aller seiner Erben zu haben. Denn das Privileg sei einst dem Rüdiger und seinen Erben, hernach dem ältern Voß und seinen Erben verliehen worden, so daß also den Erben zugleich das Zeitungsprivileg mit gehöre, und darum könne es auch nur mit der Zu stimmung der Erben veräußert werden. Der Kaufkontraki Uber die Zeitung, den der ältere Voß mit seinem Sohn allein geschlossen hatte, war nach ihrer Behauptung ungültig, ebenso wie die andern Verkäufe vom 30. Dezember 1790. Denn der Fall, für den allein diese Verträge gelten sollten, war nicht eingetreten: Christian Friedrich Voß der jüngere hatte seinen Vater nicht überlebt. Allerdings war das in den Kontrakten nicht zur Be dingung für ihre Gültigkeit geinacht worden. Mit der Behauptung: die Kinder des ältern Voß seien die alleinigen Erben der Privilegien wie des Hauses machten sie der Anne Rosine Schramm ihren Besitz streitig. Eine gütliche Einigung war nicht möglich. Durch drei In stanzen suchten die Kinder des ältern Boß ihr Recht, und in drei Instanzen wurden sie durch den Spruch des Gerichts mit ihren Forderungen abgewiesen. Die rechtliche Frage, ob aus dem Zeitungsprivileg nur ein jus »ä daersäss trun- sitoriuni, oder aber ein jus bsereäikus äutum herzuleiten , Iwäre, entschied das Gericht zugunsten der Anne Rosine
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