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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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s, g. Januar 1905. Nichtamtlicher Teil. 219 eine kleine Abschlagszahlung leisten. Sein Vermögen bestand im wesentlichen aus seinem Anteil an der Buchhandlung, der sich auf 7000 Taler belief, über diesen Geschäftsanteil hatte er von seinem Vater einen Revers erhalten, der jetzt beim Kauf statt der Anzahlung diente. »Mein ältester Sohn. Christian Friedrich Voß. hat ... meine ganze Buchhandlung und das Zeitungs-Privilegium mit allen Rechten unterm 30. Dezember rechtmäßig acquirirt. Da nun laut des darüber errichteten Kauf- und Verkaufs-Contracts ich darauf eine abschlägliche Zahlung von 7000 Thl. Courant bei der heute an ihn geschehenen Übergabe erhalten soll, so habe ich statt dieser Zahlung eben erwähnten Revers über 7000 Thl., der eben so gut als baare Zahlung ist. von meinem Sohne zurückgenommen, und denselben cassiret. Ich guittire also ...» So schrieb der ältere Voß. als er sich vom Geschäft zurllckzog. Den Rest des Kaufgeldes für die Buchhandlung hatte der Sohn mit 4 "/§ zu verzinsen, und bei der Zeitung behielt sich der Vater nach dem Verkaufskontrakte vom 30. Dezember 1790 statt der Zinsen für seine Lebenszeit den ganzen Gewinn aus dem Zeitungswesen vor. Voß junior durfte für sich und für seine Arbeit bei der Zeitung keinen Abzug von den Zeitungseinnahmen machen. Erst mit dem Todestage feines Vaters sollte er in den Genuß der Vorteile und Nutzungen des Zeitungsprivilegs treten, hatte dann seinen Miterben über den etwa vor handenen Kassenbestand keine Abrechnung zu geben, sondern nur ihren Anteil an der Kauffumme der Buchhandlung und der Zeitung bis zur Auszahlung mit 4 e/o zu ver zinsen. Ähnlich war der Kaufkontrakt, den Vater und Sohn über das Haus in der Breiten Straße am gleichen Tage schlossen. So lange der Vater lebte, verblieben ihm die Einkünfte des Hauses. Der Sohn hatte sogar für seine Wohnung im dritten Stock und für den Laden zur Buch handlung dem Vater Miete zu zahlen. Auch beim Hause sollte erst nach dem Tode des ältern Voß der Kaufpreis an die Erben des Vaters, zu denen Christian Friedrich Voß der jüngere selbstverständlich niit gehörte, ausgezahlt, oder vom Sterbetage ab mit 4 »/§ verzinst werden. Diese Verkaufsverträge wurden auch vom Käufer und Verkäufer vor dem Notar anerkannt und notariell beglaubigt. Es ergibt sich aus ihnen, daß der ältere Voß alle Um ständlichkeiten dereinst bei der Erbteilung vermieden haben wollte. Sein ältester Sohn sollte allein die Buchhandlung mit allem, was zu ihr gehörte, weiter betreiben, die andern Kinder mit ihrem Anteil an den festgesetzten Kaufsummen abgefunden werden. Der alte Voß hatte bei den drei wert vollsten Stücken seines Besitzes durch bestimmte Summen den Preis fixiert. Er wollte, daß seine Erben an diese Schätzung gebunden wären, so daß bei seinem Tod jeder Streit über den Wert seiner Verlassenschaft ausgeschlossen bliebe. Wenn bei dem Verkauf selbst, oder bei der Be wertung des Besitzes, auch auf den ältesten Sohn vom Vater besondere Rücksicht genommen war, und der Vater seinen Lieblingssohn sicher nicht überteuerte — die Be dingungen des Verkaufskontrakts waren klar und eindeutig. Daß sie zu einem jahrelangen Prozeß führen könnten, war nicht vorauszusehen. Denn der ältere Voß zeigte auch ordnungsmäßig den Verkauf dem General-Direktorium an. Er schrieb am !2. Januar 1791: »Ich habe sowohl meine Buchhandlung als mein Zeitungs-Privilegium mit allen mir dabei zustehenden Rechten bei meinem zunehmenden Alter und um meine Erben, unter denen sich minderjährige befinden könnten, nicht den großen und kostbaren Weitläufigkeiten, die mit der Ver waltung und Teilung einer solchen Art von Vermögen verknüpft find, auszusetzen, an meinen ältesten Sohn Christian Friedrich Voß, den ich schon seit geraumer Zeit dazu in Societät genommen, jetzt erblich verkauft, cediret und abgetreten. Ewr. König!. Majestät solches anzuzeigen, erachte ich meiner devotesten Pflicht gemäß und bitte allerunter- thänigst, diese von mir auf genannten meinen Sohn geschehene Transferirung meiner Buchhandlung und meines Zeitungs-Privilegii, dafern es nötig sein sollte, Aller höchst zu bestätigen und der Behörde bekannt machen zu lassen. Ich getröste mich Allergnädigster Erhörung und ersterbe Ew. König!. Majestät allerunterthänigster der Buchhändler Voß.« Diesem Anträge entsprechend, erhielt Christian Friedrich Voß der jüngere am 19. Januar 1791 für sich, seine Erben und Nachkommen die Konfirmation über das Buchhandlungs und Zeitungs-Privileg. Er zahlte dafür die Gebühren zur Chargen-Kasse. Alles war in bester Ordnung. Niemand er hob einen Widerspruch. Wie der Vater bei seinen Lebzeiten seine Verlassenschast- ordnete, wie er die Disposition für seinen Todesfall traf, so wurde sie anerkannt. Der ältere Voß durfte den Rest seiner arbeitsreichen Tage in dem festen Glauben leben, daß er als treuer Hausvater für die Zukunft gesorgt, daß sein Geschäft in sichern Händen ruhte und die Firma, die er gegründet hätte, sich in seinem Sinn fort entwickeln würde. Er vertraute seinem ältesten Sohn, seinem Geschäftsnachfolger, und hörte auch von seinen übrigen Kindern kein Wort des Widerspruchs. Die Übertragung der Privilegien auf den jünger» Voß hatte die Zustimmung der Behörden gefunden. Das Gericht konfirmierte auch den Kaufkontrakt, den Vater und Sohn über das Haus in der Breiten Straße geschlossen hatten. Der ältere Voß lebte nun das behagliche Leben des ge schäftslosen Mannes, der von seinem Sohn seine sichern Renten, die Frucht seiner Lebensarbeit, bezog. Der Sohn durfte im Geschäft schalten und walten. Der Vater küm merte sich um die Zeitung nur noch, wenn sein Sohn auf die Messe reiste. Sonst sprach er gelegentlich auf der Re daktion vor, wenn er in seine Ressource ging, um noch die letzten Neuigkeiten zu hören, oder wenn eine Notiz über einen seiner Bekannten in die Zeitung gesetzt werden sollte. Er zog aber den größten Teil der Zeitungsrevenuen selbst ein, quittierte dem Geheimrat Seegebarth, dem Postmeister, und den Postsekretären über die abgelieferten Zeitungsgelder der auswärtigen Leser, ließ sich über die Einnahmen von seinem Sohne vierteljährliche und jährliche Ausstellungen geben, fertigte sich auch aus der Kladde ein Verzeichnis der Pränumeranten in alphabetischer Reihenfolge und verfügte über die Zeitungskasse. Dieses Recht hatte er sich in dem Abkommen mit seinem Sohne Vorbehalten. Die Direktion über das Zeitungswesen hatte der Sohn. Als Voß junior einen neuen Redakteur, den Prorektor Zahn, annahm, schloß er allein mit ihm den Kontrakt. Wenn der neue Redakteur sich auch dem ältern Voß vorstellte, so erfüllte er damit lediglich eine gesellschaftliche Form. Denn der alte Voß war ein Mann, der noch beachtet sein wollte. Auch als der Sohn die Zahl der Offizianten zu vermehren und einen gewissen Kleinert zum Zeitungs expedienten und Kassierer zu machen gedachte, nahm er erst mit seinem Vater Rücksprache. Durch Vermehrung der Be dienten im Zeitungswesen — der Expedient hatte unter anderm den Inseratenteil der Zeitung zu besorgen — konnten ja die Revenuen, die allein dem älteren Voß zu stande», verringert werden. Und um die Einnahmen 30'
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