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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1905
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- Deutsch
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416 Nichtamtlicher Teil. 10, 13. Januar 1905. Kleine Mitteilungen. Exlibris. — Ein schönes Bibliothekzeichen (Exlibris) des Buchhändlers Herrn M. Holland in Stuttgart (in Firma: Holland L Josenhans) liegt uns vor. Die Mitte zeigt auf dunklem Grund eines Wappenschildes ein aufgeschlagenes Buch mit dem Merkurstab. Aus der Krönung des Wappenhelms über dem Schild und der wallenden Helmzier erhebt sich ein Knabe mit Büchern in beiden Armen. Unter dem Wappenschild auf Folianten ein Bienenkorb. In der Durchsicht links ein Gärtner, der einen Baum pflanzt, rechts ein pflügender Bauer in holländischer Landschaft, die als solche durch eine Windmühle gekennzeichnet ist. Oben auf Palm- und Lorbeergezweige ein der Aufschrift: Ex libris M. Holland. Das Bildchen macht einen sehr gefälligen Eindruck. Neujahrsgruß. — Einen sinnvollen Neujahrsgruß sandte Herr Artur Seemann (in Firma E. A. Seemann) in Leipzig seinen Freunden zur Jahreswende 1904—1905: Sekunden, Stunden, Tage und Jahre Schenkt uns das Schicksal, das wunderbare, Wie leere Hüllen, Die wir erfüllen Mit Arbeit, wie der Küfer mit Wein. Was von dem Weinstock der Zeit wir rauben Mög uns der Himmel in reifen Trauben Freundlich gewähren; Will er es klären Und segnen, so wird es allen gedeihn. Weiter enthält das Neujahrsblatt das schöne Lied »Wunsch« von Eduard Mörike, für vierstimmigen Gesang in Musik gesetzt von -Nautilus und gesungen am siebzigsten Geburtstag des nunmehr leider entschlafenen Hauptes der Familie, Herrn Ernst Arthur Seemann, am 5. Oktober 1904. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. — voorvaaw3t>6 nieuwo werken, verLebenen io Neäerlanck, Vuit3eb- lanä, l'ranlrrijk, Ln^elanä, Uel^ie, 2wit8erlan6, Italie, äe 8kanäio3.vi3ebe lancken, en?. UitAeAeven äoor 1. N. Neulen- Nr. 11, November 1904. ^8» o 8 8^ ^^rclam. 9. Das neue norwegische Strafgesetz und der Buch handel. — Aus dem neuen norwegischen Strafgesetz gibt »Nor8k Uo^banälertiäenäe« diejenigen Paragraphen wieder, die sich mit .Vergehen, begangen durch Druckschriften« beschäftigen, mithin unserm Preßgesetz gleichkommen. Nach 428 und ß 429 werden der Drucker, bei Zeitschriften auch der Redakteur und der Verleger mit Geldstrafe belegt, wenn sie es unterlassen, Druckort und -Firma und ihre Namen auf der Schrift anzugeben. § 430 hat dieselben Bestimmungen wie tz 11 des deutschen Preßgesetzes über die Verpflichtung zur Aufnahme von Be richtigungen, mit der weiteren Einschränkung: wenn sie nicht einem Dritten ein Recht zum Widerspruch gibt«. Überschreitet die Entgegnung 50 Zeilen Länge, so kann für das Überschießende Bezahlung als Anzeige verlangt werden. tz 431. Wer als Herausgeber eines Blattes oder einer Zeit schrift etwas in Druck gibt, wodurch er sich, wenn er nach weislich den Inhalt gekannt hat, gemäß einer andern Vorschrift dieses Gesetzes Strafe zugezogen hätte, wird mit Geldbuße be straft. Enthielt das Gedruckte ein Verbrechen, das — hätte der Herausgeber nachweislich seinen Inhalt gekannt — für ihn über 6 Monate Gefängnis oder eine ähnliche gleich hohe Strafe mit sich gebracht hätte, so kann er zu Haft bis zu 4 Monaten verurteilt werden. Dagegen bleibt er frei von Strafe, wenn er den Nachweis liefert, daß ihm Unachtsamkeit nicht zur Last gelegt werden kann. Nach § 432 verfällt einer Buße, wer im Druck Verhandlungen der Gerichte oder Behörden in einer durch Auslassungen, Zusätze oder sonstwie absichtlich entstellten Form wiedergibt. ß 433. Wer eine beschlagnahmte oder eingezogene Druckschrift neu druckt, feilbietet, ausleiht oder verbreitet, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten (§ 28 des deutschen Preßgesetzes sagt: bis zu sechs Monaten) bestraft. § 434 entspricht den §§ 9 und 12 unsers Preßgesetzes. Wer im Verlauf eines Jahres dreimal nach einem der 428, 429, 432, 433 verurteilt wird, dem kann das letzte Urteil für Personalnachrichtcn. Wie wir leider sehr verspätet erfahren, ist am 6. Sep tember 1904 im sechsundsiebzigsten Jahre seines arbeitsreichen und erfolggesegneten Lebens der Königliche Hofbuchhändler Herr August Heinrich Pusch in Potsdam, Gründer und lang jähriger Inhaber der dort blühenden Buchhandlungsfirma seines Namens, Ehrenbürger der Stadt Potsdam, gestorben. Das Potsdamer Jntelligenzblatt vom 6. September 1904 widmet ihm hoch ehrende Worte des Nachrufs, denen hier folgendes entnommen sei: Am 23. Juli 1829 als Sohn des im Jahre 1862 verstorbenen Arztes I)r. moä. Pusch geboren, besuchte er das Gymnasium zu Potsdam unter der Leitung des Direktors Riegler. Alsdann widmete er sich dem Buchhandel, trat bei Otto Janke in die Lehre und war später in der Stechert'schen Buchhandlung (Potsdam) tätig. Im September 1855 etablierte er sich hier in dem früher C. F. Schlösserschen Hause, Hohewegstraße 12, und siedelte 1866 nach dem Bonstedtschen Hause, Hohewegstraße 6, über, wo er bis 1870 verblieb. Von da ab, also nun schon 34 Jahre, befindet sich die bekannte Buchhandlung in ihrem jetzigen Heim, am Kanal 19. Im Jahre 1856 vermählte er sich mit Pauline, geb. Schenker, welcher Ehe drei Kinber entsprossen, zwei Söhne, Paul und Hein rich (beide Buchhändler), sowie eine Tochter, Hedwig, die mit dem Regierungsrat Friedrich vermählt ist. Bezüglich seines gemein nützigen Wirkens ist daran zu erinnern, daß sich Herr Pusch schon in den frühern Jahren vornehmlich auf dem Gebiet der Armen pflege betätigt hat; er war Armenvorsteher und gehörte dem Zentral- Armen-Verband als Mitglied an. Am Schluß des Jahres 1900 war es ihm vergönnt, sein fünfundzwanzigjähriges Jubiläum als Stadtverordneter zu feiern, bei welcher Gelegenheit ihm zahlreiche Beweise der Anerkennung seiner Verdienste entgegen gebracht wurden. Durch die Gnade des Kaisers wurde dem Jubilar damals der Königliche Kronenorden 4. Klasse und bei Ge legenheit der Zentenarfeier die Kaiser Wilhelm-Gedächtnismedaille verliehen. In Anerkennung seiner geschäftlichen Fähigkeiten er nannte ihn Se. Majestät zu seinem Hofbuchhändler, wie ihn auch Prinz Friedrich Leopold durch Verleihung des Prädikats als Hof buchhändler auszeichnete. In seiner Eigenschaft als Stadtverord- neten-Vorsteher erfuhr er die hohe Ehre, oftmals zu den Hoffest lichkeiten geladen zu werden. Anläßlich der 20jährigen Wieder kehr des Tages, an dem Herr Pusch an die Spitze der Versamm lung berufen war, am 25. März 1901, wurde dem verdienten Manne die höchste Würde verliehen, die eine Stadt an einen Bürger zu vergeben hat, indem ihm in einem feierlichen Akte durch eine Abordnung der städtischen Behörden der Ehrenbürger- bries überreicht wurde. An Würden und Ehren reich, hat er bis zum letzten Atemzuge das lebhafteste Interesse für das Gemein wohl betätigt, bis sich in seinem Sommersitz am Wildpark nun die Augen geschlossen haben zur wohlverdienten ewigen Ruhe. G e st o r b e n: am 12. Januar Herr Otto Friedrich Dürr, Mitinhaber der Dürrschen Buchhandlung in Leipzig, in deren Mitbesitz mit Alexander Edelmann er am 15. Oktober 1858 eingetreten war und deren Alleinbesitz er am 15. Oktober 1878 übernahm. Am 1. Januar 1890 trat ihm sein Sohn Herr Johannes Friedrich Dürr als Geschäftsteilhaber zur Seite, und gemeinsam mit ihm hat der unermüdlich arbeit same Mann das angesehene alte Geschäft, das seit 1656 besteht, in umsichtiger Weise ausgebaut und zu großer Bedeutung emporgetragen. — Wir beschränken uns für heute auf diese wenigen Zeilen und behalten uns eine eingehendere Würdigung des Wirkens des entschlafenen liebenswürdigen Kollegen vor.
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