Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190501216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050121
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-01
- Tag1905-01-21
- Monat1905-01
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. ^ 17, 21. Januar 1S05. 700 zösische Sondervertrag abgeschlossen wurde, erfolgreich ver teidigt hatte. Diese abweichende Haltung gegenüber den bisherigen Traditionen des Börsenvereins glaubt der Schriftführer des Ausschusses vor dem Buchhandel öffentlich verteidigen zu müssen. Er ist zu diesem Zweck genötigt, zunächst eine historische Darstellung der Entwicklung unsrer Vertragsver hältnisse zu Frankreich zu geben. Wenn nachstehend immer nur von unserer Stellung zu Frankreich die Rede ist, so hat dies darin seinen Grund, daß die später geschlossenen Sonderoerträge mit Belgien und Italien materiell nichts neues bringen: der Wortlaut des Z 4 sämtlicher Sonder verträge ist gleichlautend, unser Verhältnis zu Frankreich also auch für Belgien und Italien maßgebend. Daß unsre ganze moderne Urhebergesetzgebung auf Vor arbeiten des Börsenvereins, im besondern auf dem in seinem Auftrag und auf Grund des von ihm gelieferten Materials von Heydemann, Hinschius und Rönne ausgearbeiteten Ent wurf von 1857, dem sogenannten Börsenvereinsentwurf, beruht, ist, oder sollte doch dem Buchhandel allgemein be kannt sein. Männer wie vr. Veit, damals Vorsitzender des Böcsenvereins, vr. Eduard Brockhaus, W. Engelmann, Fr. Frommann, S. Hirzel rc. re. gehörten dem Ausschuß an, der vom 15.—21. Oktober 1857 zu Leipzig seine Schluß- beratung hielt. Mit dem internationalen Schutz hatte sich der Börsen verein bereits drei Jahre früher beschäftigt. In der Haupt versammlung vom 14. Mai 1854 wurde auf Antrag eines Mitglieds beschlossen, Schritte gegen den vereinzelten Ab schluß von Schutzverträgen zu tun, wie sie Frankreich damals durch Verhandlungen mit den einzelnen Bundesstaaten erstrebte. Der Bund als solcher solle diese Angelegenheit in die Hand nehmen und dabei auf die Verschiedenheit der Verhältnisse der deutschen und französischen Literatur, des deutschen und des französischen Buchhandels gebührend Rücksicht nehmen. Frankreich hatte nämlich am 28. März 1852 ein Gesetz erlassen, das den Nachdruck aller ausländischen Werke ver bot, gleichgültig ob eine Konvention abgeschlossen sei oder nicht. Wollte cs vier Jahre nach der dritten Revolution in dem ersten Glanz des zweiten Empires damit vielleicht zunächst nur manifestieren, daß es an der Spitze der Zivili sation marschiere, so war dieser Verzicht aus jeden Nachdruck ohne jede Gegenleistung doch immerhin eine ideelle Tat, wenn auch nicht vielleicht so ideell, als es auf den ersten Blick erscheinen möchte. Die Franzosen nahmen anno 1852 bei ihrer reichen und damals fraglos führenden eigenen Produktion wenig Interesse an den fremden Literaturen, sie konnten also leichter aus die Nachdruck-Möglichkeit verzichten als andre, besonders die von jeher in literarischer Beziehung kosmopolitische deutsche Nation. Die eventuellen mate riellen Nachteile, die sich aus dem Verzicht auf den Nach druck ergaben — so kalkulierte die französische Regierung, — ließen sich nun glänzend paralysieren, wenn es gelang, mit den wesentlichsten Kulturstaaten, Deutschland, Eng land usw., Sonderverträge abzuschließen und so sür die französischen Werke den Schutz gegen Nachdruck im Auslande zu gewinnen. In Deutschland, das damals noch in 38 Bundesstaaten zerfiel, gelang dies bis 1854 in Hannover, Braunschweig, Hessen-Homburg, Hessen-Darmstadt, Nassau, beiden Reuß, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Schwarzburg- Sondershausen, Waldeck und Baden. Da erhob sich dagegen in seiner Hauptversammlung vom 14. Mai 1854 der Börsenverein der deutschen Buchhändler; sein damaliger Vorstand (Rud Besser, Bernhard Perthes, W Engelmanni übergab am 30. Januar 1855 der sächsischen Regierung zur Übermittlung an den Bundestag eine glänzend geschriebene Denkschrift über die Sonderoerträge der Einzcl- staaten mit Frankreich.') Es sei gewiß wünschenswert, einen internationalen Schutz der Geisteswerke zu schaffen; aber wenn man einen bis vor kurzem nur theoretisch aufgestellten Grundsatz in der Praxis verwirklichen wolle, so müsse den bis dahin völlig berechtigten Verhältnissen Rechnung getragen werden. Ferner müßten beim Eingehen solcher internationaler Verträge die verschiedenen Verhältnisse der vertragschließenden Völker gegeneinander abgewogen und das Bestehende ohne Überstürzung in die neuen Formen übergeleitet weiden - »Frankreich verfolge — was ja nur Anerkennung verdiene — in den Sonderverträgen den Vorteil seiner Bürger, also könne auch der deutsche Buchhandel verlange», daß ihn die Regierungen vor Nachteil bewahrten. Frankreich könne leicht so weitgehende Grundsätze, wie sie das Gesetz von 1852 enthalte, verkünden; es bedürfe aber nur eines Blickes auf die beigelcgte Import- und Exporttabelle, um zu ersehen, welch hohe Bedeutung Frankreichs Literatur für Deutschland, welch geringe die Deutschlands für Frankreich habe. Frank reichs Literatur, und besonders seine Musik seien eine Weltliteratur resp. -Kunst geworden. Die deutschen Musiker wendeten sich nach Frankreich, um dort ihre Opern aufsühren und verlegen zu lassen (Meyerbeer, Wagner"), kurz, Frank reich gewinne durch die Sonderoerträge viel mehr, als es hergebe.- ,Jm besondern aber sei die französische Literatur un entbehrlich für den deutschen Unterricht, denn die französische Sprache sei bei der jetzigen Allgemeinheit der Bildung für Deutschland bis in ziemlich tiefe Schichten der Gesellschaft ein fast nicht mehr entbehrlicher Gegenstand des Unterrichts und der Schule, was umgekehrt sicher nicht der Fall sei. Dazu komme, daß Deutschland Frankreich für die Verbreitung seiner Literatur seinen vorzüglich organisierten Buchhandel zur Verfügung stelle, während Frankreich eine ähnliche Ein richtung für den Vertrieb deutscher Literatur nicht bieten könne. Die Wirkung eines Vertrages zwischen Deutschlund und Frankreich würde demnach eine ganz verschiedene für den fran zösischen und den deutschen Buchhandel sein. Dem französischen Buchhandel werde kein Vorteil entzogen, da er deutsche Schriften und Musikalien aus Mangel an Bedürfnis nicht nachgedruckt habe; dagegen erhalte er den Vorteil, daß der deutsche Nach druck plötzlich beseitigt sei.« So der Börsenverein im Jahrs 1855, der damit den weiteren Werbungen Frankreichs ein Ziel setzte. Die sünf größten Bundesstaaten; Österreich, Preußen, Bayern, Württem berg, Sachsen waren den Lockungen Frankreichs nicht gefolgt, das gleichwohl sich fortdauernd bemühte, bei Abschluß von Handelsverträgen stets auch einen Literarvertrag durchzusetzen. Dieser Fall trat 1862 Preußen gegenüber ein, und so ent stand als nächster Sondervertrag der zwischen Frankreich und Preußen vom 2. August 1862.'") Offenbar hatte die 1855er Denkschrift des Börsenvereins, von der ich oben sprach, gewirkt, denn nur so ist es zu er klären, daß dasselbe Preußen, das in seinem damals gütigen Literargesetz von 1837 tz 4 das Zitationsrecht nur aus »einzelne Aussätze, Gedichte !c. in kritischen und literar historischen Werken und in Sammlungen zum Schulgebrauch- *> Vgl. auch Enslin, über internationale Verlagsoerträge. Berlin >855. ") Hinzufügung des Autors. *") Text in dem ausgezeichneten Werk nnsers Berufsgenoffen Hermann Kaiser »Die Preußische Gesetzgebung in Bezug auf Ur heberrecht, Buchhandel und Presse- (Berlin 1862, E. H. Schröder), S. 245 u. folg., sowie bei Bolkmann, -Deutsche Gesetze und Ver träge zum Schutze des Urheberrechtes« (Publ. d. B.-V. Bd. V, Leipzig 1877), Seite 72 u. folg.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder